Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Renee A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 1 und 2, Abs 2
StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie in Wien Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, welche die abgesondert Verfolgten Erich B und Wolfgang A durch (Diebstahl, also durch) mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, kaufte bzw. an sich brachte, und zwar 1. zwischen Ende Februar und Anfang Juli 1981, indem sie eine Uhr der Marke 'Chateau', einen 10-S-Anhänger, zwei Manschettenknöpfe sowie einen Eichenlaub-Anhänger mit Grandln von Wolfgang A übernahm bzw. an sich nahm und den Schmuck in der Folge nach Reichenau verbrachte, sowie ferner 2. im Mai 1981, indem sie ein dreireihiges Perlenarmband mit eingearbeiteten Aquamarin-Stücken und Weißgold-Schließe im Wert von mindestens 4.500 S von Wolfgang A um 1.800 S erwarb.
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte die im Spruch bezeichneten Gegenstände durchwegs von ihrem Sohn Wolfgang A übernommen und deshalb, weil er ihr über deren Herkunft nur unzureichende oder gar keine Erklärungen gab sowie ihres Wissens auch gar nicht über die zu deren redlichem Erwerb erforderlichen Mittel verfügt hätte, jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß es sich dabei um Diebsgut handelte (S. 170/II).
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 sowie 9 lit a und lit b StPO gestützten Nichtigkeitsgeschwerde der Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z. 5) mit dem Versuch darzutun, die Beschwerdeführerin sei über die Vermögenslage ihres Sohnes insofern nicht genau informiert gewesen, als sie über seine Einkünfte aus einer Verkaufstätigkeit für Verwandte nicht Bescheid gewußt habe: spräche doch eine derartige Unkenntnis von Einkünften des Genannten nicht gegen, sondern noch mehr für die Annahme des Schöffengerichts, daß sie tatsächlich der Ansicht war, er habe nicht die zu einem redlichen Erwerb der ihr übergebenen Sachen notwendigen Mittel besessen.
Mit der Verantwortung der Angeklagten aber, sie habe beim Faktum 1. das Diebsgut gar nicht von ihrem Sohn übernommen, sondern vielmehr in dessen Zimmer gefunden sowie nur vorsichtshalber nach Reichenau mitgenommen, weil sie gemeint habe, es sei von Besuchern bei ihm vergessen worden, und sie habe beim Faktum 2. seiner Erklärung gelaubt, daß er das Armband von einem Juwelier zum kommissionsweisen Verkauf erhalten habe (S. 156-158), hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (S. 171-173/II). Gegen die Richtigkeit jener überlegungen, auf Grund deren es diese Behauptungen als bloße Ausflüchte ansah und für widerlegt hielt, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht; einer Erörterung der dem nicht entgegenstehenden Aussage des Zeugen Wolfgang A, daß seine Mutter früher manchmal Dinge mitgenommen habe, die Freunde oder Freundinnen bei ihm vergessen hatten, und daß auch er früher schon Sachen in Kommission verkauft habe (S. 159/II), bedurfte es daher im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) nicht.
Die Eventual-Argumentation im Urteil schließlich für die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre selbst im Fall der Richtigkeit ihrer Verantwortung, daß sie die beim Faktum 1. von ihr verbrachten Gegenstände gar nicht von ihrem Sohn übernommen gehabt habe, nicht gutgläubig gewesen (S. 172/II), bleibt unaktuell, weil das Schöffengericht dieser Version (wie schon gesagt) ohnehin (mit einer tragfähigen Begründung) den Glauben versagt hat;
der - im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit a) der Sache nach - dagegen erhobene Vorwurf, jene Begründung sei nur offenbar unzureichend (Z. 5), betrifft daher keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mangels jeglicher Substantiierung nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt hinwieder wird der zuvor angeführte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit a) mit den Einwänden, das Erstgericht habe sich 'auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht' mit der Verantwortung der Angeklagten sowie mit der Aussage ihres Sohnes nicht ausreichend auseinandergesetzt und diese Unterlassung habe 'zu Feststellungen geführt, die in entscheidungswesentlichen Gründen eine unrichtige rechtliche Beurteilung erbracht' hätten; insoweit ist demnach die Beschwerde einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt sind aber auch die weiteren Rechtsrügen (Z. 9 lit a und lit b, sachlich indessen ausschließlich lit a), bei denen die Beschwerdeführerin in ihrem - zum Teil unter dem rechtsirrigen Aspekt eines Mangels an Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) geäußerten - Bestreben darzutun, daß ihr (bedingter) Vorsatz nicht auch eine Herkunft der Tatobjekte aus Diebstählen erfaßt habe, auf ihre leugnende Verantwortung und nicht (wie dies notwendig wäre) auf den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dabei soll aber zur Vermeidung von Mißverständnissen nicht unerwähnt bleiben, daß dem Schöffengericht ein (von der Angeklagten nicht gerügter) Subsumtionsirrtum (Z. 10) insofern unterlaufen ist, als es ihr Tatverhalten beim Faktum 1., nämlich die übernahme (bzw. Ansichnahme) des betreffenden Gutes und dessen Verbringen nach Reichenau (S. 167, 169 f./II), zwar im Tenor des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO) rechtsrichtig als 'Ansich-Bringen', sohin als Erlangung eigenen Gewahrsams daran beurteilte, nichtsdestoweniger aber - offenbar in der aus den Entscheidungsgründen (S. 174/II) ersichtlichen, dazu im Widerspruch stehenden (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN. 9 zu § 164; Kienapfel, BT II, RN. 150, 155, 167 f., 187 zu § 164) und nach den Sachverhaltsfeststellungen verfehlten anderen Meinung, es handle sich dabei bloß um eine Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen der Sachen - rechtsirrig nicht dem Tatbestand nach Z. 2, sondern jenem nach Z. 1 des § 164 Abs 1 StGB unterstellte (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO).
Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit dieser beiden - jeweils in sich geschlossenen, also kumulativ zusammengefaßten (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 48 zu den Vorbem. zu § 1; Rittler I2 S. 95) -
Deliktsfälle der (Sach-) Hehlerei hat die Angeklagte indessen durch die daraus resultierende verfehlte Annahme einer Realkonkurrenz von Z. 1 (Faktum 1.) und Z. 2
(Faktum 2.) des § 164 Abs 1 StGB anstatt der rechtsrichtigen Beurteilung beider Fakten als eigennützige Hehlerei (Z. 2) keinen Nachteil erlitten, zumal sie dessenungeachtet nur ein Delikt zu verantworten hat (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 34 f. zu § 164) und ein Zusammentreffen beider Deliktsfälle auch nicht schwerer wiegt als die Wiederholung eines von ihnen (§ 33 Z. 1 StGB); zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1
StPO bestand daher insoweit kein Anlaß (vgl. EvBl 1981/ 108, 118).
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