Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Anerkenntnisurteil vom 17. 6. 1983 erkannte das Erstgericht unter anderem, dass der Kläger schuldig sei, der Beklagten Prozesskosten von 7.773,71 S zu ersetzen.
Das Rekursgericht wies den vom Kläger erhobenen Kostenrekurs als unzulässig zurück.
Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig.
1.) Nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss greift nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann Platz, wenn das Gericht zweiter Instanz nur eine Formalentscheidung - hier Zurückweisung des Kostenrekurses - getroffen hat (SZ 6/132, EvBl 1971/95 ua, zuletzt etwa 3 Ob 71, 72/82).
2.) Gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Der Beschwerdegegenstand - die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung - beträgt im vorliegenden Fall 7.773,71 S. Übersteigt der Beschwerdegegenstand die Wertgrenze des § 528 ZPO nicht, so ist der Rekurs auch gegen eine bloß formelle Entscheidung ausgeschlossen (SZ 20/95, EvBl 1959/165 ua).
Der Rekurs war deshalb zurückzuweisen.
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