Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Mai 1959 geborene (beschäftigungslose) Heinz A des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach den (zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde der nebenberuflich als Taxifahrer tätige Postbeamte Walter B, der in der ersten Februarwoche 1981 mit der Prostituierten Eveline C geschlechtlich verkehrt hatte, im Februar 1981 von Heinz A und den abgesondert verfolgten Beteiligten Roland D und Eveline C unter dem Vorwand, eine Taxifahrt zu benötigen, in den Klosterkeller in Graz gerufen.
Nach seinem Eintreffen wurde ihm dort jedoch bedeutet, daß man mit ihm zu reden hätte. Roland D wollte ihm sogar sofort einen Aschenbecher auf den Kopf werfen, wurde vom Angeklagten aber daran gehindert. Gleichzeitig wurde Walter B mitgeteilt, daß er Eveline C beim Geschlechtsverkehr mit einer Waffe bedroht und vergewaltigt hätte und daß er (deshalb) zahlen müsse, weil sonst von dem Vorfall seine Gattin und seine Dienststelle erfahren und er Schwierigkeiten bekommen werde. Während dieses Gesprächs, in das sich auch der abgesondert verfolgte Ernst E einmischte, spielte der Angeklagte Heinz A wie von ungefähr mit einer Pistole. Hierauf erklärte sich Walter B schließlich bereit, an Eveline C einen Betrag von S 20.000,-- als Schmerzengeld und einen Betrag von S 3.000,-- für aufgelaufene Arztkosten zu bezahlen. Als Anzahlung händigte er dem Angeklagten noch am selben Tag S 800,-- aus. In der Folge bezahlte er an D bzw A und C insgesamt einen Betrag von S 13.000,--. Den eingangs erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er vermag jedoch weder Begründungsmängel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes, noch Feststellungsmängel oder Fehler der rechtlichen Beurteilung im Sinne des zweitgenannten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen:
Insbesondere kann er sich nicht dadurch für beschwert erachten, daß das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen darüber unterließ, ob Eveline C von Walter B wirklich mit einer Pistole bedroht und durch Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden war, ob sie dem Angeklagten davon und von einer hiedurch notwendig gewordenen ärztlichen Behandlung erzählt hatte und ob der Angeklagte dehalb subjektiv der Meinung war, daß ihr berechtigte Schadenersatzansprüche zustünden. Denn all dies wäre nur für die Frage bedeutsam, ob der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz handelte, den aber das Erstgericht - ersichtlich im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten - ohnedies nicht annahm, weswegen es Heinz A auch nicht der Erpressung gemäß § 144 Abs 1
StGB, sondern nur der Nötigung gemäß § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannte.
Rechtliche Beurteilung
Da es nur darauf ankommt, daß Walter B im Klosterkeller bedroht und dadurch zu Geldzahlungen genönigt wurde, betrifft es auch keine entscheidende Tatsache, ob er dorthin gerufen oder - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO weiter meint - von Eveline C 'bestellt' worden war. Die Rüge aber, daß die Feststellung, wonach Walter B in der Folge insgesamt einen Betrag von S 13.000,--
an D bzw an den Beschwerdeführer und an Eveline C bezahlte, aktenwidrig sei, geht schon deshalb fehl, weil eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur vorläge, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer (verwerteten) Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben (zitiert) würde (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2, Nr 185 ff bei § 281 Z 5), was der Beschwerdeführer nicht einmal behaupten kann. Davon abgesehen findet die bekämpfte Feststellung über die Bezahlung von insgesamt S 13.000,--, wovon der Beschwerdeführer persönlich allerdings nur S 800,-- entgegengenommen hat, in der - in der Hauptverhandlung verlesenen (vgl S 213) - Aussage des Walter B vor der Polizei (S 69 unten in ON 8) ohnedies volle Deckung. Soweit der Beschwerdeführer festgestellt wissen will, daß er - ausgenommen den Umstand, daß er mit Walter B (Vergleichs-)Verhandlungen führte, in deren Verlauf dieser 'praktisch' selbst eine vergleichsweise Regelung der Ansprüche der Eveline C vorgeschlagen hätte - mit der Sache nichts zu tun gehabt habe, bringt er weder die Mängel- noch die Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung.
Vielmehr bekämpft er mit diesem Vorbringen, das seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach nur darauf gerichtet ist, die getroffenen (und ausreichend begründeten) Feststellungen, wonach sich Walter B zu den erwähnten Zahlungen unter Beteiligung des Angeklagten nur durch gefährliche Bedrohung bereitfand, durch andere (für ihn günstigere) Konstatierungen zu ersetzen, lediglich in unzulässiger (und daher unbeachtlicher) Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Schließlich schlägt auch die unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufgestellte Behauptung nicht durch, der festgestellte Sachverhalt könne den Schuldspruch des Beschwerdeführers deshalb nicht tragen, weil nicht konstatiert worden sei, wer Walter B bedroht habe und weil es jedenfalls an einer Feststellung mangle, wonach gerade (oder auch) er (der Beschwerdeführer) den Zeugen B durch gefährliche Drohung zur Bezahlung eines Schmerzengeldes und von Arztkosten veranlaßte. Denn abgesehen davon, daß nach den Urteilsfeststellungen (S 218) der Beschwerdeführer den verbal geäußerten Drohungen immerhin durch wie von ungefähres Spielen mit einer Pistole Nachdruck verlieh, wird hiebei vor allem übersehen, daß das Erstgericht ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit Roland D, Eveline C und Ernst E annahm.
Dies hat aber in rechtlicher Beziehung zur Folge, daß alle Mittäter - demnach auch der sich in der Ausführungsphase beteiligende Angeklagte - für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (solidarisch) haften (vgl Leukauf-Steininger2, Kommentar zum StGB, § 12, RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Für den Schuldspruch des Beschwerdefühers war es daher gar nicht erforderlich, daß (auch) von ihm oder daß von allen Mittätern Drohungen geäußert wurden. Genug daran, daß Walter B - wie im angefochtenen Urteil festgestellt - zumindest von einem der Beteiligten in einer Weise, die unbestrittenermaßen den Voraussetzungen der §§ 105 Abs 1 und 74 Z 5 StGB entsprach, bedroht und durch diese Drohungen - die selbst dann, wenn Eveline C gegen Walter B berechtigte Schadenersatzansprüche zustehen sollten, als rechtswidriges und den guten Sitten widerstreitendes Mittel für den angestrebten Zweck zu beurteilen sind (vgl Kienapfel, BT I RN 816; 11 Os 156/82) - zu Geldzahlungen genötigt wurde.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz A war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 105 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bei deren Bemessung die beiden einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung erschwerend waren, als mildernd hingegen kein Umstand gewertet wurde.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Berufungswerber geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Der festgestellte Tathergang bietet weder Anlaß zur Annahme, daß er an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt war, noch daß es sich bei der in der Rechtsmittelschrift behaupteten Entrüstung des Angeklagten über das Verhalten des Zeugen Walter B gegenüber Eveline C um eine Gemütsbewegung in der gravierenden Bedeutung des § 34 Z 8 StGB handelt. Die in der Rechtsmittelschrift begehrte Anwendung des § 41 StGB geht deshalb ins Leere, weil der Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB kein Mindestmaß vorsieht. Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe unter Bedacht auf die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen wird die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung der Strafe bestand.
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