OGH 12Os192/82

OGH12Os192/8217.2.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Feber 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton B sowie die Berufung des Angeklagten Christian A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 1982, GZ 7 a Vr 8576/82-36, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Maierhofer und Rechtsanwalt Dr. Doczekal sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27. Juli 1957 geborene beschäftigungslose Christian A und der am 22. Jänner 1957 geborene beschäftigungslose Anton B des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1

und Abs 2 Z 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruchs) sowie des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt 2 des Schuldspruchs), B als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB (Punkt 3 des Schuldspruchs) schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs 2

StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A zu 18 (achtzehn) Monaten und B zu 15 (fünfzehn) Monaten.

Zum Schuldspruch des Angeklagten Anton B wegen Beteiligung am versuchten schweren Betrug - und nur insoweit wird das Urteil vom Angeklagten B mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft - stellte das Schöffengericht fest, daß Anton B und der Mitangeklagte Christian A, hinsichtlich dessen der Schuldspruch unbekämpft geblieben ist, am 5. August 1982 in Wien der (87-jährigen, schwer gehbehinderten Pensionistin) Wilhelmine C, zu deren Wohnung sie sich durch die Vorgabe, vom Elektrizitätswerk zu kommen, Zutritt verschafft hatten, einen Geldbetrag von 1.500 S stahlen, bei welcher Gelegenheit sie auch ein durch Losungswort gesichertes Sparbuch der Genannten mit einem Einlagestand von ca 40.000 S an sich brachten. Nachdem sie das Losungswort erfahren hatten, versuchte Christian A am nächsten Tag in einer Volksbankfiliale durch Täuschung der Bankbeamten über seine Verfügungsberechtigung einen Betrag von mindestens 38.500 S vom Sparkonto der Wilhelmine C abzuheben, was aber mißlang, weil das Sparbuch inzwischen bereits gesperrt worden war; Anton B trug zu dieser Tathandlung dadurch bei, daß er gemeinsam mit A das Sparbuch an sich brachte, mit dem Genannten sodann das weitere Vorgehen zwecks Realisierung des Sparbuchs besprach und ihn am 6. August 1982 bis vor jene Volksbankfiliale begleitete, in der das Sparbuch realisiert werden sollte.

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde strebt der Angeklagte Anton B seinen Freispruch vom Vorwurf der Beteiligung am versuchten schweren Betrug mit der Begründung an, daß seine Mitwirkung an der (versuchten) Realisierung des Sparbuchs bloß als (straflose) Beteiligung an (straflosen) Vorbereitungshandlungen zum Betrug zu beurteilen und daher straffrei sei;

denn Christian A habe den Betrugsversuch erst am 6. August 1982 alleine in der Volksbankfiliale durch Täuschung der Bankangestellten begangen, woran der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sei, weil er die Bank gar nicht betreten habe; er (B) habe sich lediglich an vorangegangenen straflosen Vorbereitungshandlungen beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge versagt.

Tatbeteiligter im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB ist, wer, ohne unmittelbarer Täter zu sein oder einen anderen zur Tat zu bestimmen, einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung eines anderen leistet, worunter vor allem jede (vorsätzliche) Förderung der Ausführung einer (Vorsatz-)Tat durch einen anderen fällt.

Derartige Tatbeiträge werden im Regelfall zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem der unmittelbare Täter das Versuchsstadium noch nicht erreicht hat; strafbar ist der Tatbeitrag aber erst, wenn der geförderte Täter die Straftat (zumindest) objektiv versucht hat, wodurch der Tatbeitrag vollendet ist.

Nach den Urteilskonstatierungen war der Beschwerdeführer bei der Entfremdung des Sparbuchs beteiligt, hat sodann mit Christian A das weitere Vorgehen zur Realisierung des Sparbuchs besprochen, in Kenntnis von dessen Tatplan eine für die Tat geeignet scheinende Bankfiliale ausgesucht und sodann A zu dieser Filiale begleitet, in welcher der Genannte den Betrug begehen wollte (S 218 d.A). Auf diese Weise hat der Beschwerdeführer aber die Tat des Christian A ursächlich aktiv gefördert, sohin einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB geleistet, der deshalb strafbar ist, weil - was der Beschwerdeführer an sich nicht bestreitet - der geförderte unmittelbare Täter objektiv (und vorliegend auch subjektiv) das Versuchsstadium erreicht hat. Daß der Beschwerdeführer die Bankfiliale nicht betreten und sich an der Ausführung des Betrugs nicht beteiligt hat, ändert somit nichts an der Strafbarkeit als Beteiligter am versuchten schweren Betrug. Der behauptete Rechtsirrtum haftet somit dem angefochtenen Urteil nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, daß die beiden Angeklagten die Wehr- und Hilflosigkeit einer schwer gehbehinderten 87-jährigen Frau ausgenützt haben, beim Angeklagten B überdies den überaus raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß der Betrug lediglich beim Versuch geblieben ist und daß Schadensgutmachung geleistet wurde, wobei diese allerdings zumindest teilweise von Angehörigen des Angeklagten A bewirkt wurde und der Angeklagte B hiezu nichts beigetragen hat, weiters bei A das teilweise Geständnis und bei B, daß er am Betrugsversuch nur als sonstiger Beteiligter mitgewirkt hat.

Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der

über sie verhängten Freiheitsstrafen an.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe in Ansehung beider Angeklagten im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Abgesehen davon, daß beide Angeklagten einschlägig vorbestraft sind, fällt vor allem zu ihren Lasten ins Gewicht, daß sie sich ersichtlich gezielt ein 87-jähriges Opfer ausgesucht haben, in dessen Wohnung sie sich durch listige Vorspiegelungen Zutritt verschafften und dessen alters- und körperbedingte Hilflosigkeit sie in verwerflicher Weise ausnützten. Die solcherart manifestierte schwere Schuld erfordert auch bei entsprechender Berücksichtigung der vorhandenen Milderungsgründe die Verhängung strengerer Strafen, wobei die Differenzierung darin begründet ist, daß der Angeklagte B nur in untergeordneter Weise am Betrugsversuch beteiligt gewesen ist.

So gesehen konnte daher eine Reduzierung der Strafen nicht erwogen werden, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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