Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Der 52-jährige gelernte Schneider Otto A wurde für den (durch Anstiftung begangenen) versuchten Einbruchsdiebstahl in die Wohnung eines Verstorbenen mit einer erhofften Beute von über 5.000 S und das demzufolge begangene Verbrechen nach §§ 15, 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurden als erschwerend sein überaus rascher Rückfall (noch im selben Monat der Haftentlassung) und seine einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben ist, gewertet.
Nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war im Gerichtstag noch über seine Berufung zu entscheiden, mit der er - freilich vergebens - eine Strafherabsetzung, allenfalls eine Strafumwandlung und für den Fall der Aufrechterhaltung der Freiheitsstrafe deren bedingte Nachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsgrund, daß durch die Tat kein Schaden entstanden sei, ist regelmäßig bereits in jenem, daß die Tat beim Versuch blieb, enthalten. Im übrigen behauptet der Rechtsmittelwerber gar nicht, daß auch der durch den versuchten Einbruchsdiebstahl in eine Wohnung entstandene Schaden an der Wohnungstür (Ausreißen des Schließblechs: S. 5) bereits gutgemacht sei. Die Aufforderung, einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil eines Verstorbenen zu begehen und anschließend die Beute zum Verkauf zu überbringen, kann - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - nicht als 'geringe Nuancierung', die aus einer Tatsachenmitteilung eine Anstiftung gemacht habe, angesehen werden. Zur Wahrheitsfindung hat der zuletzt noch leugnende Angeklagte, der nur durch ein umfassendes Beweisverfahren überführt werden konnte, nicht beigetragen.
Worin bei dem äußerst raschen Rückfall des Berufungswerbers eine Tendenz zum Wohlverhalten zu erkennen sein soll, ist unerfindlich; daß er bei der Tat nicht selbst Hand anlegte, sondern andere dazu angestiftet hat, fällt vielmehr als erschwerend (§ 33 Z 4 StGB ) ins Gewicht.
Es hatte daher bei dem ohnehin fast an der unteren Grenze des Strafrahmens ausgemessenen Freiheitsentzug zu verbleiben, womit dem (Eventual-) Begehren um Strafumwandlung der Boden entzogen ist. Der Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses stehen die im § 43 Abs 1 StGB ausdrücklich verankerten Erfordernisse der Spezialprävention entgegen.
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