OGH 10Os214/83

OGH10Os214/8314.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner, dieser als Berichterstatter, und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mahmut A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.Oktober 1983, GZ 20 t Vr 7763/83-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Mahmut A und des Verteidigers Dr. Mühl zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 11.August 1963 geborene türkische Staatsangehörige Mahmut A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 11.März 1982 in Wien der Margarete B dadurch, daß er sie am Unterarm erfaßte, sie zu Boden stieß und ihre Handtasche mit 1.250 S Bargeld an sich nahm, mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 345 Abs 1 Z 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Dem Beschwerdevorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) zuwider enthält die in ihren Zusammenhängen zu lesende Aussage des Tatopfers Margarete B, keine Tatsachenbehauptungen, welche die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Diebstahls (§ 127 Abs 1 StGB) indizierten. Denn gerade in dem vom Beschwerdeführer zitierten Teil der mit früheren Angaben (vgl. S. 15, 17, 208) im Einklang stehenden Aussage (S. 295

a: '... Dann war ein Riß, ein Hieb, und er war mit meiner Tasche weg ...') brachte die Zeugin B - ebenso wie übrigens in den unmittelbar folgenden Depositionen (...'Die Gewalt und das Wegreißen war alles im gleichen Augenblick. Wenn ich nicht den Pelzmantel getragen hätte, müßte ich ins Spital ...') - anschaulich zum Ausdruck, daß der Angeklagte zum Zweck der Sachwegnahme keineswegs nur das überraschungsmoment ausgenützt, sondern vielmehr gegen sie - eine rund siebzigjährige Frau, Frau, die dabei sogar zum Sturz gebracht wurde - erhebliche physische Gewalt angewendet hat, die dazu bestimmt und geeignet war, ihren Widerstand zu brechen, also ihren widerstrebenden Willen gewaltsam auszuschalten oder auf diese Weise zu überwinden (ÖJZ-LSK. 1976/77 u.a.).

Die in Rede stehende Zeugenaussage bot sohin keine Alternative für eine Fragestellung in Richtung eines Diebstahls.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt hinwieder ist die Rechtsrüge (Z 12), mit welcher der Angeklagte beim Bestreiten des Raubvorsatzes mit dem Einwand, 'bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens' hätte seine Tat als Diebstahl beurteilt werden müssen, nicht - wie dies erforderlich wäre - von dem insoweit im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollziehung gemäß § 43 Abs 1

StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde.

Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß der Angeklagte die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB sowie eine Verkürzung der Probezeit an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Daß der Angeklagte zur Tatzeit 'der strafrechtlich relevanten Altersgrenze von 18 Jahren nahe war', bildet entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig einen Milderungsgrund wie das ins Treffen geführte Wohlverhalten seit der (im März 1982 verübten) Raubtat. Der davor gelegene ordentliche Lebenwandel hinwieder wurde dem Angeklagten ohnedies als besonderer Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB zugebilligt, der zudem nur dann vorliegt, wenn die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht. Für die Behauptung aber, daß 'ein durch die Tat entstandener Schaden zum Großteil gutgemacht worden ist', sind der Aktenlage keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Auf der Basis der sohin vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten wie auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Geschwornengericht (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) mit einem Jahr festgesetzte Strafdauer als durchaus der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) entsprechend.

Einer Minderung unter (der begehrten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung konnte nicht nähergetreten werden, weil § 41 StGB auf atypisch leichte Fälle beschränkt ist (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 41 RN. 4). Von einem solchen kann aber vorliegend schon angesichts des doch erheblichen Unrechtsgehalts keine Rede sein. Demzufolge bestand auch zu einer Verkürzung der Probezeit kein Anlaß. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

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