Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen, der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1964 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Bäckergeselle Harald A auf Grund einstimmiger Bejahung der Hauptfrage durch die Geschwornen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143, erstem Satz, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. Oktober 1982 in Graz versucht, der Erika B die Tageslosung in der Höhe von mindestens 3.000 S wegzunehmen oder abzunötigen, indem er eine geladene Gaspistole gegen sie, Silvia C und Christa D in Anschlag brachte und die Herausgabe der Geschäftsschlüssel forderte. Er flüchtete jedoch ohne Beute, weil Erika B um Hilfe rief. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z. 8 und die Z. 11 des § 345 Abs. 1 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds behauptet die Beschwerde eine Unvollständigkeit und eine Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung; indes zu Unrecht:
Die Rechtsbelehrung muß eine Darlegung der gesetzlyehen Merkmale der strafbaren Handlung enthalten, auf die die bezügliche Frage gerichtet ist (§ 321 Abs. 2 StPO.); sie hat aber weder auf im Gesetz nicht aufscheinende Begriffe einzugehen noch zum Tatbestand nicht gehörende Umstände besonders anzuführen. Gegenstand der schriftlichen Belehrung können ferner nur Rechtsumstände, nicht aber Verfahrens- oder Beweisgrundsätze sein. Daher war wohl, wie auch geschehen, eine Belehrung über den für die innere Tatseite des Raubs erforderlichen Vorsatz geboten; eine Erläuterung des sogenannten 'dolus superveniens' als eines erst nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßten Vorsatzes hatte hingegen ebenso zu unterbleiben, wie ein Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) und die Schuldlosigkeitsvermutung (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 15, 39 und 41
zu § 345 Z. 8).
Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer für die Rechtsbelehrung reklamierten Ausführungen über unterschiedliche Möglichkeiten der Gesetzesauslegung und über diesbezügliche Divergenzen in Judikatur und Lehre zu dem in § 143 StGB. enthaltenen Begriff der Waffe. Die der überprüfung auf ihre Richtigkeit im Rechtsmittelverfahren unterliegende Rechtsbelehrung hat nämlich dem Beschwerdeeinwand zuwider den Geschwornen zu jeder Rechtsfrage nur eine Rechtsansicht darzulegen und sie nicht mit mehreren abweichenden Meinungen zu konfrontieren (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 36 ff. zu § 345 Z. 8).
Schließlich versagt auch die unter Anrufung der Z. 11 (der Sache nach der Z. 12) des § 345 Abs. 1 StPO.
gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe beim Raub und die darauf beruhende Heranziehung der Qualifikationsbestimmung nach § 143, erstem Satz, (zweiter Fall) StGB.
erhobene Rüge: Eine Gaspistole ist nämlich sehr wohl eine Waffe im Sinn des § 143 StGB. (SSt. 49/45, ausdrücklich LSK. 1976/56, 1978/80).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht, das die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, daß er zur Tat eine geladene Waffe benützte, als erschwerend, als mildernd hingegen wertete, daß es beim Versuch geblieben war und der Angeklagte noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, verhängte über ihn eine fünfjährige Freiheitsstrafe, deren Herabsetzung der Angeklagte mit Berufung anstrebt. Auch ihr bleibt ein Erfolg versagt:
Die Berauschung zur Tatzeit fällt schon deshalb nicht mildernd ins Gewicht, weil - wie der Angeklagte selbst einräumt - der Alkohol schon wiederholt die Triebfeder seiner Straftaten war und somit eine etwaige, durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf erneuten Alkoholkonsums bei weitem aufgewogen wird (§ 35 StGB.).
Selbst die Verwendung einer ungeladenen Waffe (LSK. 1976/285, 1978/80) als Mittel der Drohung hätte den Raub nach § 143 StGB. qualifiziert. Durch den geladenen Zustand der Raubwaffe war, was zu Recht als erschwerend gewertet wurde, die Gefährlichkeit der Tat (§ 32 Abs. 3 StGB.) ganz wesentlich erhöht worden.
Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des jeweiligen Täters (§ 32 Abs. 1 StGB.). Vom Berufungswerber angestellte Vergleiche mit anderen Tätern und den über sie verhängten Strafen können daher keine Beachtung finden. Der zur Tatzeit noch minderjährig gewesene Berufungswerber zeigt eine ungebrochene, sogar im Anstieg begriffene kriminelle Neigung, zu deren wirksamer Bekämpfung es einer intensiven resozialisierenden Einwirkung bedarf, wie sie nur in einem entsprechend langdauernden Strafvollzug möglich ist. Daß Strafen bisher auf den Angeklagten kaum einen Eindruck zu erzielen vermochten, wird darin besonders augenfällig, daß er kurz vor der Tat zu AZ. 3 U 1246/82 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz ein Gesuch um ratenweise Abstattung der Geldstrafe verfaßte, das am Tattag bei Gericht einlangte. Die ihm solcherart deutlich ins Bewußtsein gebrachte Vorstrafe hat sohin einen Rückfall nicht verhindert. Die verhängte Mindeststrafe (§ 143, erster Strafsatz, StGB.) ist daher geboten. Auf die mittlerweile in Rechtskraft (12 Os 198/82) erwachsene Verurteilung des Rechtsmittelwerbers zu AZ. 3 Vr 281/82 des Landesgerichts für Strafsachen Wien war, weil dort bloß eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil vom 30. September 1981 verhängt worden war, bei der vorliegenden Tatzeit (28.Oktober 1982) in diesem Verfahren (gemäß § 31 StGB.) keine Rücksicht zu nehmen (Leukauf-Steininger2 Nr. 15, 16 zu § 31 StGB., LSK. 1980/51).
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