Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3. März 1934 geborene Gemeindebedienstete Erika A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB
schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie im Juli 1981 in Wien ein ihr als Kassierin des Hallenbades Floridsdorf anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich den Verkaufserlös von 27
Saunakästchenreihenkarten in der Höhe von 5.940 S und von zumindest 54 Saunakabinenreihenkarten in der Höhe von 15.120 S, sowie einen Bargeldbetrag von 14.000 S dadurch, daß sie das Geld nicht ordnungsgemäß ablieferte, sondern für eigene Zwecke verbrauchte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Ausführungen zum ersterwähnten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich allerdings ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen. Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin den Erlös von (mindestens) 54 in der Zeit vom 9. bis 16. Juli 1981 verkauften Saunakabinenreihenkarten für sich behielt und des weiteren am 21. Juli 1981 einen ihr anvertrauten Betrag von 14.000 S pflichtwidrig nicht in den Tresor der Filiale 'Am Spitz' der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien einwarf, sondern für sich verbrauchte, einleuchtend und denkrichtig auf eine Reihe von diese Urteilsannahmen durchaus tragenden Verfahrensergebnissen - insbesondere das Geständnis der Angeklagten, im selben Zeitraum die Erlöse aus dem Verkauf von 27 Saunakästchenreihenkarten veruntreut zu haben; die Auffindung von 54 Abschnitten verkaufter Saunakabinenreihenkarten, die aus einer von der Angeklagten übernommenen Serie stammten, an Tagen verkauft wurden, an denen sie Dienst hatte und die den Abdruck des (nur) von ihr verwendeten Stempels trugen;
die Vertrauenswürdigkeit der übrigen Kassierinnen; die wechselnde Verantwortung der Angeklagten in Bezug auf den Betrag von 14.000 S und die Tatsache, daß bei der Zentralsparkasse kein entsprechender Eingang festgestellt werden konnte - gestützt, wobei es die aufgenommenen Beweise entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem Zusammenhang geprüft hat.
Von einer unzureichenden Begründung, wie sie die Beschwerde der Sache nach behauptet, kann somit keine Rede sein. Daß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse zwingend sein müssen und die Schuld 'hundertprozentig' bewiesen sein müsse, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können, wird vom Gesetz nicht gefordert (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., Nr. 26 ff zu § 258); Einwände in dieser Richtung sind nicht geeignet, den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzutun (Mayerhofer-Rieder, a.a.0., Nr. 145, 147 ff. zu § 281 Z 5).
Die Mängelrüge versagt daher.
Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl, mit der - unter Berufung auf
den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9
lit a StPO., der Sache nach jedoch auf jenen der Z 9 lit b der zitierten Gesetzesstelle - geltend gemacht wird, daß die Strafbarkeit wegen Veruntreuung des aus dem Erlös des Verkaufes von 27 Saunakästchenreihenkarten stammenden Betrages von 5.940 S infolge Schadensgutmachung vor Anzeigeerstattung durch tätige Reue aufgehoben sei. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte den Betrag von 5.940 S zwar am 2. November 1981 (somit vor Anzeigeerstattung) an die Gemeinde Wien zurückbezahlt, nicht aber auch die (gleichfalls veruntreuten) Erlöse aus dem im selben Zeitraum erfolgten Verkauf von 54 Saunakabinenreihenkarten im Betrag von (weiteren) 15.120 S. Da die Angeklagte somit insoweit mehrere gleichartige, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete und auch in zeitlichem Zusammenhang stehende Einzelhandlungen setzte, die sich ersichtlich als Teilakte in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses darstellen, käme ihr der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nur zustatten, wenn sie den aus der Gesamtheit dieser Angriffe entstandenen Schaden (d.h. auch den durch die Veruntreuung der Erlöse aus dem Verkauf von 54 Saunakabinenreihenkarten bewirkten Schaden) gutgemacht hätte (vgl. Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2, § 167 RN 21; Liebscher im WK, § 167 RN 33 und die dort jeweils zitierte Judikatur; weiters SSt 50/18). Einen derartigen Gesamtschadenersatz kann sie jedoch nicht einmal behaupten.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Tatwiederholung, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Schadensgutmachung.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an; dies zu Unrecht. Denn - und allein darauf stellt die Berufung ab - von einem groben Mißverhältnis der verhängten Strafe zum Schuldund Unrechtsgehalt der Tat kann bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein, hat doch die Angeklagte in wiederholten Zugriffen nicht unbeträchtliche Beträge veruntreut, wobei sie bisher den verschuldeten Schaden nur zum Teil gutgemacht hat, sodaß ihr auch nur eine teilweise Schadensgutmachung als mildernd zugutegehalten werden kann.
So gesehen entspricht die verhängte Strafe durchaus der Schuld der Angeklagten, weshalb auch ihrer Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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