Spruch:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. September 1982, GZ 8 U 1.484/82-3, verletzt infolge Unterbleibens eines Ausspruches über die Anrechnung der vom Verurteilten Erhard A erlittenen Vorhaft das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1
StGB
Die bezeichnete Strafverfügung wird durch den Ausspruch ergänzt, daß dem Verurteilten Erhard A die Vorhaft vom 27. Mai 1982, 3,20 Uhr, bis 27. Mai 1982, 11,05 Uhr, gemäß dem § 38 Abs 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. September 1982, GZ 8 U 1.484/82-3, wurde der am 31. Dezember 1950 geborene Kunsttischler Erhard A des Vergehens des Betruges nach dem § 146
StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 27. Mai 1982 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Taxilenker Willibald B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Fahrgast zu sein, zu einer Transportleistung verleitete, welche den Getäuschten um den Fuhrlohn im Betrag von 112 S am Vermögen schädigte. Die Strafverfügung stützte sich auf eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, aus der sich auch ergab, daß der Beschuldigte wegen dringenden Tatverdachtes und ungeklärter Identität am 27. Mai 1982 um 3,20 Uhr von einem Organ der Sicherheitsbehörde festgenommen und in der Folge bis 27. Mai 1982, 11,05 Uhr, in Verwahrungshaft angehalten worden war (S 1, 6 und 11).
Rechtliche Beurteilung
Die bezeichnete Strafverfügung steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin die Anrechnung der von Erhard A erlittenen Vorhaft unterblieb.
Nach dem § 38 Abs 1 Z 1 StGB ist unter anderem auch jede verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft, die der Täter in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat, auf eine Geldstrafe anzurechnen (s. hiezu ÖJZ-LSK 1982/37). Diese Anrechnung muß grundsätzlich anläßlich der Straffestsetzung verfügt werden, weshalb der diesbezügliche Ausspruch im Urteil (bei sonstiger Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO) oder auch in einer die gleichen Rechtswirkungen erzeugenden Strafverfügung vorzunehmen ist. Das Unterbleiben des Anrechnungsausspruches wirkte sich im gegenständlichen Fall zum Nachteil des Verurteilten aus, weswegen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
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