OGH 11Os69/83

OGH11Os69/8320.4.1983

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, 128

Abs. 1 Z. 2 und 4 sowie 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 17.Februar 1983, GZ. 2 d Vr 9.453/82-92, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde die Unterbringung des am 7.Oktober 1901 geborenen Pensionisten Franz A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB. ausgesprochen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB.), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, zwischen dem 14.Jänner und dem 18. August 1982 in wiederholten Angriffen Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und zwar das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, 128 Abs. 1 Z. 2 und 4 sowie 15 StGB. und das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach den §§ 135 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, sowie 15 StGB.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

In der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet er bloß eine mangelhafte Begründung der vom Erstgericht bejahten Gefährlichkeitsprognose, indem er vorbringt, das Erstgericht habe nicht näher erörtert, worin die 'umfangreichen und keineswegs billigen Abwehrmaßnahmen der Geschädigten' bestanden hätten.

Die Gefährlichkeitsprognose und damit im Rahmen dieser Prognose allenfalls unterlaufende Begründungsmängel können aber nur mit Berufung geltend gemacht werden (SSt. 47/32 = EvBl. 1977/8 = RZ. 1976/119; EvBl. 1980/203;

10 Os 52/78; 9 Os 147/79 u.a.). Eine Anfechtung dieser Prognose in der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit als Ausführung einer Berufung aufzufassen (12 Os 183/82).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war deshalb mangels Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2

StPO.).

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO.

waren die Akten dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz

zur Erledigung der Berufung zuzuleiten.

Ein Kostenausspruch hat zu unterbleiben (EvBl. 1978/32).

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