OGH 7Ob504/84

OGH7Ob504/8426.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vormundschaftssache des minderjährigen Stephan M*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Margit M*****, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Dezember 1983, GZ 3 R 371/83‑48, womit dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Oktober 1983, GZ 15 P 157/83‑43, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00504.840.0126.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Stephan M***** wurde am 19. 6. 1978 von Margit M***** zur Welt gebracht. Der außereheliche Vater ist Mag. Gert S*****.

Die Untergerichte haben übereinstimmend dem Vater ein Besuchsrecht in bestimmter Dauer zuerkannt, wobei sie vom Wohl des Kindes ausgingen.

Der von der Mutter gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs beruft sich auf § 16 AußStrG, doch liegt dieser Rechtsmittelgrund nicht vor. Eine offenbare Gesetzeswidrigkeit im Sinne der genannten Bestimmung ist nur gegeben, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EvBl 1977/255, SZ 44/180 ua). In einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen (JBl 1968, 373, SZ 27/159 ua).

Zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung über das Besuchsrecht zu einem Kind ist die Bedachtnahme auf das Wohl dieses Kindes. Wurde die Entscheidung unter Bedachtnahme auf diesen Umstand gefällt, entspricht sie dem Gesetz. Die konkrete Ausmessung des Besuchsrechts im Rahmen des Wohles des Kindes ist ebenso eine bloße Ermessensentscheidung, die keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann, wie die Wertung festgestellter Umstände im Hinblick auf das Kindeswohl.

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