European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1983:0020OB00117.83.0517.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 1.666,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 114,50 S Umsatzsteuer und 120 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt den Ersatz ihres bei einem Verkehrsunfall am 16. April 1981 erlittenen Fahrzeugschadens in der Höhe von 64.642,76 S samt Anhang mit der Behauptung, der Lenker und Halter des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen * habe diesen Unfall verschuldet.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und bestritt die Höhe der Klagsforderung mit dem Hinweis darauf, daß der Zeitwert des Fahrzeuges der klagenden Partei im Unfallszeitpunkt nur noch 50.000 S betragen habe, sodaß ein Totalschaden vorliege.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 1 : 1 die halbe Klagsforderung zu und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der klagenden Partei lediglich ein Betrag von 24.500 S samt Anhang zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen wurde.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei eine auf § 503 Z 4 ZPO. gestützte Revision mit dem sinngemäßen Antrage auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht stellte die unfallskausalen Reparaturkosten des Fahrzeuges der klagenden Partei im Sinne des Klagsvorbringens mit dem Betrage von 64.642,76 S, den Zeitwert dieses Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt mit 54.000 S und weiters fest, die Reparaturkosten seien im Besichtigungsbericht mit rund 54.000 S veranschlagt worden unter gleichzeitigem Hinweis darauf, „daß noch weitere Schäden möglich seien“ und der Zeitwert des Fahrzeuges 50.000 S betrage. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Reparaturkosten seien der Schadensberechnung in voller Höhe zugrunde zulegen, weil nach dem Besichtigungsbericht zumindest nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß sie den Zeitwert um rund 20 % übersteigen würden.
Das Berufungsgericht verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten an der Wiederherstellungswürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges zwar nichts ändere, vorliegendenfalls aber von einer solchen geringfügigen Überschreitung nicht mehr gesprochen werden könne. Der klagenden Partei sei zur Prüfung der Schadenshöhe der Besichtigungsbericht zur Verfügung gestanden, nach welchem die Reparaturkosten den Zeitwert bereits um ca. 2.000 S überstiegen hätten und in welchem ausdrücklich auf die Möglichkeit weiterer vorhandener Mängel hingewiesen worden sei. Unter diesen Umständen hätte die klagende Partei im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht die Frage der allfälligen weiteren Reparaturkosten prüfen und schließlich von der unwirtschaftlichen Reparatur Abstand nehmen müssen. Ausgehend vom Zeitwert des Fahrzeuges der klagenden Partei und unter Bedachtnahme auf den vor dem Berufungsgericht außer Streit gestellten Wrackwert dieses Fahrzeuges von 5.000 S bestehe die Klagsforderung daher lediglich in der Höhe von 24.500 S zu Recht.
In der Revision wird dagegen vorgebracht, die klagende Partei habe bei Erteilung des Reparaturauftrages zu Recht der Auffassung sein können, daß die Reparatur wirtschaftlich zweckmäßig sei. Bei Beginn derselben seien weitere Mängel nicht feststellbar und eine diesbezügliche Prüfung durch die klagende Partei auch gar nicht möglich, zudem mit einer wesentlichen Überschreitung der von der beklagten Partei selbst geschätzten Reparaturkosten nicht zu rechnen gewesen, vielmehr habe sie auf deren Richtigkeit vertrauen dürfen. Schließlich erscheine aber die letztlich gegebene Überschreitung um 20 % noch durchaus vertretbar. Nicht übersehen werden dürfe auch, daß die klagende Partei bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abrechnung eine ungerechtfertigte Schlechterstellung deswegen erfahre, weil in dem Falle, als die Reparaturkosten z.B. nur 60.000 S betragen hätten, im Hinblick auf den Zeitwert des Fahrzeuges von 54.000 S und An- und Abmeldekosten von 1.000 S jedenfalls nur noch eine als geringfügig zu bezeichnende und daher unschädliche Differenz von 5.000 S verblieben wäre. Zumindest den Zeitwert um 15 % übersteigende Reparaturkosten von 62.100 S seien wirtschaftlich jedenfalls vertretbar. Eine noch größere Überschreitung habe die klagende Partei aber auch gar nicht erkennen können.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der vom Schädiger zu ersetzende Sachschaden findet zwar grundsätzlich im Zeitwert der beschädigten Sache seine Grenze, doch ist eine mäßige wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur unschädlich (ZVR 1975/79; 1977/237; 1978/289; 8 Ob 169/82 u.a.). In dieser Hinsicht hat der Oberste Gerichtshof für die Reparaturwürdigkeit keine starren Prozentsätze akzeptiert, für die diesbezügliche Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Falles maßgebend (ZVR 1977/167). Demgemäß wurde z.B. in der Entscheidung ZVR 1977/167 eine letztlich gegebene Überschreitung um 2.415 S, d.i. um 16 %, gebilligt, weil die Reparaturkosten nach dem Kostenvoranschlag und nach dem Gutachten des Sachverständigen des beklagten Versicherers unter dem Zeitwert gelegen waren.
Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß bereits im Besichtigungsbericht einem Zeitwert des Fahrzeuges der klagenden Partei von 50.000 S diesen übersteigende Reparaturkosten von 52.000 S gegenübergestellt wurden und dabei ausdrücklich ein Hinweis auf die Möglichkeit des Vorhandenseins weiterer Mängel erfolgte. Damit durfte die klagende Partei anders als im vorgenannten Falle keinesfalls von vornherein die Reparaturwürdigkeit zugrundelegen, sondern mußte diese gerade umgekehrt wegen der voraussichtlich jedenfalls gegebenen Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten von Anfang an in Zweifel ziehen. Demgemäß wäre sie zufolge ihrer Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, sich über das mögliche Gesamtausmaß der Überschreitung genauest zu erkundigen. Zu dessen Feststellung hätte es offenbar lediglich einer durchaus zumutbaren genaueren Untersuchung des beschädigten Fahrzeuges bedurft, wie dies auch aus dem Hinweis im Besichtigungsbericht Beilage ./2 „Fahrzeug unzerlegt, Teilzerlegung notwendig, Mängel noch möglich“ zum Ausdruck kommt.
Bei der gegebenen Sachlage kann somit entgegen der Behauptung der Revisionswerberin keinesfalls gesagt werden, daß sie mit Reparaturkosten, welche den Zeitwert erheblich überstiegen, nicht hätte rechnen müssen und daß weitere Mängel nicht feststellbar gewesen seien. Die Überschreitung eines Zeitwertes der beschädigten Sache von 54.000 S durch Reparaturkosten um mehr als 10.000 S kann im Hinblick auf die Umstände dieses Falles daher nicht mehr als zulässig erachtet werden. Daran ändern schließlich auch alle weiteren Ausführungen der Revisionswerberin nichts. Für die Beantwortung der Frage der Wirtschaftlichkeit der Reparatur ist entgegen ihrer Ansicht nämlich stets der tatsächlich erforderliche Reparaturkostenbetrag entscheidend. Der Geschädigte hätte es ansonsten in der Hand, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verhindern (ZVR 1976/15).
Die Revision erweist sich demnach insgesamt als nicht gerechtfertigt. Es war ihr daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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