Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen gemäß § 390 a StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. April 1942 geborene Vertreter Johann A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 (gemäß BGBl 1982/205, Art I Z 2 nunmehr richtig:
Abs 3
letzter Satz) StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt 2), des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (Punkt 3) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (Punkt 4) schuldig erkannt.
Nur die Schuldsprüche zu den Punkten 2 und 3 werden vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft.
Diesbezüglich liegt ihm zur Last, (Punkt 2) in Fluttendorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Karl B durch die Behauptung, bestellte Futtermittel rechtzeitig bezahlen zu können, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Lieferung a) von 247.058 kg Futtermais im Werte von 935.847,21 S in der Zeit vom 25. April 1981 bis 26. Mai 1981 und b) von 432.012 kg Futtermais im Werte von 1,623.673,80 S in der Zeit vom 6. Juli 1981 bis 17. Juli 1981 verleitet zu haben, welche Karl B an seinem Vermögen (um die erwähnten Beträge) schädigte, und (Punkt 3) am 25. Juli 1981 in Herbersdorf nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit seinen Gläubiger Eric C durch überlassung eines Teiles seines Warenvorrates im Werte von 91.288,87 S an Zahlungsstatt begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge zu Punkt 2 a) erhobene Vorwurf einer offenbaren Unzulänglichkeit, Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung in bezug auf Art, Gegenstand und Zeitpunkt der dem Angeklagten angelasteten Täuschungshandlungen ist nicht berechtigt. Denn zum einen hat sich das Erstgericht diesem Vorbringen zuwider, keineswegs auf die Feststellung beschränkt, der Angeklagte habe dem Zeugen B 'einen seriösen Unternehmer vorgegaukelt' und ihn so zur Lieferung der Ware verleitet. Die maßgeblichen Konstatierungen des Schöffengerichtes gehen vielmehr deutlich genug dahin, daß sich der Angeklagte trotz seiner zu Beginn des Jahres 1981 bereits schlechten wirtschaftlichen Situation, die ihm eine Bestellung bei seinen bisherigen Lieferanten, die nunmehr auf (sofortiger) Bezahlung bestanden, unmöglich machte, in der Zeit vom 25. April bis 26. Mai 1981 mit Bestellungen des zu 2
a) angeführten Umfanges an B wandte, wobei er schon im voraus seine Unfähigkeit zur fristgerechten Zahlung erkannt, diese aber dem B verschwiegen hat (Bd II S 195 unten, 196). Soweit dieses Verhalten des Angeklagten bei den Bestellungen zusätzlich noch dahin charakterisiert wird, daß er überhaupt den falschen Anschein eines seriösen Unternehmers 'vorgegaukelt' (= zu erwecken gesucht) habe, liegt darin kein Widerspruch zum Sinngehalt der vorerwähnten Urteilsannahmen, mit welchen die Tat auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend konkretisiert worden ist. Im übrigen aber muß die Zusicherung der Bezahlung bestellter Ware innerhalb der verkehrsüblichen Frist keineswegs stets ausdrücklich gegeben werden. Im Regelfall wird sie - nach einheitlicher Lehre und Judikatur - vielmehr schon durch die Bestellung selbst schlüssig zum Ausdruck gebracht (Leukauf-Steininger 2 , RN 13 zu § 146 StGB; Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 11 ff zu § 146 StGB;
Kienapfel, BT II , RN 43 zu § 146 StGB ua; Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 21 zu § 146 StGB uva); davon konnte das Erstgericht auch hier ausgehen (S 196).
Die in der Beschwerde relevierte Frage, ob es darüber hinaus auch bei Besprechungen zu speziellen Täuschungen kam, kann daher im gegebenen Fall auf sich beruhen.
Dem zum Betrugsfaktum 2 b) - an sich mit Recht - erhobenen, nur die Schadenshöhe betreffenden Einwand, vom Erstgericht sei die Verantwortung des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen worden, daß die von B herausgelockten diesbezüglichen Lieferungen nicht mehr in Ordnung gewesen seien (Bd II S 185), kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil dieses Beschwerdevorbringen keine entscheidende - dh für die Subsumtion der Tat oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche - Tatsache betrifft. Denn selbst bei Berücksichtigung eines relevierten Minderwertes der gelieferten Maismenge um rund 500.000 S ändert sich angesichts der eingangs wiedergegebenen Schadenshöhe an der überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB durch die dem Angeklagten hinsichtlich der Betrugstaten (2 a und b) anzulastenden Schadenssumme um ein Vielfaches nichts (vgl EvBl 1980/57 ua).
Soweit der Angeklagte schließlich in Bekämpfung des Schuldspruches wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (Punkt 3) die Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a) dahin ausführt, er habe die von Eric C eigenmächtig vorgenommene Aufrechnung von dessen Schuld aus der teilweisen übernahme seines Warenlagers, welches er ihm keineswegs an Zahlungsstatt (zur Begleichung älterer Forderungen) übergeben habe, nicht vorhergesehen, sondern mit der Begleichung des vollen Warenwertes zugunsten der Ausgleichsmasse gerechnet, weicht er von der - auf den Angaben des genannten Zeugen (Bd I, S 127 f, Bd II S 55 ff) und auf seinem eigenen, auch zur subjektiven Tatseite abgelegten Geständnis (Bd II, S 185), beruhenden - Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Urteils ab (Bd II S 197 und 198);
damit bringt er somit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Es schlägt aber auch der Hinweis (sachlich ebenfalls Z 9 lit a) auf die Anfechtbarkeit der den C begünstigenden Verfügung nicht durch. Die Möglichkeit einer (erfolgreichen) Anfechtung des Rechtsgeschäftes im Zivilprozeßweg schließt nämlich weder in objektiver Hinsicht den Eintritt eines Vermögensnachteiles für andere Gläubiger, noch in subjektiver Hinsicht einen auf diese Schädigung gerichteten Tatvorsatz des Angeklagten aus; ist doch eine dauernde Benachteiligung keine Tatbestandsvoraussetzung des § 158 Abs 1 StGB, so daß einer allfälligen - nach dem im § 167 Abs 2 StGB vorgesehenen Zeitpunkt erfolgten, somit nachträglichen - Schadensgutmachung (wie bei sämtlichen anderen im § 167 Abs 1 StGB angeführten Eigentumsdelikten) nur der Charakter eines Milderungsgrundes zukommt. Eine Urteilsnichtigkeit wird sohin auch mit diesem Vorbringen nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß § 147 Abs 3 StGB (zu ergänzen: und § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen sowie die Höhe der Schadenssumme (sowohl beim Faktum Krida - ersichtlich gemeint jenes der fahrlässigen Krida - als auch beim Faktum Betrug); als mildernd nahm es hingegen die Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis an.
In der Berufung begehrt der Angeklagte einerseits eine Herabsetzung des Ausmaßes (auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr) und andererseits die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe nach (dem ersten oder zweiten Absatz des) § 43 StGB
Auch die Berufung ist in keiner Richtung begründet. Selbst wenn man der durch Einbringung eines Betrages von 600.000 S kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einer allfällig etwas geringeren Schadenshöhe zum Betrugsfaktum 26 bewirkten Minderung des Gesamtschadens eine gewisse mildernde Wirkung zubilligt, kann dieser Umstand angesichts einer Gesamtschadenshöhe von über 50 Millionen Schilling kaum nennenswert ins Gewicht fallen, sodaß unter Zugrundelegung der im übrigen vom Erstgericht zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe das Ausmaß der Freiheitsstrafe keineswegs als überhöht anzusehen ist. Eine Herabsetzung der ohnedies nahe der gesetzlichen Untergrenze ausgemessenen Strafe kam daher nicht in Betracht.
Demgemäß vermochte aber der Oberste Gerichtshof auch dem weiteren Berufungsbegehren, diese Strafe bedingt nachzusehen, nicht näher zu treten; es sind nämlich die im § 43 Abs 2 StGB hiezu geforderten gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich besondere Gründe, welche Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, angesichts der zahlreichen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und teils - etwa durch Verwendung verfälschter Bilanzen - auch nicht ohne ein gewisses Raffinement begangenen strafbaren Handlungen, nicht gegeben.
Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
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