Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 7 (sieben) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Alois A (1.) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 2 StGB. und (2.) des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Par 89 StGB. schuldig erkannt.
Darnach hat er am 18.Oktober 1982 in Gerhagen (zu 1.) Josef B mit Gewalt zum Mitfahren auf seinem Kraftfahrzeug genötigt, indem er mit einem Schulbus der Marke 'Ford Transit' auf den Genannten losfuhr, worauf sich dieser an der Motorhaube festklammerte, und indem er sodann mit dem bezeichneten Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von (gemeint: bis zu) ca. 80 km/h eine Wegstrecke von rund 3 km zurücklegte, wodurch der Genötigte längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde; sowie (zu 2.) durch die zuvor angeführten Handlungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des Josef B herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Verfahrensrüge (Z. 4) beschwert er sich zunächst über die Abweisung seiner Anträge auf Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen (S. 135), auf Anschluß eines von ihm selbst privat eingeholten und vorgelegten Gutachtens an den Akt (S. 112) sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter neuerlicher Ladung der bereits vernommenen Belastungszeugen (S. 96 f.); all dies indessen zu Unrecht.
Daß seine Verteidigungsrechte durch die Nichtentgegennahme des Privatgutachtens verletzt worden wären, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Denn für den Fall, daß es zur Wahrheitsfindung überhaupt des Gutachtens eines Sachverständigen bedarf, entscheidet über dessen Auswahl allein das Gericht (§ 119 Abs 1 StPO.); unter diesem Aspekt ist daher letzteres zur Entgegennahme solcher Expertisen, die von Parteien bei Gutachtern ihrer eigenen Wahl eingeholt wurden, nach der Prozeßordnung nicht verpflichtet (vgl. SSt. 30/83, ÖJZ-LSK.
1979/369 u.a.). Gleiches gilt umso mehr dann, wenn das erkennende Gericht - wie im vorliegenden Fall - die Einschaltung eines Sachverständigen zur Klärung des Sachverhalts mit Recht gar nicht für erforderlich hält.
Zur Beurteilung der Frage, ob B, wie er es geschildert hat, vom Angeklagten 'angefahren' worden sein kann, ohne daß er dabei Verletzungen erlitt, bedurfte nämlich das Schöffengericht der Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen nicht; kam es doch dabei nach der Darstellung des Tatopfers in erster Linie auf dessen persönliche Geschicklichkeit und zudem gewiß auch auf eine Reihe von augenscheinlich nicht mehr rekonstruierbaren Zufälligkeiten an. Ebenso war der erkennende Senat zu einer aus technischer Sicht sachgerechten Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugen B und C über seine Fahrgeschwindigkeit zur Tatzeit durchaus selbst in der Lage, zumal B ziffernmäßig bestimmte Angaben hiezu gar nicht gemacht hat und Josef C sowie Maria C ihre Geschwindigkeitsschätzungen ausdrücklich auf die jeweilige Fahrbahnbeschaffenheit abgestellt und ohnehin eingeräumt haben, daß auf schlechteren Wegstücken sie selbst gleichwie der Beschwerdeführer langsamer gefahren sind. Die weitere Frage aber, ob der Tachometer des vom Beschwerdeführer gelenkten Ford Transit Geschwindigkeiten schon ab 5 km/h anzeigt und vom Beifahrersitz aus beobachtet werden kann, war im Hinblick darauf, daß das Erstgericht den auf das Ablesen der Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten von diesem Tachometer bezogenen Angaben des Zeugen Alois A jun. aus anderen Gründen keinen Glauben schenkte, überhaupt ohne Bedeutung.
Die Vornahme eines Ortsaugenscheines hinwieder war deswegen entbehrlich, weil die (nach den Urteilsfeststellungen entscheidenden) Annahmen des Schöffengerichts, daß der Angeklagte zur Tatzeit jedenfalls mit einer für die örtlichen Verhältnisse relativ zu hohen Geschwindigkeit fuhr und daß er während dieser Fahrt nicht stehen blieb, um B die Möglichkeit zu geben, vom Auto abzusteigen, der Natur der Sache nach auch dadurch keinesfalls hätten in Frage gestellt werden können. Der nur für den Fall der Durchführung eines Augenscheins gestellte Antrag auf neuerliche Vorladung der bereits vernommenen Zeugen war demgemäß nicht aktuell.
Zu den in der Beschwerde relevierten übrigen Beweisthemen jedoch sind die erörterten Anträge nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gestellt worden, sodaß eine Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unter jenen Aspekten schon mangels einer dementsprechenden Antragstellung seinerseits nicht in Betracht kommen konnte.
Gleichermaßen schließlich ist der Angeklagte in Ansehung des weiteren - aus dem Protokoll ebenfalls nicht ersichtlichen - (angeblichen) Umstands, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung verschiedene Vorhalte des Verteidigers an die Belastungszeugen nicht zugelassen habe, zur Verfahrensrüge schon deshalb nicht legitimiert, weil er förmliche Zwischenerkenntnisse des Gerichtshofs (§ 238 StPO.) darüber nicht erwirkt hat, sodaß ihm auch insoweit bereits die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes fehlen.
Mit seiner Mängelrüge (Z. 5) behauptet der Beschwerdeführer, die Urteilsbegründung sei aktenwidrig, widersprüchlich, unvollständig, undeutlich und offenbar unzureichend; entscheidende Tatsachen betreffende formale Begründungsmängel im Sinn des nunmehr geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag er aber damit gleichfalls nicht aufzuzeigen.
Völlig verkannt wird hiebei das Wesen einer mit Nichtigkeit bedrohten 'Aktenwidrigkeit' der Entscheidungsgründe, die nur in der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder einer Urkunde gelegen, also niemals in bezug auf eine gerichtliche Feststellung gegeben sein kann. Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer (solcherart der Sache nach geltend gemachten) offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung in Ansehung der damit bekämpften Konstatierungen sind die insoweit erhobenen Vorwürfe des Fehlens ihrer Deckung durch bestimmte Verfahrensergebnisse nicht stichhältig; denn dabei werden im wesentlichen die vom Schöffengericht verwerteten anderen Beweismittel, die hiezu vollauf ausreichen, einfach übergangen und im übrigen keine entscheidenden Tatsachen releviert.
Zu diesen Einwänden genügt es daher, in Ansehung jener Feststellungen, wonach Josef C auf der Wiese des B unter den Obstbäumen einen Sack sah, als er dort vor dem auf einem Wirtschaftsweg bei Dunkelheit unbeleuchtet abgestellten Schulbus des Angeklagten anhielt; wonach letzterer losfuhr, während B an seinem Fahrzeug vorne zur Fahrertüre vorbeigehen wollte; wonach B hiebei auf der Stoßstange des Schulbusses zu stehen kam und der Beschwerdeführer mit ihm (gemeint: anfangs) auf dieser (stehend) sowie (gemeint: in der Folge) auf der Kühlerhaube hängend davonfuhr; und wonach Josef D den Schulbus zwar einmal überholte, den Angeklagten aber trotzdem nicht anhalten konnte, weil jener über einen Acker auswich, auf die im Urteil relevierten Verfahrensergebnisse (vgl. insbes. S. 7 bis 10 und 16 in ON. 2, S. 78
f., 85, 89 bis 96, 110 und 119) zu verweisen. Die weitere Konstatierung aber, daß der Beschwerdeführer von B ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, auf das Eintreffen der Gendarmerie zu warten, betrifft deshalb keinen entscheidenden Umstand, weil ersterer nach seiner eigenen Darstellung (S. 78) unabhängig davon vor dem Beginn der inkriminierten Fahrt jedenfalls davon gehört hatte, daß man die Gendarmerie holen wollte.
Ebensowenig zielführend ist das folgende Beschwerdevorbringen, mit dem der Angeklagte nachzuweisen versucht, daß das angefochtene Urteil in sich widersprüchlich sei.
Denn die eine Feststellung, daß er in dem Moment losfuhr, als B vor dem Fahrzeug von rechts nach links vorbeigehen wollte, ist mit der anderen, daß der Genannte im späteren Verlauf mit dem Gesicht nachvorne ('wie gekreuzigt') auf der Kühlerhaube mitgeführt wurde, durchaus vereinbar; soweit sich der Beschwerdeführer darzutun bemüht, daß B, wenn er während dieser angenommenen Gehbewegung angefahren worden wäre, mit dem Gesicht zurWindschutzscheibe auf dem Schulbus 'gelandet' sein müßte, gehen seine Argumente - abgesehen davon, daß er auch insoweit keine Undenkbarkeit eines anderen Ablaufs aufzuzeigen vermag - schon deshalb ins Leere, weil sich die bemängelte Konstatierung über die Position des Tatopfers auf dem Fahrzeug gar nicht auf den damit angesprochenen, sondern auf einen weitaus späteren Zeitpunkt bezieht. Desgleichen hat das Erstgericht keineswegs festgestellt, daß B während der Fahrt nicht die Möglichkeit hatte abzuspringen, sondern nur, daß er sich das wegen der Gefährlichkeit eines derartigen Vorhabens nicht zu tun getraute; mit der auf die zuerst bezeichnete Annahme, also nicht auf die tatsächlichen Entscheidungsgründe, abgestellten Behauptung einer Widersprüchlichkeit des Urteils wird die Mängelrüge demzufolge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Letzteres gilt auch für jene Einwände des Angeklagten, mit denen er unter den Aspekten einer Unvollständigkeit sowie Undeutlichkeit des Urteils verschiedene Feststellungen, teils überhaupt und teils zu nach seiner Auffassung maßgebenden Details, über seine Fahrgeschwindigkeit, über die Örtlichkeiten des Geschehens, über den Tachometer des Schulbusses sowie darüber vermißt, wie B auf dieses Fahrzeug gelangt ist, unter welchen Umständen er sich daran festzuhalten vermochte und ob er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich vorher oder jedenfalls während eines Reversierens in Sicherheit zu bringen.
Eine Behauptung dahin, daß das Schöffengericht hiezu konkrete Verfahrensergebnisse übergangen hätte (und gegebenenfalls welche), ist nämlich allen diesen Vorwürfen ebensowenig zu entnehmen, wie eine Bemängelung dahin, daß die betreffenden Urteilsannahmen oder deren Begründung in ihrer Bedeutung unklar seien.
Der Sache nach ficht vielmehr der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Vorbringen - teils im Bestreben, direkt darzutun, daß nicht er den B gegen dessen Willen mitgeführt habe, sondern umgekehrt jener gegen seinen (des Angeklagten) Willen mitgefahren sei, sowie teils mit dem Ziel, insoweit die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu schwächen und die ihn entlastenden Darstellungen zu stärken - nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Soweit er dabei neuerlich eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme (inhaltlich Z. 4) reklamiert, ist er zum einen auf die Erledigung der Verfahrensrüge und im übrigen darauf zu verweisen, daß er zur Bemängelung des Unterbleibens von Erhebungen über die Örtlichkeiten und Straßenverhältnisse schon mangels einer darauf gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist. Von einer Undeutlichkeit des Urteils bezüglich der Beweggründe des Angeklagten für die Tat aber kann überhaupt keine Rede sein; hat doch das Erstgericht, worüber er sich bei dieser Behauptung im Weg einer bloß fragmentarischen Wiedergabe der Entscheidungsgründe einfach hinwegsetzt, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sein in mehrfacher Hinsicht sonderbares Verhalten nach Einbruch der Dunkelheit am Tatort nur dann erklärbar sei, wenn er tatsächlich, wie von den Belastungszeugen angenommen wurde, gestohlene Birnen im Fahrzeug hatte, und daß er - mit B, der ihm im Weg war, auf der Kühlerhaube -
davonfuhr, weil er gehört hatte, man wolle die Gendarmerie holen, von der er jedoch nicht durchsucht werden wollte (US. 5, 8). Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers ebenso wie mit den sie unüerstützenden Aussagen seines Sohnes und der Eheleute E hinwieder hat sich das Schöffengericht sowohl in Ansehung der Ereignisse vor der Tat als auch in bezug auf die Vorgänge nachher ohnehin auseinandergesetzt, indem es darlegte, aus welchen Erwägungen es allen diesen Angaben in den entscheidenden Belangen keinen Glauben schenkte; zu einer Erörterung der betreffenden Verfahrensergebnisse in allen Details war es dabei, dem Erfordernis einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) Rechnung tragend, nicht verhalten.
Keiner besonderen Erwähnung bedurfte ferner eine vom Angeklagten zum Nachweis dafür, daß er an 'chronischen Magen- bzw. Bauchbeschwerden' leide, vorgelegte ärztliche Bestätigung, weil daraus für die Frage, ob solche Beschwerden - aus aktuellem Anlaß (vgl. S. 114) - gerade zur Tatzeit bei ihm auftraten, nichts zu gewinnen ist.
Im Rahmen der formalen Behauptung einer offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung schließlich wird vom Beschwerdeführer der Sache nach gleichfalls zum Großteil eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht.
So bemängelt er insbesondere in breiter, aber nicht durchwegs zutreffender sowie mehrfach sinnstörend unvollständiger Wiedergabe der relevierten Beweisergebnisse, daß das Erstgericht auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Belastungszeugen, die sie im vorliegenden sowie in insgesamt drei anderen (gerichtlichen und Verwaltungs-) Verfahren zu dem inkriminierten Vorfall gemacht haben, nicht eingegangen sei; erörterungsbedürftige Widersprüche in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände vermag er indessen mit diesen Ausführungen nicht aufzuzeigen.
Daß die mehrfache Einvernahme von Zeugen zum selben Thema durch verschiedene Behörden schon deshalb, weil die Vernommenen nicht durchwegs bis in dieselben Details befragt werden, und zudem wegen - von der Person des Vernehmenden abhängigen - Formulierungsunterschieden bei der Protokollierung in aller Regel gewisse Abweichungen in Nebenumständen mit sich bringt, ist eine Erfahrungstatsache, die keiner besonderen Erwähnung bedarf; ebenso sind derartige Divergenzen dann, wenn die Angaben der Zeugen auf Schätzungen beruhen oder die Wiedergabe bloß subjektiver Eindrücke aus verschiedenen Geschehensphasen betreffen, insbesondere in Fällen, in denen die Vernommenen ein eher turbulentes Geschehen beschreiben sollen oder sich wegen der inzwischen verflossenen Zeit an die Ereignisse nicht mehr genau zu erinnern vermögen, erfahrungsgemäß geradezu unvermeidlich.
So gesehen kann im gegebenen Fall nicht gesagt werden, daß das Schöffengericht durch die Nichterörterung von gewiß feststellbaren Unterschiedlichkeiten dieser Art in den Angaben der Zeugen B, C und D darüber, wie der Erstgenannte genau auf das Fahrzeug des Angeklagten gelangte, welche Position er dort während der verschiedenen Etappen der Fahrt präzise einnahm sowie mit welcher ziffernmäßigen Geschwindigkeit und in welchem Abstand hintereinander der Beschwerdeführer und seine Verfolger jeweils fuhren, aber auch über die Vorfälle vor und nach jener Fahrt, die Verpflichtung zur Würdigung einander widersprechender wesentlicher Verfahrensergebnisse in einer Nichtigkeit begründenden Weise verletzt hätte.
Diskrepanzen in Ansehung entscheidungswichtiger Umstände jedoch vermag der Angeklagte, wie schon gesagt, mit aktengetreuer Begründung nicht darzutun; in allen wesentlichen Punkten stimmen die ihn belastenden Aussagen überein:
insbesondere B hat bei sämtlichen in der Beschwerde relevierten Vernehmungen darüber, wie und warum er auf die Kühlerhaube des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs gelangt ist und inwiefern er gezwungen war, auf dem Fahrzeug hängend mitzufahren, im Kern durchaus gleichlautende Angaben gemacht.
Mit jenen (in der Beschwerde zitierten) Feststellungen hinwieder, die das Landesgericht Linz in zwei mit dem hier inkriminierten Vorfall sachlich zusammenhängenden anderen Verfahren (AZ. 29 e Vr 88/83 und 29
e Vr 90/83) getroffen hat und die - im Gegensatz zu weiteren Annahmen, mit denen hier entscheidende Belange durchaus konform beurteilt werden - von den Konstatierungen im angefochtenen Urteil abweichen, mußte sich das Erstgericht ungeachtet dessen, daß (auch) die damit relevierten Entscheidungen in der Hauptverhandlung verlesen wurden, nicht auseinandersetzen: genug daran, daß es auf die diesen Feststellungen zugrunde gelegene Beweisaufnahme im erforderlichen Ausmaß Bedacht nahm und für seine eigenen Konstatierungen eine mängelfreie Begründung gab; an die Würdigung der dort erhobenen Beweise in den in Rede stehenden anderen Verfahren dagegen war es im Sinn des § 258 Abs 2 StPO. in keiner Weise gebunden (vgl. EvBl 1983/136 u.a.).
Von einer bloßen Scheinbegründung des Urteils in Ansehung der vom Schöffengericht angestellten überlegungen dahin schließlich, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nur deshalb nachts an den Tatort gekommen, weil er die Länge einer Wegstrecke, die er täglich als Schulbus-Fahrer untertags zurücklege, habe abmessen wollen; er sei am Tatort lediglich deswegen stehen geblieben, weil er plötzlich heftige Bauchschmerzen bekommen habe; er sei bei seiner folgenden Flucht mit dem Fahrzeug trotz seiner Verfolgung durch C sowie D bloß mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/h gefahren und er habe dabei drei- bis viermal angehalten, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nur schwer in Einklang zu bringen und daher unglaubwürdig sei, kann gleichfalls keine Rede sein. Mit seinen darauf bezogenen Gegenargumenten unternimmt der Angeklagte abermals ausschließlich einen unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z. 9 lit a) vertritt er die Ansicht, bei der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB.) sei zur Deliktsverwirklichung auf der subjektiven Tatseite in bezug auf die Veranlassung des Opfers zu einer konkreten Handlung, Duldung oder Unterlassung Absicht (§ 5 Abs 2 StGB.) erforderlich; das ergebe sich zum einen, so vermeint er (unter Berufung auf Kienapfel, BT I, RN. 822), aus § 105 Abs 2 StGB., wonach eine derartige Tat dann gerechtfertigt ist, wenn sie als Mittel zu dem 'angestrebten Zweck' nicht den guten Sitten widerstreitet, und zum anderen auch aus der finalen Natur des Begriffes 'Gewalt', die in der Anwendung überlegener physischer Kraft von einer gewissen Stärke zur überwindung eines erwarteten oder wirklichen Widerstands bestehe und 'darauf abziele', das Opfer zu einem bestimmten willkürlichen Verhalten zu zwingen oder zu einem unwillkürlichen Verhalten zu bestimmen. Auch damit ist er jedoch nicht im Recht.
Nach § 5 (Abs 2 i.V.m. Abs 1) StGB. ist nämlich - bei Vorsatzdelikten (§ 7 Abs 1 StGB.) - zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals Absicht (als besondere Vorsatzform) nur dann erforderlich, wenn dies vom Gesetz kraft spezieller Anordnung ausdrücklich verlangt wird. Dafür aber bietet der Wortlaut der in Rede stehenden Straf-Bestimmung (§ 105 Abs 1 StGB.) selbst ('Wer ... nötigt') keinerlei Anhaltspunkt, und auch aus der in der darauffolgenden Rechtfertigungs-Norm (§ 105 Abs 2 StGB.) relevierten Mittel-Zweck-Beziehung zwischen der verpönten Tathandlung sowie dem Deliktserfolg ist nicht abzuleiten, daß es dem Täter beim Einsatz des Nötigungsmittels in jedem Fall auf das Erzwingen des Opfer-Verhaltens im Sinn des § 5 Abs 2 StGB. geradezu ankommen müßte; letzteres gilt in gleicher Weise für die tatbestandsmäßige Finalität der Gewaltanwendung, die sich im übrigen nicht aus dem Begriff, sondern aus dem deliktsspezifischenEinsatz der Gewalt als Mittel zur Herbeiführung des jeweils verpönten - bei der Nötigung in einer Willensbeugung bestehenden - Erfolges ergibt und durchaus kein absichtliches Täter-Handeln voraussetzt. Dementsprechend reicht auch insoweit - gleichwie in Ansehung der qualifizierenden Umstände (§ 106 StGB.) - Vorsatz jeder Art zur Deliktsverwirklichung auf der subjektiven Tatseite aus (vgl. Leukauf-Steininger, StGB. 2 , RN. 21 zu § 105; i.d.S. auch schon 13 Os 213/83).
Da das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB.) B zu einem (im Sinn des § 106 Abs 1 Z. 2 StGB.) längeren und qualvollen Mitfahren auf der Kühlerhaube seines Fahrzeugs zwang, haftet sohin dem angefochtenen Urteil der in diesem Belang geltend gemachte Rechtsirrtum nicht an. Mit jenem (schon im Rahmen der Mängelrüge erhobenen) Vorwurf aber, wonach die Entscheidung in Ansehung der - seiner Ansicht nach 'für die Verwirklichung der §§ 105, 106 erforderlichen' - Nötigungs-'Absicht' überhaupt jegliche Feststellungen vermissen lasse, bringt der Beschwerdeführer, die soeben wiedergegebene (in rechtlicher Hinsicht ausreichende) Konstatierung übergehend, die auch darin gelegene Rechtsrüge (sachlich ebenfalls Z. 9 lit a, allenfalls Z. 10) nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Gleichermaßen schließlich entbehrt der reklamierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit a) insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung, als der Angeklagte im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen davon ausgeht, daß B freiwillig auf der Kühlerhaube des Schulbusses mitgefahren sei oder daß er selbst das zumindest irrtümlich angenommen habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1, 106 Abs 1 StGB. zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm nach § 43 Abs 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen hingegen als erschwerend.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Für die Annahme, daß sich der Berufungswerber bedroht gefühlt und deshalb in einer Panikreaktion die Tat begangen haben könnte, ist zwar nach den Urteilsfeststellungen kein Raum, und auch davon, daß der inkriminierte Vorfall 'keinerlei nachteilige Folgen' nach sich gezogen hätte, kann im Hinblick darauf, daß B hiebei infolge seiner Todesangst längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt war, keine Rede sein.
Wohl aber ist dem Angeklagten - mit Rücksicht auf die mittlerweilige Tilgung seiner Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung seine Unbescholtenheit und der Umstand, daß das Tatopfer immerhin keine körperlichen Verletzungen erlitten hat, als mildernd zugute zu halten.
Darnach erweist sich eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) angemessene Dauer von sieben Monaten als gerechtfertigt.
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