Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien als Hilfsbauleiter der Bundesgebäudeverwaltung I, sohin als Beamter, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarethe B Vermögensvorteile annahm, und zwar (I.) am 28. Oktober 1976 2.000 S,
(2.) am 5. November 1977 3.000 S, (3.) am 11. Dezember 1978 1.000 S und (4.) am 28. August 1979 2.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Z 5).
Eine Berücksichtigung des in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. C über den Geisteszustand der Margarethe B bei der Beweiswürdigung im vorliegenden Fall wäre gar nicht zulässig gewesen, weil dieses Aktenstück in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde (§ 258 Abs 1 StPO). Ohnehin eingehend begründet aber hat das Erstgericht, warum es jenen Angaben der Genannten keinen Glauben schenkte, mit denen sie bei der Wirtschaftspolizei behauptete, die Vermerke in ihren Geschäftsunterlagen über Zahlungen an Beamte der Bundesgebäudeverwaltung hätten in Wahrheit (bloß fälschlich als derartige Zahlungen deklarierte) Privatentnahmen zum Gegenstand; zu den damit erörterten Angaben gehört auch ihre in der Beschwerde relevierte Bemerkung 'erfunden' im Zusammenhang mit dem Namen des Angeklagten (S 11, 15), die deswegen einer speziellen Erörterung im Urteil nicht bedurfte (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Von einer (der Sache nach behaupteten) Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann daher insoweit keine Rede sein.
Zum Faktum 4. hinwieder hat das Schöffengericht die Abweichung des Urteils von der - in jenem Belang ersichtlich auf einem Schreibfehler (siehe dazu S 167 und 273) beruhenden - Anklage (S 275) bei der Feststellung der Tatzeit (mit 28. August statt mit 28. '9.' 1979) durch die Bezugnahme auf die bezeichnete Eintragung im Kassabuch der Geschenkgeberin (S 167, 297) ausreichend begründet; desgleichen hat es ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung auch dargetan, warum es dem Fehlen einer - in Wahrheit aber (sogar) ohnedies vorhandenen (vgl S 295, 297) - korrespondierenden Notiz in einem von ihr geführten Schreibheft mit Aufzeichnungen über bezahlte Schmiergelder keine Bedeutung beimaß (S 347 f., 350 f.). Soweit der Beschwerdeführer die darauf bezogene Urteilsbegründung übergeht, bringt er die Mängelrüge nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung.
Solcherart erweist sich die Beschwerde zu diesem Nichtigkeitsgrund (Z 5) in ihrem Kern bloß als eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
Gleichermaßen versagen die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 11). Jene Konstatierungen, wonach der Angeklagte während des Tatzeitraums für die Bundesgebäudeverwaltung I als Hilfsbauleiter (im Rang eines Oberkontrollors) tätig war (S 345 f.), decken vollauf die Annahme, daß er die ihm von Margarethe B im - nach dem Inhalt des Urteils ersichtlich von seinem Vorsatz umfaßten - Zusammenhang mit seinen darauf beruhenden Agenden (vgl ÖJZ-LSK 1983/76, RZ 1981/11 ua) geleisteten Zahlungen als 'Beamter' (§ 74 Z 4 StGB) für die (pflichtgemäße) Vornahme von 'Amtsgeschäften' (§ 304 Abs 2 StGB) annahm; ob und wann er derartige Zahlungen erhielt, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (S 344, 347 f.), wie und durch wen er sie in Empfang nahm, ist rechtlich ohne Belang. Ebensowenig bedurfte es einer Klärung, welche Amtsgeschäfte der Beschwerdeführer 'nach Erhalt' der Zuwendungen 'konkret (pflichtgemäß) vorgenommen' habe.
Denn zum einen kommt es beim Vergehen nach § 304 Abs 2 StGB gar nicht darauf an, ob die Tathandlung vor oder nach der pflichtgemäßen Vornahme (oder Unterlassung) eines - vom Täter erwünschten (oder unerwünschten) künftigen oder mit der Zuwendung honorierten bereits verrichteten (oder unterlassenen) - Amtsgeschäftes gesetzt wird (vgl ÖJZ-LSK 1978/12; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 3 a zu Par 304; Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm 4 zu § 304), sodaß es folgerichtig für die Tatbestandsverwirklichung auch ohne Belang ist, ob ein von einem Geschenkgeber mit der verpönten Zuwendung angestrebtes (pflichtgemäßes) Amtsgeschäft im weiteren Verlauf vom Täter tatsächlich vorgenommen wird oder nicht (vgl EvBl 1969/11, 171 ua); genug daran, wenn der (=Täter-) Vorsatz des Geschenknehmers (wie im vorliegenden Fall) die kausale Beziehung zwischen der Zuwendung und einem von ihm pflichtgemäß vorzunehmenden Amtsgeschäft mitumfaßt (vgl SSt 41/3, RZ 1970, 36 uam). Zum anderen aber ist auch eine genaue Präzisierung des betreffenden Amtsgeschäftes nicht erforderlich, sondern dessen Bestimmung seiner (keineswegs notwendigerweise einen Einfluß des Täters gerade auf eine Auftragsvergabe voraussetzenden) Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten - wie sie im vorliegenden Fall durch die Bezugnahme auf die überwachungsund Kontrollaufgaben des Angeklagten erfolgt ist (S 346, 352) - durchaus genügend (vgl EvBl 1971/12; Mayerhofer-Rieder, aaO, E Nr 4 zu § 304 ua).
Die reklamierten Feststellungsmängel zur objektiven Tatseite des in Rede stehenden Delikts (Z 9 lit a) sind demnach dem Schöffengericht nicht unterlaufen.
Nicht stichhältig ist schließlich auch die weitere Beschwerdeauffassung (Z 11), daß der Verurteilung des Angeklagten (unter anderem) zur Zahlung eines (Wertersatz-) Geldbetrages eine unzulässige ausdehnende Interpretation des § 20 (Abs 1) StGB zugrunde liege, weil es nach dem Tatbild des § 304 Abs 2 StGB ausgeschlossen sei, daß er die inkriminierten Geschenke 'für' die Verwirklichung dieses Tatbestands erhalten habe; darnach werde ihm vielmehr angelastet, daß die Geschenke 'aus' der Straftat an ihn geflossen seien;
§ 20 StGB erfasse aber nicht jene Vorteile, die der Täter 'aus' der strafbaren Handlung erlangt, sondern nur solche, die er 'für' sie empfangen habe.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer in erster Linie, daß der dem Täter einer Geschenkannahme nach § 304 Abs (1 oder) 2 StGB zukommende Vermögensvorteil in keinem Fall 'durch' seine strafbare Handlung hervorgebracht wird, also 'aus' ihr stammt, oder ihm auch nur (bloß) 'bei' ihrer Begehung zuwächst. Bei der für den Verfall (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) allein aktuellen zweiten Begehungsform dieser Strafbestimmung geht es vielmehr sowohl in den Fällen einer Geschenkannahme für ein bereits früher vorgenommenes Amtsgeschäft als auch in jenen Fällen, in denen das (damit zu honorierende pflichtwidrige oder pflichtgemäße) Amtsgeschäft vom Täter noch nicht verrichtet worden ist, um einen solchen Vermögenszuwachs, der von einem Dritten (mit kausalem Bezug auf dieses Amtsgeschäft) schon vor der Tathandlung aufgebracht wird; denn in beiden Fällen wird das Delikt erst durch die Annahme der vom Täter solcherart 'im voraus empfangenen' geldwerten Zuwendung (§ 20 Abs 1 StGB) verwirklicht.
So gesehen kann aber auch nicht bezweifelt werden, daß der korrupte Beamte die Zuwendung (in beiden Fällen) im Sinn des § 20 Abs 1 StGB 'für' die strafbare Handlung empfangen hat; wird doch das Vorwort 'für' in der Wendung 'Geschenk oder ... andere Zuwendung ... für die strafbare Handlung' nach dem Sinn des Gesetzes (vgl die JA-Berichte zum StGB, 959 d.Beil., XIII. GP, S 5, und zum Zweiten Antikorruptionsgesetz, 1033 d.Beil., XV. GP, S 2) nicht nur zur Umschreibung eines auf ein anderes Delikt bezogenen Belohnungsvorgangs, also im Sinn von '(Geschenk) dafür' verwendet, sondern gleichermaßen, in der Bedeutung '(andere Zuwendung) zum Zweck' (vgl hiezu das 'Große Wörterbuch der deutschen Sprache', Band II, S 921, betreffend das Wort 'für') auch zur Erfassung jener Kausalbeziehung, bei der die Zuwendung (anderer Art) zur Herbeiführung des betreffenden Delikts selbst - beim Vergehen nach § 304 Abs 2 StGB also eben zu ihrer eigenen Annahme - dient und die damit in diesem Sinn 'für' die (Begehung der) strafbare(n) Handlung erbracht wird (vgl 11 Os 177/82 ua).
Bei der die bekämpfte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Wertersatz solcherart tragenden Ansicht handelt es sich daher keineswegs um eine über den äußerstmöglichen Wortsinn des § 20 StGB hinausgehende, also exzessiv-ausdehnende Interpretation, sondern vielmehr - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend erkannt hat - um eine durchaus noch innerhalb der zuvor relevierten Grenzen der Wortbedeutung dieser Strafbestimmung gelegene und demnach bloß begrenzt-extensive Auslegung; eine solche aber ist - anders als die zuvor relevierte Sinndeutung, wie etwa (vgl EvBl 1981/13 ua) im Weg eines Größenschlusses, der begrifflich die Unvereinbarkeit des Ergebnisses selbst mit dem weitestmöglichen Wortsinn der betreffenden Norm voraussetzt - zur Verwirklichung des Gesetzeszieles (entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht) auch zum Nachteil des Täters zulässig (vgl hiezu Friedrich in ÖJZ 1980, 81 ff.).
Von einer nach § 1 StGB unerlaubten Lückenschließung kann daher bei der vom Angeklagten gerügten Rechtsanwendung (zum Zweck der Strafbemessung) mit Fug nicht gesprochen werden, sodaß der von ihm angestellte Vergleich mit einem durch § 20 StGB gewiß nicht gedeckten Ausspruch eines Verfalls von Diebsgut oder anderen nicht in Zuwendungen von Seiten eines Dritten bestehenden Vermögenswerten, die der Täter aus einer strafbaren Handlung erlangt hat, jedenfalls ins Leere geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 304 Abs 2 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafzumessung wertete es die Wiederholung des strafbaren Verhaltens als erschwerend, seinen bisher untadeligen Wandel hingegen als mildernd.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Daß er (jeweils) durch eine besonders verlockende Gelegenheit zur Tat verleitet worden wäre (§ 34 Z 9 StGB), kann dem Berufungswerber im Hinblick darauf, daß es zu seinen Berufspflichten gehört, derartigen Verlockungen nicht nachzugeben, keinesfalls als mildernd zugute gehalten werden; sonstige Umstände aber, die sein Tatverhalten in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lassen könnten, vermag er nicht aufzuzeigen. Nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) ist die über ihn verhängte Freiheitsstrafe demgemäß durchaus nicht zu hoch ausgemessen worden.
Der Berufung des Angeklagten mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
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