OGH 6Ob617/83

OGH6Ob617/837.4.1983

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schober, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Entmündigungssache des am 20. August 1926 geborenen Alois L*****, gesetzlich vertreten durch den Kurator Dr. Hans Rieß, Graz, Vogelweiderstraße 25, im Verfahren vertreten durch den selbstgewählten Vertreter Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, infolge Rekurses des Entmündigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Dezember 1982, GZ 1 R 234/82-140, womit dem Widerspruch des Entmündigten gegen den Beschluss das Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. März 1982, GZ 18 L 20/80-103, nicht stattgegeben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung wird derart abgeändert, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. März 1982 wegen Geisteskrankheit ausgesprochene volle Entmündigung des am 20. August 1926 geborenen Alois L***** jun. in eine beschränkte Entmündigung abgeändert wird. Der Antrag des Rekurswerbers auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

Alois L***** jun. wurde am 20. August 1926 als Kind eines Landwirtes geboren. Er besuchte die Pflichtschule, arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft und übernahm diese im Jahre 1966. Seit dem Jahre 1964 lebt er mit Aloisia K***** in Lebensgemeinschaft. Dieser Verbindung entstammen sechs Kinder. Alois L***** jun. geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Im Jahre 1978 wurde seine Liegenschaft im Zuge einer Zwangsversteigerung Siegfried R***** zugeschlagen.

Mit dem Verlust seiner Liegenschaft findet sich Alois L***** jun. nicht ab. Das verwickelte ihn in eine große Anzahl gerichtlicher Verfahren. Unter anderem erhob Alois L***** jun. gegen Gendarmeriebeamte Privatklage. In diesem Strafverfahren erstattet der Grazer Facharzt Dr. Richard Z***** am 13. Dezember 1979 ein psychiatrisches Gutachten.

Auf Grund dieses Gutachtens prüfte das gemäß § 30 JN bestellte Erstgericht (Einzelheiten sind der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1980, 6 Ob 703/80 = ON 21 d. A. zu entnehmen) die Voraussetzungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. In diesem Verfahrensabschnitt legte Alois L***** jun. zur Widerlegung des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens eine außergerichtlich erbetene gutächtliche Äußerung des Wiener Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** vom 21. März 1980 vor. Nach der Darstellung dieser gutächtlichen Stellungnahme habe der Untersuchte am 19. 3. 1980 vorsorglich eine fachärztliche Untersuchung zur Prüfung seines Geisteszustandes mit der Begründung gewünscht, eventuell seine psychische Eignung für den Erwerb eines Jagdscheines nachweisen zu müssen. Dem schriftlich niedergelegten Befund ist nicht zu entnehmen, dass der Untersuchte dem Gutachter einerseits über seinen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der Grazer Universitätsnervenklinik und dem Grazer Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie im Jahre 1957 und andererseits über das gerichtspsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard Z***** vom 13. Dezember 1979 sowie über die gerichtlichen Erhebungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Mitteilung gemacht hätte. In der Folge leitete das Erstgericht von Amts wegen das Entmündigungsverfahren ein, in dem es zwei Grazer Fachärzte zu Sachverständigen bestellte (Näheres kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1981, 6 Ob 538/81 = ON 54 d. A. entnommen werden). Im Rekurs gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss führte Alois L***** jun. aus, dass er wegen jahrelanger Befangenheit des Gutachters Dr. Z***** die vom Erstgericht zu Sachverständigen bestellten Grazer Fachärzte ablehnen müsste. In einer späteren Eingabe erklärte Alois L***** jun. ausdrücklich, einen der beiden Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, und wiederholte diese Erklärung in einer weiteren Eingabe. Im Revisionsrekurs ON 46 führte Alois L***** jun. aus, es sei notwendig gewesen, die beiden vom Erstgericht bestellten (Grazer) Sachverständigen wegen „Kollegialität und Freundschaft zu Dr. Richard Z*****" abzulehnen. Im Zuge des Entmündigungsverfahrens wurde die Unterbringung des Alois L***** jun. im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz gemäß § 34 EntmO angeordnet (Details hiezu können der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1981, 6 Ob 724/81 = ON 72 d. A. entnommen werden). Die angeordnete Unterbringung in der Heilanstalt fand vom 27. November bis 23. Dezember 1981 statt. Unter Verwertung der dabei gewonnenen Beobachtungen erstatteten die beiden vom Erstgericht bestellten Sachverständigen ihre Gutachten. Das Erstgericht erachtete offenkundig den von Alois L***** jun. mehrfach geäußerten Verdacht einer Befangenheit der beiden Grazer Sachverständigen als unbegründet, unterließ allerdings trotz Hinweises in der Revisionsrekursentscheidung ON 72 eine formelle Beschlussfassung über die Ablehnungsanträge des Alois L***** jun. und legte die Gutachten der beiden Grazer Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde. Mit dem Beschluss vom 16. März 1982, ON 103, sprach das Erstgericht die volle Entmündigung des Alois L***** wegen Geisteskrankheit (in der Erscheinungsform des paranoischen Querulantenwahns) aus. Gegen diese Entscheidung erhob Alois L***** jun. Rekurs und Widerspruch. Er führte beide Rechtsmittel in einem Schriftsatz gemeinsam aus, machte die sachliche Unrichtigkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Sachverständigengutachten geltend und beantragte eine „fachärztliche Untersuchung durch Sachverständige aus dem Wiener Raum". In der Widerspruchsverhandlung wurden die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachten verlesen, der Kurator gehört und Alois L***** jun. vernommen.

Hierauf wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entmündigungsbeschluss als unzulässig zurück. Dem Widerspruch gab es nicht Folge.

Gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung erhob Alois L***** jun. Rekurs. Dieses Rechtsmittel enthielt (nach der Zitierung des § 49 EntmO) ausschließlich Ausführungen und einen Rechtsmittelantrag zur Widerspruchsentscheidung, nicht auch zur Zurückweisung des Rekurses. Die Rekurszurückweisung erwuchs daher in Rechtskraft und war nicht Gegenstand der aufhebenden Rekursentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982, 6 Ob 771/82 (ON 131).

Mit der genannten Rekursentscheidung war dem Widerspruchsgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neue Entscheidung über den Widerspruch aufgetragen worden.

Im zweiten Rechtsgang bestellte das Widerspruchsgericht die beiden im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Fachärzte zu Sachverständigen. Dagegen wandte sich der Widerspruchswerber in einem als „Rekurs" bezeichneten Schriftsatz mit den Ausführungen, beide Sachverständige weiterhin „wegen Voreingenommenheit mit unrichtiger, falscher Gutachtenerstellung und Verdachtes der Beihilfenleistung zu dem widerrechtlich erstandenen Ersteher und anderer" abzulehnen. Konkret brachte der Ablehnungswerber dazu vor, der eine der beiden Sachverständigen habe ihn schon am 19. Januar 1980 und anlässlich der Unterbringung in der Heilanstalt zu einer Zustimmung zur Entmündigung gedrängt und gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Jahr später wieder einen Aufhebungsantrag zu stellen.

Das Widerspruchsgericht ergänzte seine Widerspruchsverhandlung, es vernahm neuerlich den Widerspruchswerber sowie seien Kurator und vernahm auch die beiden Sachverständigen insbesondere zu den gutächtlichen Äußerungen des Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** in dem bereits oben erwähnten fachärztlichen Befundbericht vom 21. März 1980 sowie in den in der Widerspruchsverhandlung vom 14. Juni 1982 vorgelegten fachärztlichen Befundberichten vom 15. Juni 1981 und 10. Mai 1982. Das Widerspruchsgericht nahm auch die ergänzenden Ausführungen des Widerspruchswerbers zu seinem Ablehnungsantrag zu Protokoll, dass beide Sachverständige im Jahre 1981 ihm gegenüber vorgehalten hätten, sie müssten ihn in die Heilanstalt einweisen, wenn er einer Entmündigung nicht zustimme. Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Widerspruchsgericht die Ablehnung der beiden Sachverständigen, wiederholte den Ausspruch, dass der Rekurs (gegen den erstgerichtlichen Entmündigungsbeschluss) als unzulässig zurückgewiesen werde, und gab dem Widerspruch nicht Folge.

Zur Ablehnung der Sachverständigen legte das Widerspruchsgericht dar, dass die fachliche Eignung der als Gerichtsärzte bewährten Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden könnte und stichhaltige Gründe, aus denen auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden müsste, nicht vorgebracht worden seien. Zur Stoffsammlung erachtete das Widerspruchsgericht mangels Bedenken gegen die beiden Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen eine neuerliche Untersuchung des Widerspruchswerbers ebenso also entbehrlich wie die Beiziehung des vom Widerspruchswerber außergerichtlich konsultierten Wiener Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** oder eines sonstigen weiteren Gutachters. In tatsächlicher Hinsicht legte das Widerspruchsgericht zugrunde, dass beim Widerspruchswerber themenbezogene Denkstörungen vom Charakter querulatorischen Irrwahns in einem solchen Maß vorliegen, dass sein gesamtes Denken, Trachten und Handeln beeinträchtigt werde. Obwohl er in einem beschränkten Bereich des täglichen Lebens noch imstande sein mag, vernünftig zu reagieren, ist er in Beziehung auf den Verlust seiner Liegenschaft derart fixiert, dass er zu zielführenden Schritten in diesem Belang unter tunlichster Vermeidung weiterer Nachteile für ihn und für seine Familie einer (rechtlichen) Steuerung seines Verhaltens der Umwelt gegenüber bedarf. In rechtlicher Beurteilung folgerte das Widerspruchsgericht, dass zum Schutz des Widerspruchswerbers gemäß § 1 Abs 1 EntmO dessen volle Entmündigung auszusprechen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Entmündigte ficht diesen zweitinstanzlichen Beschluss gemäß § 49 EntmO seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Widerspruchsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Abänderungsantrag im Sinne seines Widerspruches an.

Zum Anfechtungsgegenstand ist vorerst klarzustellen:

Der neuerliche Ausspruch über die Zurückweisung des gegen den erstinstanzlichen Entmündigungsbeschluss erhobenen Rekurses ist ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung nach der Zitierung des § 49 EntmO, nach dem Inhalt der Rekursausführungen und nach dem Rechtsmittelantrag von der Anfechtung nicht erfasst. Wie oben dargestellt, war die Rekurszurückweisung bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsen. Die verfahrensrechtliche Bedeutung der Wiederholung des Ausspruches über die Rekurszurückweisung ist mangels wirksamer Anfechtung nicht zu erörtern.

Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung der Sachverständigen verworfen wurde, war zwar gemäß § 57 Abs 2 EntmO, § 366 Abs 1 ZPO eine Anfechtung im Sinne des § 515 ZPO zulässig. Die einzige Rekursausführung über die vom Widerspruchswerber geltend gemachte, vom Widerspruchsgericht aber verneinte Befangenheit der Sachverständigen soll die Zweckmäßigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Wiener Raum dartun („aus der Tatsache, dass ich die zugezogenen Sachverständigen aus Befangenheit ablehnte, wäre es aus Gründen der Objektivität zweckmäßig gewesen, einen Sachverständigen aus dem Wiener Raum zur weiteren Befundaufnahme beizuziehen ..."). Es fehlt aber im Rekurs jede Darlegung dazu, dass das Widerspruchsgericht die Frage nach der geltend gemachten Befangenheit der Sachverständigen etwa unrichtig beurteilt hätte. Auch die Entscheidung des Widerspruchsgerichtes über die Ablehnung der Sachverständigen ist daher nicht als angefochten anzusehen.

Zur Entscheidung über die Entmündigung selbst aber ist zu erwägen:

Der vom Widerspruchswerber im März 1980 außergerichtlich konsultierte Wiener Facharzt Primarius Dr. Karl-Heinz B***** gab seine gutächtliche Äußerung vom 21. März 1980 dem Befundbericht zufolge nach einer in den den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffenden Fragen offensichtlich nur unvollständigen Selbstdarstellung des Untersuchten zum erklärten Zweck ab, dessen psychische Eignung als eines Jagdscheinbesitzers zu beweisen. Die weiteren gutächtlichen Äußerungen dieses vom Widerspruchswerber außergerichtlich konsultierten Wiener Facharztes, die am 14. Juni 1982 dem Gericht vorgelegt wurden, stammen vom 15. Juni 1981 und vom 10. Mai 1982. Erklärter Zweck beider fachärztlicher Stellungnahmen war die Eignung des Untersuchten zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges. In den beiden Befundberichten findet sich keine Erwähnung des Entmündigungsverfahrens, des gerichtsärztlichen Sachverständigengutachtens, das der Verfahrenseinleitung zugrundegelegt worden war und in der Stellungnahme vom 10. Mai 1982 auch keine Bezugnahme auf die beiden im Entmündigungsverfahren bereits erstatteten ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Diese beiden Sachverständigen, denen nicht nur die Vorgeschichte über die stationären Aufenthalte des Untersuchten im Jahre 1957 und vor allem die Beobachtungen des gemäß § 34 EntmO angeordneten Aufenthaltes in der Heilanstalt sowie die gesamte Aktenlage als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung gestanden sind, nahmen in der ergänzenden Verhandlung vor dem Widerspruchsgericht schlüssig und überzeugend zum Inhalt der vom Widerspruchswerber außergerichtlich erbetenen fachärztlichen Befundberichte Stellung. Das Widerspruchsgericht hat ohne Denkgesetzwidrigkeit dargelegt, dass es die auch auf überaus breiter Beobachtungsgrundlage und unter der speziellen Fragestellung der im anhängigen Verfahren zu prüfenden Fixierung des Untersuchten auf Teilgebieten, die mit dem Untersuchungsgegenstand der Führerschein, und Jagdscheintauglichkeit unmittelbar nichts zu tun haben, erstatteten Gutachten der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen durch den Inhalt der auf Grund vergleichsweise kurzer Exploration und Untersuchung für die jeweils angegebenen speziellen Zwecke abgegebenen fachärztlichen Äußerungen in Primarius Dr. Karl-Heinz B***** in ihrer Richtigkeit in keiner Weise auch nur in Zweifel gezogen betrachte. Damit hat das Widerspruchsgericht ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften einen Beweiswürdigungsakt gesetzt, der auch im Widerspruchsverfahren nach der Entmündigungsordnung einer inhaltlichen Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Das Widerspruchsgericht folgte wie schon das Gericht erster Instanz der übereinstimmenden Ansicht beider Sachverständigen, dass die Voraussetzungen für eine volle Entmündigung wegen Geisteskrankheiten vorlägen.

Notwendigkeit und Umfang der durch gerichtlichen Ausspruch einer Entmündigung zu bewirkenden Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer Person sind als Fragen rechtlicher Beurteilung vom Gericht zu lösen. Der als Geisteskrankheit zu wertende querulatorische Irrwahn, der beim Widerspruchswerber in allen unmittelbar oder mittelbar mit der Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft zusammenhängenden Belangen festgestellt wurde, lässt eine kontrollierende Unterstützung des Widerspruchswerbers durch einen gesetzlichen Vertreter unbedingt erforderlich erscheinen. Dem Rekurswerber ist aber zuzugeben, dass nach den bisher zutage getretenen spezifischen Symptomen seiner Geisteskrankheit die beschränkte Entmündigung hinreicht, ihn und seine Umwelt vor schwerwiegenden rechtlichen Nachteilen zu bewahren. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war die angefochtene Entscheidung derart abzuändern, dass nicht auf volle, sondern auf beschränkte Entmündigung erkannt werde.

Der Kostenausspruch beruht auf § 62 EntmO.

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