OGH 9Os13/84

OGH9Os13/8414.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 1983, GZ 12 a Vr 218/83-16, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige Manfred A des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Die von ihm dagegen erhobene, nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht:

Das Schöffengericht ging zu Punkt 1 des Urteilssatzes davon aus, daß der Angeklagte am 17. April 1980 sowie in den beiden folgenden Jahren in Bregenz Angestellte der dortigen Zweigstelle der B durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung eines Kontokorrentkredites von mehr als 100.000 S verleitet hatte. Bezüglich der subjektiven Tatseite stellte es fest (vgl S 127 f), der Angeklagte mußte es, wenn schon nicht für gewiß, doch zumindest für möglich halten, daß er nicht in der Lage sein werde, die vertraglichen Kreditrückzahlungen leisten zu können.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde weist nun mit Recht darauf hin, daß diese Wendung keine ausreichende und rechtlich einwandfreie Begründung für die Annahme bedingten Vorsatzes abgibt, weil sie es nicht gestattet, zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer - der Sache nach - nicht allenfalls nur bewußte Fahrlässigkeit angelastet wird (vgl Leukauf-Steininger 2

RN 16 bis 19 zu § 5 StGB).

Im zweiten Punkt des Urteilssatzes wird dem Angeklagten der Vorwurf gemacht, im Sommer 1978 in Dornbirn oder Bregenz Rudolf C zum Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung für einen ihm von der D E F gewährten Kredit von 42.000 S betrügerisch verleitet zu haben, indem er bei ihm den Eindruck erweckte, daß es sich bei der Bürgschaftsübernahme nur um eine formelle Angelegenheit handle und er zur Rückzahlung nicht in Anspruch genommen werden würde und indem er überdies von seinen bereits vorhandenen hohen Schulden und seiner schlechten finanziellen Situation nichts erwähnte. Hiebei habe er mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und ihn an seinem Vermögen zu schädigen, wobei er den tatbildmäßigen Erfolg ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (S 128). Zum Unterschied vom ersten Faktum sind die zum dolus getroffenen Konstatierungen hier vollständig; sie entbehren aber - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - einer mängelfreien Begründung.

Insbesondere bleibt darin die Verantwortung des Angeklagten, er habe im Zeitpunkt dieser Kreditaufnahme ein monatliches Einkommen von 7.000

S bezogen und - trotz seines Schuldenstandes von rund 20.000 S - damit gerechnet, die monatlichen Rückzahlungsraten von 800 S bezahlen zu können, sei aber dann arbeitslos geworden (S 107) unerörtert, wobei der Umstand, daß das Erstgericht diese Verantwortung im Urteil wiedergibt (S 124 unten) eine sachliche, auf Denkfolgerichtigkeit überprüfbare Würdigung ebensowenig zu ersetzen vermag wie der apodiktische, nicht weiter substantiierte Ausspruch, der Vorsatz des Angeklagten ergebe sich auf Grund seines gesamten Verhaltens (vgl S 128).

Da die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und eine neue Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war das angefochtene Urteil bereits in nichtöffentlicher Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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