OGH 2Ob62/83

OGH2Ob62/8322.3.1983

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard Peter H*****, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Karl Heinz S*****, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 149.200,-- und Feststellung (Revisionsinteresse S 65.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 1983, GZ 7 R 232/82-16, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. November 1982, GZ 20 Cg 323/82-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat dem Beklagten die mit S 3.499,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 600,-- Barauslagen und S 214,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7. September 1980 verschuldete der Beklagte einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde und zwar erlitt er eine Gehirnerschütterung und eine Milzruptur. Die Milz musste operativ entfernt werden, der postoperative Verlauf war komplikationslos. Der Kläger befand sich 14 Tage in stationärer Behandlung, nahm am 3. November 1980 seine Arbeit wieder auf und hatte aufgrund der Verletzungen zusammengefasst 5 Tage starke, 15 Tage mittlere und 45 bis 50 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Die Milz ist nicht nur ein Infektionsabwehrorgan, was in erster Linie auf Kinder zutrifft, sondern darüber hinaus im Blutgerinnungssystem eingebaut, weshalb bei Personen mit Milzexstirpationen die Herzinfarktanfälligkeit erhöht ist, wenn auch nur geringfügig. Es besteht daher beim Kläger eine Invalidität im Ausmaß von 5 bis 10 %.

Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von rechnungsmäßig S 150.000,--.

Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von rechnungsmäßig S 85.000,-- als angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung dahin, dass ein weiterer Betrag von S 65.000,-- zugesprochen werde. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, die festgestellte erhöhte Herzinfarktanfälligkeit und die Schwächung der Infektionsabwehr seien Dauerfolgen, die einen Menschen ungleich mehr belasten würden, als etwa der folgenlos verheilte Bruch eines Fußes. Diese psychischen Komponenten, die unter Umständen verkürzte Lebenserwartung, seien von den Untergerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Fall nicht nur die körperlichen Schmerzen zu berücksichtigen sind, sondern auch die auf die Entfernung der Milz zurückzuführenden psychischen Folgen. Diesen kann jedoch kein so großes Gewicht beigemessen werden, wie es der Kläger anstrebt, zumal die Schwächung der Infektionsabwehr in erster Linie Kinder betrifft und die Herzinfarktanfälligkeit nur geringfügig erhöht ist. Auch unter Berücksichtigung der auf die Entfernung der Milz zurückzuführenden seelischen Schmerzen ist daher das von den Vorinstanzen mit S 85.000,-- bemessene Schmerzengeld nicht zu gering, zumal die körperlichen Schmerzen nicht besonders lange dauerten und die Gehirnerschütterung keine Folgen nach sich zog. Der Zuspruch eines Betrages von S 85.000,-- entspricht auch der Schmerzengeldbemessung in ähnlichen Fällen. So wurde zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 33/82 bei einer operativen Entfernung der Milz aufgrund einer Milzruptur ein Betrag von S 80.000,-- zugesprochen. Zu verweisen ist auch auf die bei Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld4, abgedruckte Entscheidung Nr. 1374, mit welcher im Jahre 1977 ein Betrag von S 90.000,-- zugesprochen wurde, wobei aber außer einer Milzruptur mit Entfernung der Milz noch eine Nierenruptur mit Entfernung der linken Niere sowie eine Fraktur des rechten Schulterblattes zu berücksichtigen waren.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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