Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Claes A wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB.
schuldig erkannt. Er hat Ende März oder Anfang April 1982 ein Schmuckstück im Wert von etwa 21.000 S, das von gesondert verfolgten Jugendlichen und einer Strafunmündigen der Elisabeth B nach Aufsperren deren Schlafzimmers mit einem aus einem Versteck im Badezimmer widerrechtlich erlangten Schlüssel gestohlen worden war, in Kenntnis dieser Tatmodalitäten an sich gebracht. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO., der Sache nur aus dem letzteren Nichtigkeitsgrund. Er wendet ein, das Gericht habe rechtsirrig und auf Grund nicht ausreichender Feststellungen die für die Qualifikation nach § 164 Abs. 3, letzter Fall, StGB. maßgebende Eignung der Vortat zum Verbrechen des schweren Diebstahls nach § 129 Z. 1 StGB. angenommen.
Die Rüge versagt: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich nicht nur ein gestohlener oder herausgelockter, sondern auch ein vom Täter aus einem Versteck eigenmächtig an sich gebrachter Schlüssel im Sinn des § 129 Z. 1 StGB. widerrechtlich erlangt (LSK. 1977/282, 283, 1983/40).
Die Feststellungen, daß die Diebe den Schlüssel, mit dem sie dann in das Schlafzimmer der Elisabeth B eindrangen, in einem Versteck im Badezimmer entdeckt hatten und dem Angeklagten diese Umstände bekannt waren, reichen daher für die Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 letzter Fall StGB. aus. Das Beschwerdevorbringen aber, das auf die Verwendung eines 'gefundenen' Schlüssels abstellt, hält nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach der Schlüssel nicht verloren, sondern versteckt war.
Der Einwand, die Urteilsannahme, es habe dem Beschwerdeführer klar sein 'müssen', daß die Diebe den Schlüssel zum versperrten Teil der Wohnung (wohl aber in derselben) 'gefunden' haben und in diesen eingedrungen sein 'mußten', ersetze nicht die Feststellung des tatsächlichen Wissens um diese Umstände, übersieht die vorhandene Feststellung dieses Wissens (S. 242, vorletzter Absatz). Die von der Beschwerde relevierten Passagen finden sich (S. 243, 245) nur im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), wobei das Jugendschöffengericht im gegebenen Zusammenhang ersichtlich nichts anderes als eine ihm zwingend erscheinende Schlußfolgerung aus den von ihm angeführten Prämissen zum Ausdruck bringt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten nach § 164 Abs. 3 StGB. unter Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. eine dreimonatige, gemäß § 43 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Zur Strafbemessung wurde kein Erschwerungs-, sondern nur der Milderungsgrund der minder günstigen Erziehungsverhältnisse genannt.
Mit der Berufung strebt der Angeklagte vorrangig eine Strafherabsetzung und allenfalls die Anwendung des § 37 StGB., jedoch unter Belassung des § 43 StGB., an.
Zwar ist die zwischenweilige Schadensgutmachung zusätzlich mildernd (§ 34 Z. 14 StGB.). Demgegenüber fällt aber als erschwerend ins Gewicht, daß dem Berufungswerber die Obsorge für die Wohnung der Bestohlenen übertragen worden war und er den späteren Dieben den Zutritt zur Wohnung und in dessen Gefolge das Entdecken des Schlafzimmerschlüssels erst ermöglicht hat. Die Abwägung der in erster Instanz übergangenen Strafzumessungsfaktoren wirft sonach für den Rechtsmittelwerber im Ergebnis nichts ab.
Gegen eine Strafumwandlung (§ 37 StGB.) sprechen gebieterisch spezialpräventive Gründe (siehe Erhebungsbericht der Jugendgerichtshilfe ON. 15).
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