Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Walter A - im Ersturteil B - (zu I) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. und (zu II) des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien am 19.Juli 1981 (die damals noch nicht ganz siebzehnjährige Serviererin) Margit C mit Gewalt (er drehte ihr die rechte Hand auf den Rücken, hielt ihr Nase und Mund zu, würgte sie und warf sie zunächst auf den Boden und dann auf ein Bett) und durch gefährliche Drohung (er äußerte, er könne auch brutal werden) zum außerehelichen Beischlaf genötigt (I) und am 3.Oktober 1982
zur Tat des Siegfried D und des Georg Kurt E (die versuchten, einen Personenkraftwagen durch überklettern eines Zauns und Aufbrechen einer Bauhütte, um zu den Fahrzeugschlüsseln zu kommen, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen) dadurch beigetragen, daß er ihnen den Autoabstellplatz nannte, sie zu ihm hinführte und versprach, ihnen eine Kennzeichentafel zu bringen
(II).
Gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf (I) richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des (von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten) Antrags auf Einvernahme des Zeugen (Josef) F (I. Bd., S. 483), den das Gericht (in der Hauptverhandlung) 'bezüglich (dessen) Ausforschung' abwies (I. Bd., S. 483, 484); dies (nach den Urteilsgründen) deshalb, 'weil dieser kein Tatzeuge war und auch das Beweisthema nicht exakt angegeben wurde' (I. Bd., S. 500). Die Beschwerde ist im Unrecht, wenn sie vermeint, daß es nicht schade, daß das Beweisthema in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich genauestens angegeben worden sei, weil es aufgrund der Vernehmung dieses Zeugen durch den Untersuchungsrichter (ON. 12) vollkommen umschrieben war (II. Bd., S. 2 und 3). Hat er sich doch dort (in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesen - I. Bd., S. 479) eher uninformiert (weil uninteressiert) gezeigt, immerhin aber nicht nur (wie die Beschwerde herausgreift) von Zudringlichkeiten des Angeklagten gesprochen, die Margit C erwähnte, sondern auch davon, daß sie eine Anzeige erstattet habe oder erstatten werde (I. Bd., S. 94 und 95). Von einem erkennbaren Beweisthema kann daher keine Rede sein.
Für die des weiteren reklamierte Beweisaufnahme durch Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychologie und Psychiatrie (im Hinblick darauf, daß die zu explorierende Zeugin C entgegen ihrer Darstellung im Vorverfahren, die dem Schuldspruch zugrundegelegt wurde, in den Hauptverhandlungen am 16.September 1982, ON. 52 in Verbindung mit I. Bd., S. 477, und am 22.November 1982, ON. 72, die Vollziehung des Beischlafs in Abrede gestellt hatte) fehlt es überhaupt an einer Antragstellung und damit schon an der formellen Voraussetzung für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge (vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III 2, Nr. 1 ff. zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StGB.).
In seiner (teils auch in dem der Z. 4 gewidmeten Vorbringen ausgeführten) Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) bringt der Nichtigkeitswerber zum Ausdruck, daß es der Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit nicht zulasse, hinsichtlich der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs den Angaben der ansonsten glaubwürdig befundenen Zeugin C vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter, nicht aber denjenigen vor dem erkennenden Gericht zu folgen.
Nach den Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte begonnen, an Margit C einen Geschlechtsverkehr durchzuführen: er 'steckte sein Glied ein kurzes Stück in ihre Scheide, im Hinblick auf die Verkrampfung der Margit C gelang es ihm (aber) nicht, weiter einzudringen' (I. Bd., S. 496). Der Schöffensenat begründete auch eingehend diese Urteilsannahme: Die Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter am 6.August 1981, also nicht einmal drei Wochen nach der Tat, sei nach einem Aktenvermerk des Untersuchungsrichters ohne Vorhalte aus dem Akt flüssig abgelegt worden, wobei die Zeugin teilweise bei Angaben, die ihr peinlich waren, etwas stockte (I. Bd., S. 81 bis 86). Auch wenn die Zeugin in der Hauptverhandlung deponierte, es sei damals nicht zum Beischlaf gekommen, und ihre gegenteiligen Angaben im Vorverfahren als Irrtum zurückwies (allerdings einräumte, daß der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil in die Nähe des ihren gelangt sei und erklärte, daß das Ganze schon lange Zeit zurückliege, aber sie umso nervöser geworden sei, je näher der Tag der Hauptverhandlung herangerückt sei, weil es ihr unangenehm sei, von diesen Dingen wieder zu erzählen oder davon zu hören: I. Bd., S. 372 in Verbindung mit S. 477 sowie S. 497), so konnte das Gericht dennoch unter Berufung auf die Lebenserfahrung durchaus zu dem Schluß gelangen, daß C die Erinnerung an dieses Geschehen so weit zurückgedrängt hatte, daß sie sich in andere Vorstellungen flüchtete und subjektiv der Meinung war, daß es sich anders zugetragen habe (I. Bd., S. 497, 498). Bedenkt man auch das unvermeidliche Einfließen subjektiver Wertungen (C: Für mich war das Versuchen kein Geschlechtsverkehr: I. Bd., S. 478), so muß in der in freier Beweiswürdigung getroffenen Konstatierung, daß das Glied nur ein kurzes Stück in die Scheide gesteckt wurde (conjunctio membrorum, was für die Deliktsvollendung ausreicht:
Leukauf-Steininger2, § 202
RN. 11, § 201 RN. 13), gar kein Widerspruch zu den Angaben der Zeugin vor dem erkennenden Senat gelegen sein.
Auch dazu, daß auf einem sichergestellten Handtuch keine Spermaspuren gefunden wurden, hat das Gericht eingehend und in übereinstimmung mit der Aktenlage beweiswürdigend Stellung genommen (I. Bd., S. 498, 499), sodaß auch hier kein Begründungsmangel unterlief. Daß der Angeklagte auch zum Vergehen nach §§ 12, dritter Fall, 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB. eine leugnende Verantwortung bot, was das Schöffengericht als eine von mehreren angeführten Umständen zu seiner überzeugung bewog, daß es dem Angeklagten nicht wesensfremd ist, hartnäckig ('bis zum Schluß') zu leugnen (I. Bd., S. 500; letztlich wurde ihm dazu allerdings ein teilweises Geständnis zugutegehalten: I. Bd., S. 504), trifft selbst nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit zu, als er die Tat und ihre Begleitumstände nicht uneingeschränkt eingestand (I. Bd., S. 502 bis 504).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.
in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch erhobene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
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