Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt I wegen des Verbrechens des schweren Betruges sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. Juni 1940 geborene Kaufmann Peter A unter anderem des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Diesbezüglich liegt ihm zur Last, im Juli 1980 in Wien durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens Angestellte der Firma B C GesmbH & Co KG zum Abschluß eines Leasingvertrages über einen PKW verleitet zu haben, wodurch das genannte Unternehmen einen Schaden von 179.867,95 S erlitt. Nur in diesem Teil des Schuldspruches ficht der Angeklagte das Urteil mit einer allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Den Strafausspruch bekämpfte er überdies mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen geltend, die in subjektiver Hinsicht die Unterstellung des ihm angelasteten Verhaltens unter den Tatbestand des Betruges zu decken vermögen.
Betrug erfordert auf der inneren Tatseite Handeln mit dem Vorsatz, das Opfer zu täuschen und es zu einem (unmittelbar) vermögensschädigenden Verhalten zu veranlassen, durch das der Täter selbst oder ein Dritter unrechtmäßig bereichert wird. Das Schöffengericht ging davon aus, daß dieses Erfordernis im vorliegenden Fall in Form des dolus eventualis erfüllt sei (S 345 d. A). Es stellte dazu fest, daß dem Angeklagten 'zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine schlechte finanzielle Situation bekannt gewesen sein muß' und es für ihn erkennbar war, daß er nicht in der Lage sein werde, die monatlichen Raten zu bezahlen' (S 343 d.A), 'bzw daß er nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, die von ihm zu tragenden Leasingraten zeitgerecht bezahlen zu können' (S 344 d. A). Im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung wird dazu noch ergänzt, daß der Angeklagte 'es für zumindest möglich gehalten haben muß, die Raten für den PKW nicht ordnungsgemäß monatlich abführen zu können' (S 345 d.A).
Alle diese Aussagen reichen aber bestenfalls hin, dem Angeklagten bewußt fahrlässiges Verhalten bei Abschluß des Leasingvertrages anzulasten. Sie können - selbst bei großzügiger Interpretation ihres Sinngehaltes - nicht dahin verstanden werden, daß der Angeklagte (was den entscheidenden Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bildet) trotz des Bewußtseins der naheliegenden Möglichkeit eines Schadenseintrittes sich dennoch zur Tat entschloß, weil er einen solchen (für seinen Vertragspartner) nachteiligen Verlauf der Dinge hinzunehmen gewillt war und nicht etwa bloß im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen handelte, der schädigende Erfolg werde nicht eintreten (vgl hiezu EvBl 1975/192 = JBl 1975, 384
uva).
Dieser Feststellungsmangel läßt das Urteil nichtig nach der Z 10
des § 281 Abs 1 StPO erscheinen.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden. Mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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