Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Johann A wurde der Verbrechen nach § 133 Abs 1, Abs 2 StGB. (A I), nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (A II) und § 217 Abs 1 StGB. (A III) sowie der Vergehen nach § 215 StGB. (A IV), § 83 Abs 2 StGB. (A V) und § 288 Abs 1 StGB. (A VI) schuldig erkannt.
Er hat:
im Spätsommer 1981 den von ihm in der Bundesrepublik Deutschland gemieteten Personenkraftwagen Rolls Royce, ausgestattet mit einem Autotelephon (Gesamtkaufpreisrest 110.829,95 DM), veruntreut, indem er das Fahrzeug nach Österreich verbrachte und hier verbarg (A I), Ende November 1981 den Tapezierer und Dekorateur Walter C um 137.920 S dadurch betrogen, daß er unter Vortäuschung seines Zahlungswillens diesen zu Warenlieferungen und Arbeitsleistungen veranlaßte (A II), die Österreicherin Regina B Mitte Februar 1982
und um den 20.März 1982 insgesamt fünf Wochen in seinem in Wuppertal befindlichen Bordell (A III) und im Juni 1982 in seinem in Mödling gemieteten Haus (A IV) jeweils der Prostitution zugeführt; auf die Genannte im Juni 1982 einen Tisch mit Gläsern geschleudert, ihr dadurch und durch Versetzen von Schlägen Wunden am linken Unterarm und am rechten Oberschenkel zugefügt (A V) und zuletzt am 18. Juni 1982 Regina B - die mit demselben Urteil diesbezüglich bereits rechtskräftig bestraft wurde - aufgefordert, als Zeugin falsch auszusagen, daß sie mit ihm über die Ausübung der Prostitution niemals gesprochen habe, nur auf Urlaub mit ihm nach Deutschland gefahren, dort niemals der Prostitution nachgegangen sei und die Eintragung in seinem Notizbuch nur Ausgaben für den Unterhalt betroffen hätten (A VI).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen hat der Angeklagte A Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a und 10 StPO., erhoben.
A I: Die Zueignungshandlung wurde im mängelfrei festgestellten Verbringen des Fahrzeugs außer Landes und in dessen nachträglichem Verbergen erblickt, weiterer, vom Beschwerdeführer dazu vermißter (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) Erörterungen bedurfte es nicht, zumal er selbst diese Vorgangsweise zugegeben hat (S. 250/II). Das die Verpflichtung zur Rückstellung des Fahrzeugs auslösende Kündigungsschreiben der Mietwagenfirma wurde nach den Urteilsfeststellungen - die der Beschwerdeführer offenbar übersehen hat - am 20.August 1981 zugestellt (S. 247/II). Deshalb bedurfte es auch nicht der vom Nichtigkeitswerber geforderten Erwähnung, daß er das Fahrzeug am 9.September 1981
nach Österreich verbracht und seine Ausweisung am 7.Oktober 1981 stattgefunden hat.
Wieso die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe sich durch ein Gefälligkeitsgutachten über den Wert des Fahrzeugs ein Beweismittel für das Eigentum daran verschaffen wollen, der weiteren Urteilsannahme, daß er den Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung hatte, widerspreche, ist nicht erfindlich. Das Erstgericht hat auch die Annahme, daß das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten ein bloßes Gefälligkeitsgutachten war, nicht unbegründet gelassen, sondern ausdrücklich darauf verwiesen, daß das 'wertmäßige Ergebnis' dieses Gutachtens selbst im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten steht (S. 250/II).
Im übrigen betrifft dies gar keine bedeutsame Tatsache, weil nicht der Verkehrswert des Fahrzeugs dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde, sondern der niedrigere, aushaftende Kaufpreisrest (S. 251/II).
Eine Würdigung der von einem Angestellten der Mietwagenfirma erwähnten Möglichkeit einer (gütlichen) Einigung mit dem Angeklagten konnte schon deshalb im Urteil unterbleiben, weil der Angeklagte diese Möglichkeit nicht aufgegriffen hat. Der Erwähnung der von dem Mietwagenunternehmen erwirkten Hypothek auf einem Grundstück des Angeklagten bedurfte es nicht, weil der Beschwerdeführer darauf niemals Bezug genommen und der Zeuge D bekundete, daß das Haus für eine Realisierung der Hypothek ungeeignet war (S. 230/II). Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) sieht im bloßen Verbringen des Fahrzeugs über die Staatsgrenze keine Zueignungshandlung. Sie übergeht die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte den Wagen samt Autotelephon in sein Vermögen überführen wollte und zu diesem Zweck das Fahrzeug nicht nur über die Grenze gebracht, sondern in der Folge im Inland auch vor dem Anspruchsberechtigten verborgen hat (S. 247/II). Die vom Beschwerdeführer begehrte Subsumtion seines Tatverhaltens unter § 134 StGB. scheitert an der urteilsmäßigen Feststellung, daß er eine ihm anvertraute, nämlich gemietete Sache mit Bereicherungsvorsatz sich angeeignet hat.
A II: Daß der Beschwerdeführer schon bei Vertragsabschluß mit dem Dekorateur und Tapezierer C nicht willens war, seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zukünftig nachzukommen, hat das Urteil mit anderen offenen Verbindlichkeiten des Angeklagten im Vertragszeitpunkt durchaus denkmöglich und ausreichend begründet. Auf Grund des bei Vertragsabschluß nicht vorhandenen, jedoch vorgetäuschten Zahlungswillens des Beschwerdeführers ist eine von ihm behauptete (spätere) Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtung vorweg schon ohne Belang.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a, richtig 10 StPO.), welche einen 100.000 S übersteigenden Betrugsschaden verneint, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie eine andere Berechnung des Schadens vornimmt als das Ersturteil. Die Annahme einer unrechtmäßigen Bereicherung des Angeklagten fehlt entgegen den Beschwerdeausführungen nicht im Urteil, sondern ist dort als zufolge Nichtbezahlung geleisteter Arbeit mit verwendeten Werkstoffen zustandegekommene unrechtmäßige Vermögensvermehrung (ohne Gegenleistung) festgestellt.
A III: Das Schöffengericht, welches die Belastungszeugin Regina B persönlich vernommen hat, folgte ausdrücklich ihrer für glaubwürdig erachteten Aussage in der Hauptverhandlung, gestützt durch den Umstand, daß diese Zeugin zur Tatzeit ihre Lehrstelle in Wien gekündigt und der Beschwerdeführer für sie bei den deutschen Behörden um die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung angesucht hatte. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner detaillierten Stellungnahme zu den Aussagen der Gattin des Angeklagten und einer weiteren Prostituierten (F), die gar nicht über alle Vorkommnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin
B informiert waren.
Die Urteilsfeststellung betreffend das Ansuchen um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Deutschland ist, den Beschwerdeausführungen zuwider, durch die Beweisergebnisse, nämlich in der verlesenen (S. 236/II) polizeilichen Aussage des Rechtsmittelwerbers, gedeckt (S. 65/I).
Keiner Erörterung bedurften jene Briefe, die lang nach der Tatbegehung von der Zeugin B und ihrem (neuen) Freund an den Angeklagten gerichtet wurden. Ebensowenig bedurfte auf Grund der präzisen Aussage der Zeugin Regina B in der Hauptverhandlung eine gegenteilige, unüberprüfbare Annahme ihrer Mutter einer Erwähnung.
A IV: Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht eine früher bereits beendete Prostitution (A III im Zusammenhalt mit S. 261/II) der Annahme, daß dieselbe Frau später neuerlich der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wurde, nicht entgegen. Es konnte aber auch eine Erörterung des Umstands, daß Regina B bereits früher den Wunsch gehabt habe, der Prostitution nachzugehen, unerörtert bleiben, weil der Umstand, daß sich das Schutzobjekt freiwillig zur Ausübung der Prostitution bereitfand, der Erfüllung des Tatbestands nach § 215 StGB. nicht entgegensteht (EvBl 1980/108).
A V: Es bedurfte keines Eingehens auf die Aussage der Zeugin F, wonach B als Folge eines Sturzes über den Staubsauger sich einmal verletzt habe, weil dieser Vorfall schon nach der Aussage der genannten Zeugin nicht die angeklagte Tat betraf (S. 221/II). B hat zudem - entgegen den Beschwerdebehauptungen - in ihrer Vernehmung vor der Polizei (ON. 59) angegeben, daß ihre Verletzungen auch auf Schläge des Angeklagten zurückzuführen sind.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) will die Verletzungen der Regina B auf einen atypischen Geschehnisverlauf zurückführen, weil beim Herabfallen von Gläsern von einem aufgehobenen Tisch davor sitzende Personen üblicherweise nicht verletzt werden. Dabei übergeht der Beschwerdeführer die Feststellungen, daß der Tisch samt Gläsern von ihm auf B mit Mißhandlungsvorsatz geschleudert wurde und überdies auch Schläge zum Verletzungserfolg beigetragen haben.
A VI: Der Beschwerdebehauptung zuwider ließ das Schöffengericht keineswegs unbegründet, weshalb es der ursprünglichen, den Angeklagten entlastenden Aussage der Zeugin B nicht gefolgt ist, sondern nahm ausdrücklich auf das damals bestandene Hörigkeitsverhältnis Bezug (S. 263/II). Erwägungen aber, in welchem Umfang die seinerzeit abgelegte, jedoch aufgedeckte falsche Zeugenaussage (für den Fall ihres Erfolgs) den Beschwerdeführer entlastet hätte, konnten unterbleiben, weil sie sich letztlich nur in Spekulationen hätten erschöpfen können.
Der Schlußsatz der Nichtigkeitsbeschwerde, es werde zu sämtlichen Fakten gerügt, 'daß das Urteil des Erstgerichts keine Beurteilung enthält und daher die überlegungen des Erstgerichts in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar sind', ist schlechterdings unverständlich und zeigt keine Umstände auf, die einen Nichtigkeitsgrund verwirklichen könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.), weshalb deren Zurückweisung in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen war. Der weitere Verfahrensschritt ist aus dem Spruch ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)