Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Manfred Johann A wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten Werner B wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im übrigen wird auch der Berufung des Angeklagten B nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 5. Mai 1961 geborene beschäftigungslose Manfred Johann A und der am 2. Februar 1961 geborene Versicherungsangestellte Werner B auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, 1. und 2. Deliktsfall, StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, in Graz (und im Faktum A 5 in Fernitz) nachgenannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit den Worten: 'überfall, Geld her' sowie durch Vorhalten einer Gaspistole die übergabe nachstehender Geldbeträge erzwangen:
A/ Manfred Johann A allein 1./ am 25. Mai 1982 von der Trafikantin Helga C 3.100 S, 2./ am 5. Juni 1982 von der Trafikantin Margarete D
2.700 S, 3./ am 10. Juni 1982 vom Tankwart Johann E 16.000 S, 4./ am 18. Juni 1982 vom Tankwart Johann E 3.909,40 S, 5./ am 24. Juni 1982 vom Postbediensteten Werner F 25.540 S;
B/ Manfred A und Werner B in Gesellschaft als Beteiligte am 16. Juni 1982 von der Trafikantin Heidemarie G 2.400 S und zwei Stangen Zigaretten der Marke Marlboro im Wert von 600 S.
An die Geschwornen waren nur zwei Hauptfragen nach dem Verbrechen des schweren Raubes, begangen durch Manfred Johann A allein (I. Hauptfrage hinsichtlich der Fakten A 1 - 5) und durch beide Angeklagte gemeinsam (II. Hauptfrage hinsichtlich des Faktums B) gestellt worden, die sie jeweils stimmeneinhellig bejahten. Nur der Angeklagte Werner B bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er ausdrücklich auf die Nicht gkeitsgründe nach dem § 345 Abs 1 Z 8 und 12 StPO stützt. Er führt zum letztgenannten Nichtigkeitsgrund, kurz zusammengefaßt, aus, er sei nur als Beteiligter nach dem § 12
StGB, nicht aber als Raubgenosse nach dem § 143, 1. Anwendungsfall, StGB zu betrachten. Die Tat sei nämlich vom Mitangeklagten A allein ausgeführt worden. Er selbst habe lediglich den Tatort ausgekundschaftet, den PKW, den beide Angeklagte für die Fahrt dahin und zur Flucht benützten, gelenkt und, nachdem A den PKW verlassen habe, im Fahrzeug auf seine Rückkehr gewartet. Nach der Tat habe er A in Richtung Süden gebracht und von ihm schließlich 600 S bekommen. Mit diesem Vorbringen wird der angerufene Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Rechtliche Beurteilung
Dies würde nämlich erfordern, daß unter Zugrundelegung des Wahrspruchs und unter Bezeichnung des Gesetzes, dem nach Ansicht des Beschwerdeführers die Tat zu unterstellen gewesen wäre, dargetan wird, daß die im Wahrspruch festgestellte Tat rechtlich unrichtig beurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer geht aber nicht vom Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen aus. Denn diese haben durch Bejahung der zweiten Hauptfrage feststellend zum Ausdruck gebracht, daß Manfred Johann A und der Beschwerdeführer Werner B den bewaffneten Raubüberfall auf Heidemarie G, der Gegenstand des Schuldspruches zu Punkt B des Urteils ist, in Gesellschaft als Beteiligte wie eingangs dargestellt verübten. Das Schwurgericht mußte diesen Wahrspruch nach dem § 335 StPO dem Urteil zugrundelegen. Danach wurde aber die Tat der beiden Angeklagten rechtlich zutreffend als unter Verwendung einer Waffe begangener Gesellschaftsraub beurteilt.
Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs 1 Z 6 StPO, den der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen der Sache nach geltend macht, weil vorliegendenfalls eine solche vom Anklagevorwurf abweichende Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die Bejahung einer in diese Richtung zielenden Eventualfrage als Grundlage erfordert hätte, liegt nicht vor. Wohl sind nach dem § 314 Abs 1 StPO Eventualfragen ua dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat. Doch ist die vom Angeklagten B selbst im erstinstanzlichen Verfahren - und auch in der Beschwerde - eingestandene Mitwirkung an der Tat rechtlich als Begehung eines schweren Raubes im Sinn des 1. Deliktsfalles des § 143 StGB und nicht als bloße Beteiligung an einem nicht als Gesellschaftsraub qualifizierten Raub im Sinn der §§ 12, 142 StGB zu beurteilen. Denn das Gesellschaftsverhältnis beim Raub (wie jenes beim Diebstahl nach dem § 127 Abs 2 Z 1 StGB) verlangt nicht, daß der an der Tat Beteiligte auch (unmittelbare) Ausführungshandlungen setzt. Unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort (bzw in dessen Nähe) zur Tatzeit und des Einverständnisses mit dem unmittelbaren Täter genügt vielmehr eine die Raubausführung bloß fördernde Tätigkeit im Sinn eines sonstigen Tatbeitrages für die Bejahung der Qualifikation nach dem § 143, 1. Deliktsfall, StGB (Mayerhofer-Rieder ENr 1 und 2 zu § 143 StGB, Foregger-Serini Anm I zu § 143 StGB).
Eine Eventualfrage, die auf eine andere rechtliche Beurteilung seines Verhaltens abgezielt hätte, war daher nicht indiziert. Demnach liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) gleichfalls nicht vor. Damit erledigt sich aber auch die weitere, auf Z 8
des § 345 Abs 1 StPO gestützte Rüge der Rechtsbelehrung, in der der Beschwerdeführer vorbringt, die Geschwornen seien unter dem speziellen Gesichtspunkt der von ihm angestrebten rechtlichen Subsumtion seines Verhaltens nur unvollständig über den Begriff des sonstigen Tatbeitrages im Sinn des § 12 StGB informiert worden. Im Hinblick darauf, daß die Rechtsbelehrung sich auf die gestellten Fragen zu beschränken und nur die darin aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern hat, war es nicht erforderlich, Fragen der Beitragstäterschaft nach dem § 12 StGB noch eingehender zu behandeln, als dies in der den Geschwornen übergebenen Rechtsbelehrung ohnehin in rechtlich zutreffender Weise geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB, und zwar bei Werner B unter Anwendung des § 41 StGB, Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs (Manfred Johann A) und zwei (Werner B) Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend beim Angeklagten A die mehrfachen Begehungshandlungen, beim Angeklagten B keinen Umstand, als mildernd bei beiden Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadensgutmachung und den Umstand, daß das 21. Lebensjahr erst vor kurzem vollendet wurde, beim Angeklagten B überdies die durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen dargelegte relativ günstige Zukunftsprognose.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagte eine Strafermäßigung, der Angeklagte B darüber hinaus die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Nur die Berufung des Angeklagten B ist teilweise berechtigt. Wohl kann nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte B zu der von ihm begangenen Tat geradezu verleitet worden wäre, kam doch (zumindest) der Gedanke, an der Beute zu partizipieren, von ihm selbst. Doch ist eine gewisse negative Einflußnahme durch den Mitangeklagten als Milderungsgrund heranzuziehen. überdies war der Angeklagte B an der Tat lediglich in untergeordneter Weise beteiligt und befand sich im Tatzeitpunkt in einer finanziell ungünstigen Lage. Wie schon vom Erstgericht sinngemäß zutreffend festgestellt, kommen ihm überdies die mangelnde Reife, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, die Schadensgutmachung und die relativ günstige Zukunftsprognose als mildernd zugute. Diesen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. In sorgfältiger Abwägung der so ergänzten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das Ausmaß von achtzehn Monaten als gerechtfertigt.
Soweit der Angeklagte B jedoch mit seiner Berufung auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, war ihr nicht Folge zu geben. Mag er sich auch nur an einer einzigen Verbrechenstat beteiligt haben, so fehlt es doch nach Lage des Falles an den qualifizierten Voraussetzungen, die einen Ausspruch nach dem § 43 Abs 2 StGB zuließen.
Auch dem Begehren des Angeklagten A kann nicht entsprochen werden. Die Strafzumessungsgründe wurden hinsichtlich dieses Angeklagten in 1. Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführt und ausreichend gewürdigt.
Der relativ hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der sich insbesondere auch aus der mehrfachen Tatwiederholung ergibt, steht einer Strafmäßigung entgegen.
Mithin war wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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