OGH 11Os211/83

OGH11Os211/8325.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Helige als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den § 15, 169 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 19.Oktober 1983, GZ 7 b Vr 532/83-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.April 1944 geborene Johann A (im erstgerichtlichen Urteil unrichtig: B) des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den § 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.August 1983 in Maria Neustift dadurch vorsätzlich an einer fremden Sache eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, daß er einen Holzstoß, der aus etwa zwei Festmetern vorwiegend älteren, trockenen Fichtenholzes bestand und unmittelbar an der Mauer des der Gemeinde Maria Neustift gehörigen Hauses Dörfl Nr. 20 sowie (nur) etwa 1,5 Meter von einem hölzernen Nebengebäude (Schuppen) entfernt lagerte, in Brand zu setzen trachtete. In subjektiver Beziehung nahm das Erstgericht als erwiesen an, der Angeklagte habe es als naheliegend angesehen, daß das Verbrennen des Holzstoßes auch mit einem übergreifen der Flammen auf das Haus und die Nebengebäude verbunden sein werde, sich damit aber abgefunden habe; er sei gewillt gewesen, einen Brand des Hauses und der Nebengebäude hinzunehmen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Nominell verfehlt unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund, der Sache nach indes aus jenem der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO reklamiert der Beschwerdeführer unter teilweiser Geltendmachung eines Feststellungsmangels Untauglichkeit des Versuches (§ 15 Abs. 3 StGB).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge versagt.

Straflosigkeit des Versuches wegen (absoluter) Untauglichkeit setzt (abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Untauglichkeit des Täters - § 15 Abs. 3

StGB, erster Fall -) voraus, daß die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde (Unzulänglichkeit des Mittels oder des Objektes - § 15 Abs. 3 StGB, zweiter und dritter Fall) unter keinen Umständen möglich war. Die absolute Untauglichkeit des Versuches kann also nur dann bejaht werden, wenn die Tatvollendung objektiv, d.h. bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich ist. Von einer solchen Denkunmöglichkeit kann jedoch bei dem Versuch des Inbrandsetzens des gegenständlichen Holzstoßes nicht die Rede sein, denn das Holz war in unmittelbarer Nähe zweier Gebäude gelagert, von denen eines noch dazu selbst aus Holz erbaut war; Umstände, unter denen nach den vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpften Urteilsfeststellungen beide Bauwerke innerhalb von etwa fünf Minuten hätten Feuer fangen können, wäre nicht die vom Angeklagten auf den Holzstoß gelegte, in bereits etwa 20 cm hohen Flammen brennende Teerpappe von einem Dritten, nämlich dem Zeugen Johann C, rechtzeitig mit einem Wasserschlauch gelöscht worden, nachdem er von der Zeugin D auf diesen (weiteren) Brand erst aufmerksam gemacht worden war (S 88 d.A). Es kommt daher, der Rechtsrüge zuwider, auch nicht darauf an, daß das rechtzeitige Eingreifen durch den Dritten deshalb möglich war, weil dieser (Dritte) in der Nähe bereits mit dem Löschen eines weiteren, etwa 2,5 Meter vom Haus entfernt gelagerten Brennholzstapels beschäftigt war, den der Angeklagte unmittelbar zuvor in Brand gesetzt hatte. Entgegen den Einwänden der Mängelrüge, mit denen die erstgerichtliche Feststellung, daß die Lagerungsstelle jenes zweiten Holzstoßes (dessen versuchte Inbrandsetzung dem Angeklagten allein als Tathandlung im Sinn des Verbrechens nach dem § 169 Abs. 1 StGB zur Last liegt) vom ersten Brandplatz aus nicht eingesehen werden konnte (S 88 d.A), ist auch die Frage der Sichtmöglichkeit zwischen den beiden Brandstellen für die Beurteilung der Tauglichkeit des Versuches nicht entscheidend. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß die Rechtsrüge mit dem Vorwurf eines Feststellungsmangels in bezug auf die nähere örtliche Lage eines vor dem zweiten (schuldspruchgegenständlichen) Holzstoß lagernden Dachpappenstapels die schon erwähnte, gleichfalls unbestrittene Feststellung außer acht läßt, daß sich die vom Angeklagten entzündete Dachpappe nicht vor, sondern auf diesem Holzstoß befand (S 88 d.A).

Angesichts dieser Urteilskonstatierungen erweist sich auch das Vorbringen der Verteidigung im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung als verfehlt, wonach Urteilsspruch und Entscheidungsgründe in Widerspruch zueinander stünden, weil im Spruch das Anzünden eines Holzstoßes genannt sei, in den Gründen aber das Entzünden eines Feuers beim Holzstoß.

Mit dem die erstgerichtlichen Annahmen zur inneren Tatseite des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB als nicht durch die Aktenlage gedeckt bemängelnden Vorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vermag der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern sucht nur in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Das Erstgericht leitete die Annahme des bedingten Vorsatzes gar nicht aus der in der Beschwerde zitierten Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter ab, nach der es nicht in seiner 'Absicht' gelegen gewesen sei, das Haus anzuzünden (S 12, 22

d. A), wenngleich es ihm 'egal' gewesen sei, wenn das Haus abbrennen würde (S 12 d.A), sondern aus anderen Tatumständen. Es folgert vielmehr aus der Tatsache, daß dem über die Gemeinde Maria Neustift wegen einer Aufforderung zur Räumung einer Wohnung verärgerten Angeklagten nach Entzündung des ersten Holzstoßes, dessen Flammen immerhin eine Höhe von ca. einem Meter erreichten, die möglichen Folgen des Inbrandsetzens des unmittelbar neben der Hauswand lagernden zweiten Holzstapels bewußt waren, sowie daraus, daß er nicht bereit war, an den Löscharbeiten mitzuwirken, obwohl er auf die Gefährlichkeit seines Handelns hingewiesen worden war, und gelangte solcherart zur Feststellung, daß der Angeklagte gewillt war, einen Brand des Hauses und der Nebengebäude hinzunehmen (S 88 d. A), schließt also auf zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) in bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des Deliktes nach dem § 169 Abs. 1 StGB (S 90 f. d.A). Dieser Schluß ist logisch und empirisch mängelfrei. Mit all dem Vorbringen, in welchem der Beschwerdeführer, diese Feststellung negierend, noch unter dem Nichtigkeitsgrund des Par 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO die Möglichkeit anderer Schlußfolgerungen darzulegen sucht, begibt er sich erneut auf das ihm verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung und bringt weder den geltend gemachten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.

Letztlich betrifft der im Rahmen der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Begründung durch übergehen jenes Teiles des Gutachtens des Brandsachverständigen, demzufolge eine Brandausbreitung vom ersten Holzstoß nicht zu erwarten war (S 61, 82 d.A), keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn dem Angeklagten liegt, wie er an anderer Stelle seiner Nichtigkeitsbeschwerde selbst einräumt, als - den Schuldspruch tragende Tathandlung - das Entzünden des ersten Holzstoßes gar nicht zur Last.

Aus den angeführten - auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten - Gründen war die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.

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