Spruch:
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 1982, GZ. 4 b E Vr 2919/82-36, verletzt die Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleib wd im Ausspruch über die Strafe aufgehoben. Ebenso werden die darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 15. Dezember 1982, aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:
Erich A wird für das ihm nach dem Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1982, GZ. 4 b E Vr 2919/82-36, zur Last fallende Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. gemäß dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1982, GZ. 4 b E Vr 2919/82-36, wurde der am 20.Juni 1945 geborene Erich A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Par 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und unter Anrechnung von Vorhaftzeiten gemäß dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB., nach dem § 198 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt (S. 160). Von einem weiteren Anklagefaktum erfolgte ein unbekämpft gebliebener Teilfreispruch (S. 162). Erich A verbüßt diese Strafe seit 24.August 1983. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.März 1984 (S. 207).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil ist in seinem Strafausspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behaftet:
Nach § 198 Abs. 1 StGB. ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Durch die Verhängung einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe hat das Erstgericht daher die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zum Nachteil des Verurteilten überschritten.
Es war daher gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StGB. in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der vom Landesgericht gefällte Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof den Umstand, daß sechs Kinder von der Unterhaltsverweigerung betroffen waren und die beiden (nicht rückfallsbegründenden) Vorstrafen wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1
StGB. (S. 141) als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd.
Auf der Grundlage dieser (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB.), in deren Rahmen insbesondere die Wirkungslosigkeit einer bedingt nachgesehenen vierwöchigen und einer unbedingt ausgesprochenen (jedoch bis zum Tatzeitraum noch verbüßten - s. S.
131) zweimonatigen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen war, erachtete der Oberste Gerichtshof nunmehr eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für angemessen.
Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und über die Verpflichtung zum Kostenersatz blieben unberührt.
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