OGH 9Os55/83

OGH9Os55/8314.6.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 1983

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kathrein als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16. Februar 1983, GZ 11 Vr 575/82-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Brachtel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 7 (sieben) Monate herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 21-jährige Lehrling Peter A des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1

und 2 SuchtgiftG., der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und des Schmuggels nach §§ 37 Abs 1 lit a bzw. 35 Abs 1

FinStrG. sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hatte er in der Zeit von August 1981 bis Juni 1982 anderen Personen, die zu dessen Bezug nicht berechtigt waren, einige Gramm Haschisch überlassen (Punkt 1 a des Urteilssatzes), darüberhinaus mindestens 40 Gramm Haschisch und mindestens ein Zehntel Gramm Heroin erworben und besessen (1 b), durch diese Taten - mit Ausnahme von rund 20

Gramm Haschisch - Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, gekauft, an sich gebracht bzw. verhandelt (1 c), an einem Grenzübergang von Deutschland nach Österreich ca. 20 Gramm Haschisch, also eine eingangsabgabenpflichtige Ware, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen (2) und schließlich am 16. Februar 1983 in Krems a.d.Donau im Verfahren 11 Vr 720/82 des dortigen Kreisgerichtes als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch ausgesagt, daß er angab, weder er noch Elmar B hätten je von Friedrich C Heroin erhalten (3).

Rechtliche Beurteilung

Die nominell auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich allein gegen die Schuldsprüche wegen der Vergehen der falschen Beweissage und nach § 16

SuchtgiftG. richtet, ist nicht berechtigt:

Der sich auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund berufenden Mängelrüge zuwider ist eine Erörterung der Aussage des Zeugen Elmar B im Urteil keineswegs unterblieben (vgl. S. 131), ganz abgesehen davon, daß diese Aussage in dem vom Beschwerdeführer hervorgekehrten Punkt - er sei eine halbe Stunde mit C in einem Raum gewesen und nachher 'gut aufgelegt' zurückgekommen -

jeder Relevanz entbehrt. Da Heroin, wie gerichtsbekannt, häufig eine euphorische Stimmung bewirkt, kann aus der vom Zeugen B deponierten guten Laune des Beschwerdeführers nämlich keineswegs ein Schluß gegen eine unmittelbar vorher erfolgte Heroineinnahme gezogen werden.

Es mußten aber auch die Angaben des Wolfgang D vom 17. März 1982 (im Verfahren 12 Vr 208/82) im Rahmen der vorgeschriebenen gedrängten Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO.) keiner speziellen Erörterung unterzogen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Beschwerde -

bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Friedrich C keine Rolle spielen konnte, daß es dem Genannten im November 1978 sehr schlecht ging und er sich kaum bewegen konnte. Alle weiteren, die Aussage des Zeugen C betreffenden Beschwerdeausführungen laufen auf eine inhaltliche Kritik derselben hinaus und erweisen sich damit als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung;

darauf muß daher nicht weiter eingegangen werden.

Ebensowenig stichhältig wie die Mängelrüge ist aber auch die auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.

gestützte Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Aussagenotstandes im Sinne des § 290 StGB reklamiert. Wurde er doch - was er selbst nicht bestreitet und was sich auch aus dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (vgl. S. 155, 161 oben) - vor der Vernehmung als Zeuge zur Sache und auch noch im Verlauf der Vernehmung über die Möglichkeit einer Verweigerung der Zeugenaussage nach § 153 StPO.

belehrt und kann sich daher - wenn er gleichwohl von seinem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch machte - nicht wirksam auf Aussagenotstand berufen (vgl. LSK 1978/10

= EvBl 1978/61; Leukauf-Steininger2 RN 9, Pallin im Wiener Kommentar, RZ 21, jeweils zu § 290 StGB ).

Wenn er vermeint, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes hätte seine bevorstehende Verantwortung als Beschuldigter unglaubwürdig erscheinen lassen, ist ihm zu entgegnen, daß die Tatsache einer Zeugnisentschlagung keinen für die Beweiswürdigung verwertbaren Umstand darstellt (LSK. 1975/161). Seine Sorge war sohin objektiv und in Anbetracht der ihm zuteil gewordenen Belehrung durch das Gericht auch subjektiv unbegründet.

Es mangelt daher an den im § 290 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten Voraussetzungen eines Aussagenotstandes. Daß ein solcher unter dem Aspekt der Z 2 der genannten Gesetzesstelle vorliegend nicht in Betracht kommt, ist evident, weil der Befreiungsgrund von vornherein feststand und vom Beschwerdeführer nicht offenbart werden mußte. Welche anderen wesentlichen Feststellungen das Erstgericht in Ansehung der Voraussetzungen des § 290 StGB nicht getroffen haben sollte, ist der insoweit nicht substantiierten Beschwerde nicht zu entnehmen, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. abermals Pallin a.a.0., RZ 21 am Ende).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und gemäß §§ 21, 37 Abs 2

FinStrG. eine Geldstrafe. (Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. unterblieb. Da dieser sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende Verstoß nicht bekämpft wurde, kann es mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben.) Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen zweier Vergehen, wogegen es als mildernd das Alter unter 21 Jahren und das Teilgeständnis in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist teilweise begründet.

Dem letztangeführten Begehren konnte zwar angesichts der einschlägigen Vorstrafen nach dem Suchtgiftgesetz und wegen falscher Beweisaussage schon aus spezialpräventiven Gründen nicht näher getreten werden.

Hingegen lassen die besonderen Umstände, unter denen vorliegend die falsche Beweisaussage abgelegt wurde - unmittelbare Aufeinanderfolge der beiden fraglichen Hauptverhandlungen, in denen der Angeklagte (im Verfahren gegen B) als Zeuge und sodann, teilweise über den gleichen Sachverhaltskomplex, als Angeklagter vernommen wurde -, sein Verschulden doch in einem etwas milderen Licht erscheinen, weshalb die Strafe in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldgerecht erscheinende Maß reduziert wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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