Spruch:
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt A und Erich B wird teilweise Folge gegeben, jener des Angeklagten Johann C zur Gänze:
das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in den Schuldsprüchen betreffend 1.) den Angeklagten A sowie nach § 290 Abs 1
StPO überdies auch die Angeklagten Helmut D, Michael E und Gerhard F zum Faktum A. I., jedoch nur in bezug auf den Diebstahl eines Weißgoldringes mit Rubin, einer goldenen Halskette mit Anhänger (Geige), eines Elfenbeinfußes mit Zahn (goldgefaßt) sowie eines goldenen Kreuzes (Brosche), 2.) den Angeklagten A sowie nach § 290 Abs 1
StPO überdies auch den Angeklagten E zum Faktum A. II. 1. , jedoch nur in bezug auf den Diebstahl eines Feuerzeugs der Marke 'Cartier', eines Rotgoldarmbands mit Maria-Theresien-Talern, eines Löwenzahnes (Weißgold), dreier Goldketten, einer Weißgoldkette mit Brillanten, eines Sternzeichen-Anhängers mit Löwenkopf und einer Goldkette mit einer Zuchtperle, sowie außerdem zum Faktum A. II. 4., 3.) den Angeklagten A zu den Fakten A. V. 1. und 2. sowie B., 4.) den Angeklagten B sowie nach § 290 Abs 1 StPO überdies auch den Angkelagten E zum Faktum A. IV. und 5.) den Angeklagten C zum Faktum E.
sowie demgemäß in den die Angeklagten A, B, C, D, E und F betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Aussprüche nach § 38 StGB) aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten A, B, C und D auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten A und B auch die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem - Kurt A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten, zum Teil als Beteiligter nach § 12
(dritter Fall) StGB begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 sowie § 15 StGB (Fakten A. I., II. 1. bis 4., III., V. 1 bis 3., B. und C.) sowie der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB (Faktum D.), - Erich B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (Faktum A. IV.) sowie - A, B und Johann C des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (Faktum E.) schuldig erkannt.
Von den auf Z 5 und 9 lit a sowie durch C auch auf Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A - der die ihn betreffenden Schuldsprüche zu den Fakten A. II. 3., III., V. 3. und C. unbekämpft läßt -, B und C kommt jenen der beiden Erstgenannten teilweise sowie der des Letztgenannten zur Gänze Berechtigung zu.
Unbegründet sind die in Rede stehenden Rechtsmittel des Angeklagten A in bezug auf die Fakten A. II. 1.
teilweise, A. II. 2., D. und E. sowie des Angeklagten B in Ansehung
Rechtliche Beurteilung
des Faktums E.
Die bloß aus dem Zitat der Gesetzesstelle (§ 281 Abs1 Z 9 lit a StPO) bestehende Rechtsrüge des Angeklagten A (insgesamt) läßt ebenso wie dessen Beschwerde zum Faktum A. II. 1. gegen seine Verurteilung wegen des Diebstahls auch eines Zuchtperlenarmbands und einer Uhrkette jegliche Begründung vermissen; insoweit ist seine Nichtigkeitsbeschwerde demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Vorbringen des genannten Angeklagten zum Faktum A.
II. 2. hinwieder, mit dem er eine Unvollständigkeit und (sachlich) eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) geltend macht, betrifft nach den damit relevierten Verfahrensergebnissen in Wahrheit nicht diesen Schuldspruch, sondern das Faktum A. II. 4.; denn dort und nicht hier wurden bei dem Einbruch Türglas-Scheiben zerschlagen (ON 90). Bezüglich des hier angefochtenen Schuldspruchs werden daher gleichfalls Begründungsmängel gar nicht behauptet.
Zum Faktum D. aber hat das Erstgericht eingehend dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider den ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten E Glauben schenkte (S 229 f./III). Einer speziellen Erörterung seines Hinweises darauf, daß diese Belastung auf den Einfluß der Mutter des Genannten zurückgehen könnte, bedurfte es dabei nicht. Von einer Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) in jenem Belang kann daher keine Rede sein. In Ansehung des Faktums E. schließlich kann daraus, daß für sein teilweises Zugeständnis, er hätte sich die Herkunft der von ihm an B verkauften Pfandscheine aus einem Diebstahl immerhin denken können - woraus das Schöffengericht im Zusammenhang mit anderen Verfahrensergebnissen folgerte, daß er eine derartige Herkunft billigend in Kauf nahm (S 223 f./III) -, auch eine ihn nicht belastende Erklärung möglich wäre, der Vorwurf einer nur offenbar unzureichenden Urteilsbegründung (Z 5) nicht abgeleitet werden; mit seinen darauf bezogenen Einwänden bekämpft dieser Angeklagte nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Gleichermaßen versagen jene Beschwerdeeinwände des Angeklagten B zum Faktum E., mit denen er in Ansehung der Annahme eines 5.000 S übersteigenden Vermögenswertes der vorerwähnten Pfandscheine sowie seines bedingten Hehlerei-Vorsatzes (der Sache nach durchwegs) Begründungsmängel (Z 5) reklamiert.
Inwiefern die Feststellung, daß (auch) er die unredliche Herkunft der Pfandscheine zumindest billigend in Kauf genommen hat (S 230, 232 f./III), nicht ausreichend begründet sein sollte, ist der Mängelrüge, mit der er dieser Begründung lediglich seine dazu (jetzt) leugnende Verantwortung entgegenhält, nicht zu entnehmen; insoweit ist die Beschwerde demzufolge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die für die Annahme eines - im Wert des verpfändeten Gutes abzüglich der Höhe des dafür gewährten Darlehens bestehenden (vgl SSt 40/29) - 5.000 S jedenfalls übersteigenden Vermögenswertes der verfahrensgegenständlichen (drei) Pfandscheine zur Tatzeit maßgebende Konstatierung, wonach die Summe der (drei) Darlehen (im Urteil mißverständlich: der 'Belehnwert') 10.000 S betrug (S 233 erster Absatz aE), sodaß der dafür verpfändete Schmuck erfahrungsgemäß etwa den dreifachen Wert hatte (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 27
zu § 128), findet in den als Entscheidungsgrundlage verwerteten Anzeigen (S 469, 471/I, 455, 475/II; vgl S 90/II) zureichend Deckung. Eine besondere Begründung für die im Urteil ersichtlich vorausgesetzte Prämisse, daß die Pfänder zur Zeit der inkriminierten Weitergabe der Pfandscheine noch nicht verfallen waren, war dabei im Hinblick auf die übereinstimmend dahingehenden Verantwortungen des Angeklagten C gleichwie des Beschwerdeführers selbst (S 186, 192/III) durchaus entbehrlich.
Die über die - nach dem Gesagten insoweit rechtsrichtige und in Ansehung ihrer Prämissen mängelfrei begründete -
Annahme eines 5.000 S übersteigenden Wertes hinausgehende Bewertung der Pfandscheine im Urteilstenor mit 80.000 S (S 222/III) hinwieder ist allerdings in doppelter Hinsicht verfehlt; denn dabei wird zum einen der (auf S 233/III irreführend als 'Belehnsumme' bezeichnete) Wert des verpfändeten Schmucks - vgl S 230, 233/III, wobei die zusätzliche Bemerkung, daß diese Schmuckstücke wertmäßig ein Vielfaches des Pfandwertes darstellen, in sich widersprüchlich und damit in ihrer Aussage unverständlich ist - auch schon mit jenem der Pfandscheine gleichgesetzt, ohne daß die Höhe der gewährten Darlehen davon abgezogen würde; auch wird zum anderen übersehen, daß sich die in der betreffenden Anzeige (ON 89) enthaltene Wertangabe von 80.000 S nicht bloß auf denjenigen Schmuck allein bezieht, bei dessen Verpfändung die drei tatgegenständlichen Pfandscheine ausgestellt wurden, sondern auch weitere Schmuckstücke erfaßt, die auf einem im Verfahren nicht zum Vorschein gekommenen vierten Pfandschein aufscheinen.
Diese fehlerhafte Bewertung ist jedoch weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, sodaß mit ihrer Rüge weder ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a oder Z 10) geltend gemacht noch eine entscheidende Tatsache (Z 5) releviert wird.
Im bisher erörterten Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B zum Teil mangels gesetzmäßiger Ausführung (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) und zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Im übrigen dagegen sind diese Rechtsmittel der Angeklagten A (zu den Fakten A. I. und II. 1. teilweise, II.
4., V. 1. und 2. sowie B.) und B (zum Faktum A. IV.) berechtigt. Bei den Schuldsprüchen zu den Fakten A. I. und II. 1. hat das Erstgericht jene Verantwortung des Angeklagten A, wonach er in Ansehung der im Spruch bezeichneten Sachen in der Hauptverhandlung zum Teil einen Diebstahl geleugnet und im übrigen davon nichts gewußt zu haben behauptet hatte (S 154, 157 f./III), mit Stillschweigen übergangen; zum Faktum A. II. 1. hat es sich zudem in diesem Umfang aktenwidrig auf sein hiezu in Wahrheit bloß grundsätzliches Geständnis berufen (S 227 f./III). Die relevierten Begründungsmängel (Z 5) betreffen auch den Angeklagten Michael E sowie zum Teil (A. I.) außerdem auch die Angeklagten Helmut D und Gerhard F, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben. In bezug auf das Faktum A. II. 4. wird im Urteil festgestellt, daß der betreffende Diebstahl ebenfalls durch Nachsperre begangen wurde (S 227/III); der insoweit erörterungsbedürftige Umstand jedoch, daß der als Entscheidungsgrundlage verwerteten Anzeige (ON 90) zufolge anläßlich dieser Tat die Scheiben der Eingangs- und der Windfangtür zum Tatobjekt zertrümmert wurden, wird dabei übergangen. Der hiedurch unterlaufene, abermals auch den Angeklagten E betreffende Begründungsmangel (Z 5) ist insbesondere deshalb relevant, weil das Schöffengericht den Freispruch in Ansehung eines anderen Diebstahls aus demselben Objekt ausdrücklich damit begründet hat, daß in jenem Fall die Türen aufgebrochen worden waren, wogegen sich der Beschwerdeführer bei seinen mehreren dort verübten Einbrüchen durchwegs der Nachsperre bedient habe (S 230 f./III); sein eingeschränktes Geständnis hiezu ändert an der Bedeutsamkeit der in Rede stehenden Tatmodalität nichts, weil er hiebei ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Verwechslung hingewiesen hat (S 159 f./III).
Zu den Fakten A. V. 1. und 2. - zwei zu verschiedenen Zeiten und Anlässen jeweils während der Anwesenheit mehrerer Personen verübte Schmuckdiebstähle zum Nachteil der Angelika G - stützt das Erstgericht (S 231/III) die Feststellung der Täterschaft des leugnenden Angeklagten ausschließlich auf die Angaben der Bestohlenen (S 91 f./I, 204 bis 206/III). Letzteren ist aber - abgesehen davon, daß sie im Urteil in Ansehung beider Vorfälle völlig undifferenziert miteinander vermengt werden - keinerlei konkrete Wahrnehmung dieser Zeugin zu entnehmen, die auf eine Tatbegehung durch A hinweisen würden: auch ihre 'auf einen kurzen Zeitraum beschränkten Beobachtungen', die überdies ausschließlich das Faktum A. V. 2. betreffen, erstrecken sich lediglich darauf, daß die von ihr, während sie sich badete, auf eine Türschnalle gehängten beiden Goldketten kurze Zeit später weg waren, und die Urteilsannahme, daß sie hierauf sofort den Angeklagten verdächtigt habe, steht zu den Verfahrensergebnissen in eklatantem Widerspruch; hat sie doch nicht nur derartiges niemals behauptet, sondern ganz im Gegenteil in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, daß sie damals vorerst (ebenso wie beim Faktum A. V. 1.) nur ganz allgemein nach ihrem Eigentum gefragt, dann aber sogar eine andere Anwesende der Tat beschuldigt habe. Wie das Schöffengericht bei der damit relevierten Beweislage zur überzeugung gelangen konnte, daß der Beschwerdeführer auch diese beiden Diebstähle begangen hat, bleibt nach den Entscheidungsgründen unerfindlich.
Zu den zusammengehörigen Fakten A. IV. und B. hinwieder nahm es als erwiesen an, daß B und E (A. IV.) mit Hilfe eines ihnen von A zur Verfügung gestellten Schlüssels (B.) aus dem Sex-Shop des Walter H einen Filmprojektor samt Leinwand sowie 20 bis 30 Porno-Filme und - hefte im Gesamtwert von ca 100.000 S gestohlen haben; die Verantwortung des Angeklagten B in der Hauptverhandlung, er sei von A beauftragt worden, dessen private Sachen von dort abzuholen, sah es ohne irgendeine konkrete Bezugnahme als durch die Anzeige sowie durch die Angaben der Angeklagten A (laut S 162/III) und E (laut S 179/III) 'eindeutig widerlegt' an.
Insoweit ist dem Erstgericht zwar darin beizupflichten, daß die Verantwortung des Angeklagten B, er habe von A den Auftrag gehabt, dessen Privatsachen aus dem Sex-Shop abzuholen (S 183 bis 185, 203/III), mit den Angaben der Beteiligten bei der Polizei (S 64 f., 550
f.; 99, 553; 254/I) kaum in Einklang zu bringen ist. Sehr wohl aber wurde diese Darstellung in der Hauptverhandlung durch die (laut S 162/III hiezu überhaupt nichts besagende) Verantwortung des Angeklagten A, der sie nach ursprünglich gegenteiligen Angaben über Fragen eines Verteidigers mehrmals bestätigte (S 163 f./III), sowie E (S 178 bis 180/III) eindeutig gestützt; damit hat sich das Gericht aber in keiner Weise auseinandergesetzt. Dementsprechend läßt das Urteil auch jegliche Erörterung darüber vermissen, bei welchen mitgenommenen Gegenständen B und E allenfalls der Meinung gewesen sein könnten, daß es sich dabei um 'Privatsachen', also um Eigentum des A, handle und aus welchen Gründen eine derartige Annahme gegebenenfalls nicht zutraf; dabei hätte es jedenfalls auch auf jene Angaben des Zeugen H Bedacht nehmen müssen, nach denen A als Geschäftsführer des Sex-Shop dort auch zu Privatgeschäften berechtigt war (S 203 f./III).
Darüber hinaus enthält das Urteil auch keinerlei Begründung für die Feststellung des angenommenen Umfangs der Diebsbeute, über den durchaus divergierende Verfahrensergebnisse vorliegen; ebenso ist der bloße Hinweis auf die Aussage des Geschädigten (S 203/III), der den Wert der gestohlenen Sachen vorerst mit (vermutlich) 100.000 S bezifferte, dann aber einräumte, daß 'das alles' möglicherweise auch insgesamt nur 80.000 S wert gewesen sei, zur Begründung der (außerdem in keiner Weise aufgegliederten) Wertannahme mit dem höheren dieser beiden Beträge völlig unzulänglich, zumal sich letztere offensichtlich (in beiden Fällen) auf eine weitaus größere als die konstatierte Menge des gestohlenen Gutes bezieht, und zwar neben dem (vom Eigentümer mit bloß 11.000 S veranschlagten) Filmprojektor samt Leinwand auf rund 100 Pornofilme und etwa 70 Pornomagazine sowie verschiedene Sex-Artikel (S 435 f./I). überhaupt nicht eingegangen schließlich ist das Erstgericht auch darauf, daß sich der Angeklagte A von Anfang an damit verantwortet hat, daß er den Schlüssel zum Sex-Shop keineswegs widerrechtlich erlangt, sondern als Geschäftsführer dieses Lokals erhalten (vgl RZ 1978/24, 10 Os 181/82 ua) und ihn auch gar nicht zur Ermöglichung eines Diebstahls an E übergeben habe.
Die aufgezeigten Begründungsmängel sind entscheidungsrelevant und betreffen neuerlich auch den Angeklagten E.
In Ansehung der unmittelbaren Täter (B und E) sind sie für die Feststellung maßgebend, ob und inwieweit diese (objektiv sowie subjektiv) fremde Sachen ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten mit Bereicherungsvorsatz weggenommen haben, in bezug auf den Angeklagten A aber für die Konstatierung, ob und inwieweit jener zu einem derartigen Diebstahl durch die überlassung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels an die zuvor Genannten vorsätzlich beigetragen (oder allenfalls immerhin durch die vorsätzliche übernahme und Verwertung von daraus stammendem Diebsgut Hehlerei begangen) hat.
Ebenso kommt auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C gegen
seine Verurteilung zum Faktum E.
Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist allerdings die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers, mit der er davon ausgeht, daß das Schöffengericht eine Identität der gestohlenen mit den von ihm erworbenen Pfandscheinen nicht festgestellt habe; diese Konstatierung ist nämlich dem Urteil (S 230, 232 f./III) ohnehin unmißverständlich zu entnehmen.
Auch ist der Beschwerde zwar darin beizupflichten, daß dem Angeklagten C in Ansehung des Erwerbs der in Rede stehenden Pfandscheine von B, der sie seinerseits von A gekauft hatte, nachdem sie * nLm von den Dieben überlassen worden waren, jedenfalls rechtsirrig eine Mittäterschaft an der Hehlerei der genannten Mitangeklagten (S 222/III) angelastet wurde; geht es doch bei den insoweit inkriminierten einzelnen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen keineswegs um ein (bewußtes und gewolltes) Zusammenwirken der betreffenden Täter zu einer und derselben strafbaren Handlung, sondern vielmehr um von einander verschiedene - in bezug auf dasselbe Tatobjekt in Form einer sogenannten 'Deliktskette' verübte - rechtlich selbständige mehrere Straftaten (vgl SSt 48/59). Der darauf basierende eigentliche Einwand des Beschwerdeführers jedoch, daß ihm demgemäß Hehlerei deshalb nicht zur Last falle, weil sein Vormann B seinerseits (nur) dieses Delikt zu verantworten habe, welches nicht als eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinn des § 164 Abs 1 Z 2 StGB anzusehen sei, ist verfehlt; denn als Vortaten nach der bezeichneten Strafbestimmung kommen alle im Sechsten Abschnitt des StGB bezeichneten Delikte in Betracht, dementsprechend also auch die (diesfalls als sogenannte 'Kettenhehlerei' begangene) Hehlerei selbst (vgl Kienapfel, BT II, RN 43, 45 zu § 164).
Mit Recht dagegen ficht der Angeklagte C die Feststellungen, daß er die Pfandscheine von B um 3.000 S gekauft und dabei ihre Herkunft aus einem Diebstahl (ebenso wie A und B) billigend in Kauf genommen habe, als nur offenbar unzureichend begründet (Z 5) an. Die Konstatierung eines derartigen Kaufgeschäftes stützte das Erstgericht ersichtlich auf die Angaben des Mitangeklagten B im Vorverfahren (S 253/I, 3/II);
der Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei, wonach er B 2.000 S bloß geborgt und dafür die Pfandscheine als Sicherstellung erhalten habe (S 465/I), schenkte es demgegenüber keinen Glauben, weil solche Geschäfte 'auch unter guten Bekannten nicht üblich' seien;
den Bekundungen des Angeklagten B in der Hauptverhandlung hinwieder, wonach er von C 10.000 S geborgt und hiefür die Pfandscheine eingesetzt habe (S 185 f./III), folgte es deshalb nicht, weil diese Version mit der Verantwortung des Letztgenannten nur zum Teil übereinstimme (S 233/III).
In der Hauptverhandlung hat indessen auch der Beschwerdeführer dieselbe Darstellung gegeben (S 192 bis 194/III);
letztere wird im Urteil mit Stillschweigen übergangen. Bei dem in keiner Weise auf die Umstände des konkreten Falles bezogenen und außerdem nach forensischer Erfahrung gar nicht zutreffenden weiteren Argument jedoch, daß die Verpfändung von Pfandscheinen 'nicht üblich' sei, handelt es sich um eine reine Scheinbegründung. Aus dem Mißverhältnis zwischen einem (solcherart mit unzureichender Begründung) angenommenen Kaufpreis von 3.000 S und dem als 'Belehnsumme' bezeichneten - nach dem bereits früher Gesagten außerdem viel zu hoch gegriffenen - Wert des laut den verfahrensgegenständlichen Pfandscheinen belehnten Schmucks von 80.000 S allein aber hat das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung zur subjektiven Tatseite abgeleitet. Dazu kommt noch, daß das Urteil jede Begründung dafür vermissen läßt, woher dem Beschwerdeführer der (aus den Pfandscheinen nicht ersichtliche) Wert der verpfändeten Schmuckstücke hätte bekannt sein sollen. Alle diese von den Angeklagten A, B und C im Kern zutreffend gerügten Begründungsmängel (Z 5) machen im davon betroffenen, zum Teil auch die Angeklagten D, E und F erfassenden Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Insoweit war daher teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und teils nach § 290 Abs 1 StPO gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)