OGH 3Ob9/84

OGH3Ob9/8415.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Max Swolensky, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 24. November 1983, GZ R 361/83-15, womit der Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 17. Juni 1983, GZ 2 C 32/83-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Anerkenntnisurteil vom 17. 6. 1983 erkannte das Erstgericht unter anderem, dass der Kläger schuldig sei, der Beklagten Prozesskosten von 7.773,71 S zu ersetzen.

Das Rekursgericht wies den vom Kläger erhobenen Kostenrekurs als unzulässig zurück.

Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig.

1.) Nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss greift nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann Platz, wenn das Gericht zweiter Instanz nur eine Formalentscheidung - hier Zurückweisung des Kostenrekurses - getroffen hat (SZ 6/132, EvBl 1971/95 ua, zuletzt etwa 3 Ob 71, 72/82).

2.) Gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Der Beschwerdegegenstand - die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung ­- beträgt im vorliegenden Fall 7.773,71 S. Übersteigt der Beschwerdegegenstand die Wertgrenze des § 528 ZPO nicht, so ist der Rekurs auch gegen eine bloß formelle Entscheidung ausgeschlossen (SZ 20/95, EvBl 1959/165 ua).

Der Rekurs war deshalb zurückzuweisen.

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