Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Harald A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 (zweiter Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt und
nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB.
zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem (zufolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch hat Harald A bei insgesamt fünf, teilweise durch Einbruch beschwerten Diebstählen, Sachen im Wert von insgesamt mehr als 40.000 S (Bargeld, auch mehrere Sicherheits-, Zylinder- und Doppelbartschlüssel) erbeutet und ist in drei Fällen bei ähnlichen Diebszügen erfolglos geblieben.
Bei der Strafzumessung waren erschwerend die insgesamt acht Angriffe gegen fremdes Vermögen, der äußerst rasche Rückfall nach vorangeganger Haftentlassung sowie die neun einschlägigen, über die für § 39 StGB. vorausgesetzten hinausgehenden Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum (September 1980 bis November 1982); mildernd waren lediglich der Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch geblieben war, und ein Teil der Diebsbeute, nämlich die Schlüssel, zustandegebracht werden konnten.
Rechtliche Beurteilung
Wegen der Strafhöhe hat der Angeklagte Berufung ergriffen, sie ist im Recht.
Zwar wurde entgegen der Meinung des Berufungswerbers seine leugnende Verantwortung nicht als erschwerend gewertet, den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Z. 17 StGB.) hat er freilich damit verwirkt. Auch fällt ihm zusätzlich noch die - nicht strafbestimmende -
Qualifikation des Einbruchs als erschwerend zur Last. Hingegen ist das objektive Gewicht des Diebstahls, dessen Gesamtschaden nur knapp 40.000 S übersteigt, wobei auch die Absicht, bei jedem einzelnen Diebszug mehr als 5.000 S zu erbeuten, keineswegs durchgehend verwirklicht werden konnte, vom Unrechtsgehalt her gesehen in Grenzen. In Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion darauf durfte dies bei der Strafbemessung nicht außer acht bleiben (LSK. 1977/260, 1979/185). Angesichts der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung kommt auch der Tatwiederholung, dem raschen Rückfall und den einschlägigen Vorstrafen keine besonders erschwerende Bedeutung zu (LSK. 1978/70).
Die Freiheitsstrafe war daher auf das im Spruch genannte Maß herabzusetzen.
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