OGH 2Ob523/84 (2Ob524/84)

OGH2Ob523/84 (2Ob524/84)27.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dagmar T*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei DDr. Michael T*****, vertreten durch Dr. Otmar Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und Unterhalts, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 1983, GZ 5 R 192, 193/83-111, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 1983, GZ 10 Cg 295/82-104, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte und widerklagende Partei hat der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 4.918,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 447,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende und widerbeklagte Partei (in der Folge: Klägerin) begehrte mit ihrer am 6. 7. 1979 eingebrachten Klage die Ehescheidung aus dem Verschulden der beklagten und widerklagenden Partei (in der Folge: Beklagter) sowie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 8.000 S ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Als Ehescheidungsgründe machte sie insbesondere geltend, der Beklagte habe sich seit etwa Juli 1977 immer mehr an ihr uninteressiert gezeigt, habe sie vernachlässigt, wiederholt tätlich angegriffen und verletzt, bei dritten Personen schlecht gemacht, beschimpft und zum Gehen aufgefordert, ihr und den Kindern nur ungenügend, unregelmäßig Unterhalt geleistet und Haushaltsgeld zur Verfügung gestellt, persönliche Gegenstände der Klägerin an sich genommen und herabsetzende und beleidigende Äußerungen über die verstorbenen Eltern der Klägerin gemacht. Er habe die Klägerin durch unerträgliches Benehmen in der Ehewohnung, durch Verdrängen der Klägerin aus seinem Lebensbereich, durch Aufstellen eines Katalogs unerwünschten Verhaltens mit geldlichen Sanktionen, durch Abhören und Aufzeichnen von Telefonaten der Klägerin und durch die Vorlage entstellter Protokolle darüber, einem „Psychoterror“ ausgesetzt, kümmere sich nicht mehr um die Familie und verbringe jede Minute mit den Eheleuten W***** wodurch der Verdacht eines ehewidrigen Verhältnisses zu Frau W***** entstanden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Begehrens der Klägerin und beantragte in seiner Widerklage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin. Er brachte vor, die Klägerin habe den Haushalt und die Verköstigung der Familie vernachlässigt, für den Beklagten in der Folge überhaupt nicht mehr gekocht, Schulden gemacht, übermäßige und unwirtschaftliche Ausgaben getätigt, jedoch bei den Kindern und beim Beklagten unzumutbar gespart, sie habe Exekutionen wegen vermeintlicher Unterhaltsrückstände gegen den Beklagten geführt, den Beklagten bei den Kindern sowie bei sonstigen Verwandten und Bekannten herabgesetzt, ihn auch beruflich schlecht gemacht und verleumdet, habe versucht, ihn finanziell auszupressen, die Kinder gegen ihn aufzuhetzen und zu Schimpfworten sowie Beleidigungen gegenüber dem Beklagten verleitet, habe den Beklagten wiederholt gröblich beschimpft, tätlich misshandelt und ihm den Aufenthalt in der Ehewohnung „vermießt“. Sie habe einen dem Ansehen des Beklagten als Arzt abträglichen Umgang, vertraue diesen Personen die intimsten Einzelheiten an und wolle den Beklagten seelisch und finanziell ruinieren. Mit mehreren Männern habe sie ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten und habe versucht, Zeugen zu beeinflussen.

Das Erstgericht schied mit Teilurteil die Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten und sprach aus, dass das Verschulden des Beklagten überwiege. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das Verschulden der Klägerin überwiege, in eventu auszusprechen, dass die Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden werde, ohne ein überwiegendes Verschulden auszusprechen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Aus den umfangreichen Feststellungen, die das Erstgericht getroffen hat und die im Urteil des Berufungsgerichts auf den Seiten 7 bis 75 gekürzt wiedergegeben sind, ist folgendes hervorzuheben:

Die am 11. 11. 1936 geborene Klägerin und der am 10. 11. 1944 geborene Beklagte schlossen - beiderseits aus Liebe - am 28. 8. 1971 die Ehe, die sie bis etwa 1975 als durchaus glücklich betrachteten. Im August 1975 nahm der Beklagte Gegenstände der Klägerin, die diese bei ihrer Mutter aufbewahrt hatte, ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin an sich, unter anderem Tagebücher und Korrespondenz aus früherer Zeit. Als die Klägerin dies erfuhr, machte sie dem Beklagten in der Ordination eine Szene und beschimpfte ihn. Ab der Geburt des dritten Kindes der Streitteile am 24. 7. 1977 datiert eine völlig emotionelle Abwendung des Beklagten von der Klägerin. Der Beklagte gewann immer mehr die Überzeugung, die Klägerin sei in ihrer Lebenshaltung und in ihrer Weltanschauung ihm gegenüber minderwertig. In der Folge war der Beklagte nur noch sehr wenig zu Hause, sprach mit der Klägerin kaum mehr, grüßte sie nicht mehr und setzte alles an ihr aus. Im Rahmen einer von der Klägerin herbeigeführten Aussprache im Herbst 1977 warf ihr der Beklagte Unfähigkeit vor und sagte, sie sei ein altes Weib und tauge nichts mehr. Seit damals zeigte er sich auch mit dem Wirtschaftsgeld weniger großzügig, die Klägerin musste jeweils darum kämpfen. Die sexuellen Beziehungen der Streitteile dauerten bis eine Woche vor der Geburt des dritten Kindes. Die Klägerin versuchte nach der Geburt dieses Kindes noch dreimal mit dem Beklagten sexuelle Kontakte aufzunehmen. Dieses Anbieten wurde vom Beklagten nicht nur zurückgestoßen, sondern es erfolgt auch eine Demütigung der Klägerin dadurch, dass der Beklagte neben ihr im Bett onanierte. Im Frühjahr 1978 kam es zwischen den Streitteilen bereits zu massiven Auseinandersetzungen über das Wirtschaftsgeld. Der eigentliche Grund für die Einbringung der Scheidungsklage war eine Tätlichkeit vom 1. 7. 1979 sowie ein Schreiben des Beklagten vom 16. 6. 1979 an die Klägerin. In diesem Schreiben führte er unter anderem eine lange Liste unerwünschter Verhaltensweisen der Klägerin an, die „Abzugspunkte“ vom Wirtschaftsgeld nach sich ziehen würden, so etwa für Schreianfälle 200 S, für das Zuknallen von Türen und Herumwerfen von Gegenständen 100 S, für das Einwischen von Schminke in Handtücher 50 s, für das übermäßige Parfumieren zum Schlafengehen 50 S, für das Kaufen auf Rechnung des Beklagten ohne Absprache den Rechnungsbetrag plus 10 %, für das Schuldenmachen den Schuldenbetrag plus 15 %. Der Beklagte nahm die angekündigten Abzüge allerdings nicht vor, er sah diese als „theoretischer Erziehungsmaßnahme“ an und steht auch heute noch dazu. In den Jahren 1981 und 1982 wurden vom Beklagten bzw in seinem Auftrag alle Telefongespräche der Klägerin abgehört. Er entwendete der Klägerin auch private Aufzeichnungen. Im Sommer 1978 versetzte der Beklagte der Klägerin eine Ohrfeige, am 1. 7. 1979 versetze er ihr einen Schlag. In den letzten Jahren, insbesondere auch noch nach Einbringung der Scheidungsklage beschimpfte der Beklagte die Klägerin mehrfach. Etwa seit der Geburt des dritten Kindes wandte sich der Beklagte immer mehr von den Klägerin ab. Parallel dazu erfolgte eine immer stärker werdende Zuwendung zu Frau Eva W*****. Es kam so weit, dass die Klägerin gefragt wurde, ob der Beklagte ein Verhältnis mit Frau W***** habe, sie bekam auch zu Ohren, dass man Frau W***** für die Ehefrau des Beklagten gehalten hat.

Die Klägerin begann im Jahr 1977 damit, Freundinnen, Bekannten und Verwandten von den Schwierigkeiten in ihrer Ehe zu erzählen und machte negative Äußerungen über den Beklagten, insbesondere, dass er ihr zu wenig Wirtschaftsgeld gebe, aber auch in beruflicher Hinsicht. Sie diffamierte den Beklagten, was dazu führte, dass dieser einen Lehrauftrag an der Innsbrucker Universität verlor. Seit 1979 wusch die Klägerin die Leibwäsche des Beklagten nicht mehr, seit Ende 1979 bzw anfangs 1980 kochte sie nicht mehr für ihn. Die Klägerin äußerte sich über den Beklagten auch gegenüber den Kindern negativ und beschimpfte ihn vor den Kindern. Sie duldete es, wenn die Kinder den Beklagten beschimpften. Am 16. 12. 1982 versetzte sie dem Beklagten einen Fußtritt gegen die rechte Hüfte und schlug ihm den Hut vom Kopf, wobei sie ihn auch im Gesicht traf. Seit etwa 1981 hatte die Klägerin private Kontakte zu drei verschiedenen Männern, wobei es mit zwei von ihnen zu sexuellen Intimitäten kam. Ein Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und einem dieser Männer konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten im Zusammenhang mit der finanziellen Abrechnung sei indiskutabel, insbesondere das Schreiben vom 16. 6. 1979. Als schwere Eheverfehlung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, dass er sich gegenüber der Klägerin in der Ehewohnung unleidlich verhalten habe. Allerdings sei auch der Klägerin ein derartiger Vorwurf zu machen. Die eigentliche Hauptverfehlung des Beklagten liege in der Abwendung von der Klägerin und der Zuwendung zu Frau W*****. Die schwerste der Klägerin vorzuwerfenden Eheverfehlungen lägen in ihren diffamierenden Äußerungen über den Beklagten. In der Privatanklage wegen Abhörens der Telefongespräche liege keine Eheverfehlung. Die Klägerin habe zwar nicht recht wirtschaften können und habe zumindest zeitweise einen übertriebenen persönlichen Aufwand gemacht, doch sei zu berücksichtigen, dass der beklagte im Hinblick auf sein hohes Einkommen doch recht knausrig gewesen sei. Die Nichtversorgung des Beklagten durch die Klägerin ab einem gewissen Zeitpunkt sei zwar eine Eheverfehlung, die aber wegen des Verhaltens des Beklagten kaum von Bedeutung gewesen sei. Überdies sei die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits völlig zerrüttet gewesen. Eine Eheverfehlung der Klägerin liege auch in ihren Beziehungen zu anderen Männern, die mit der ehelichen Treuepflicht nicht zu vereinbaren seien. Bei der Verschuldensabwägung sei ausschlaggebend, wodurch die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden sei. Das gravierende Verhalten der Klägerin in der späteren Phase sei daher nicht geeignet, das eindeutig überwiegende Verschulden des Beklagten in der früheren Phase aufzuwiegen.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dem Beklagten sei die Zuwendung zu Frau W***** als Eheverfehlung vorzuwerfen. Die Klägerin habe dieses Verhalten in hinreichender Weise als Eheverfehlung geltend gemacht. Die Abwendung des Beklagten von der Klägerin, die ihren Grund in der überheblichen Annahme einer Wertüberlegenheit gegenüber der Persönlichkeit der Klägerin gehabt habe, sei eine sehr schwere und für die Zerrüttung der Ehe entscheidende Eheverfehlung des Beklagten gewesen, zumal damit eine sexuelle Vernachlässigung und eine entwürdigende Behandlung der Klägerin einhergegangen sei. Die fundamentale Missachtung der Persönlichkeit der Klägerin komme in dem „Strafkatalog“ vom 16. 6. 1979 aber auch in der unbefugten und strafgesetzwidrigen Abhörung der Telefongespräche der Klägerin und deren Verwertung im Scheidungsstreit zum Ausdruck, ebenso in der Entwendung persönlicher Gegenstände. Auch die Misshandlungen und das unleidliche Verhalten seien schwere Eheverfehlungen. Der Klägerin seien insbesondere die Beschimpfungen und gröblichen Diffamierungen des Beklagten sowie ihre Beziehungen zu anderen Männern anzulasten und die Misshandlung des Beklagten am 16. 12. 1982. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass es der Beklagte gewesen sei, der durch seine Abwendung von der Klägerin und durch sein ihr gegenüber an den Tag gelegtes entwürdigendes und die Persönlichkeitsrechte der Klägerin grob missachtendes Verhalten die Grundlagen der Ehe auf das Schwerste erschüttert und einen weit überwiegenden Beitrag zu ihrer unheilbaren Zerrüttung geleistet habe. Demgegenüber trete der Beitrag der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe weit in den Hintergrund. Der Schwerpunkt der Eheverfehlungen der Klägerin liege nämlich in einem Zeitraum, in welchem die unheilbare Zerrüttung schon eingetreten gewesen sei, wenngleich sie noch habe vertieft werden können. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin noch zur Ehe gestanden sei, als der Beklagte bereits längst begonnen gehabt habe, sich von der Klägerin abzulösen und dass die Eheverfehlungen der Klägerin weitgehend eine Antwort auf diesen Ablösungsprozess gewesen seien.

Die vom Beklagten behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit der Beklagte im Rahmen der Rechtsrüge ausführt, die Feststellungen, dass Ehebrüche der Klägerin nicht nachgewiesen seien, seien mit den Gesetzen der Logik und den Erfahrungen des Lebens im Widerspruch, versucht er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Das gleiche gilt für die Revisionsausführungen, die Feststellungen über die Zuwendung des Beklagten zu Frau W***** seien durch das Beweisverfahren nicht gedeckt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, machte die Klägerin die Zuwendung des Beklagten zu Frau W***** als Ehescheidungsgrund geltend, da sie vorbrachte, es sei der Verdacht eines ehewidrigen Verhältnisses zu Frau W***** entstanden. Der Behauptung des Revisionswerbers, die Klägerin habe den „Strafkatalog“ vom 16. 6. 1979 nicht als ehezerstörend empfunden, fehlt jegliche Grundlage. Den Revisionsausführungen, der „Strafkatalog“ sei ein Verzweiflungsakt des Beklagten gewesen, der seine Bemühungen zeige, ein geordnetes Familienleben herbeizuführen, ist entgegenzuhalten, dass durch den „Strafkatalog“ die negative Einstellung des Beklagten gegenüber der Klägerin und die Missachtung ihrer Persönlichkeit klar zum Ausdruck kam, weshalb die Vorinstanzen diesen „Strafkatalog“ mit Recht als schwere Eheverfehlung gewertet haben. Das Abhören von Telefongesprächen, das eine gerichtlich strafbare Handlung darstellte, konnte auch durch einen Beweisnotstand des Beklagten nicht gerechtfertigt werden.

Im Übrigen führt der Revisionswerber ganz allgemein aus, davon, dass sein Verschulden überwiege, könne nicht gesprochen werden. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten ist jedoch aufgrund der Feststellungen gerechtfertigt. Wohl hat die Klägerin Handlungen begangen, die für sich allein betrachtet, als sehr schwere Eheverfehlungen zu bezeichnen sind, so insbesondere die berufliche Diffamierung des Beklagten und die Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern. Dieses Verhalten der Klägerin setzte jedoch erst ein, als die Ehe durch Verfehlungen des Beklagten bereits weitgehend zerrüttet war. Der Beklagte war es, der durch seine Abwendung von der Klägerin und die Missachtung ihrer Persönlichkeit sowie durch die Zuwendung zu einer anderen Frau mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang machte. Diese Verfehlungen des Beklagten lösten das folgende ehewidrige Verhalten der Klägerin aus. Die Verfehlungen des Beklagten waren daher für die Entwicklung der Ehe wesentlich bedeutender als die Eheverfehlungen der Klägerin, weshalb die dieser anzulastenden schweren Verfehlungen dem Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten nicht entgegenstehen. Die ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern sind auch deshalb in einem milderen Licht zu betrachten, weil sie erfolgten, nachdem sich die Beklagte von der Klägerin völlig abgewandt hatte und sexuelle Beziehungen zu ihr ablehnte. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten, der mit der Zerrüttung der Ehe den Anfang machte (EFSlg 41.269, 41.274 uva), dessen Verfehlungen für die weitere Entwicklung der Ehe entscheidend waren (EFSlg 41.275 ua) und die die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe waren, entspricht daher der ständigen Rechtsprechung.

Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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