OGH 10Os127/82

OGH10Os127/8220.10.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall), 146, 147

Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. April 1982, GZ 11 a Vr 381/81-39, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Strauss und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Hauptmann - zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Walter A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. November 1939 geborene Kaufmann Walter A des Verbrechens des schweren Betrugs als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall), 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er Ende November, Anfang Dezember 1980 in Obersdorf und Wien den deswegen rechtskräftig abgeurteilten Josef B dadurch, daß er trotz Kenntnis dessen Schuldenstandes in Millionenhöhe und der Aussichtslosigkeit dessen Versuches, einen Bankkredit zur Gründung einer Hausbaugesellschaft zu erhalten, diesen auf die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über 'Bankgarantien' aufmerksam machte und ihn zu diesem Zwecke mit dem Finanzier Markus C zusammenbrachte, zur Ausführung der nachangeführten Straftaten anstiftete. Darnach hat Josef B im Zeitraum zwischen dem 3. Dezember 1980 und dem 25. Febraur 1981 in Obersdorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Markus C durch Täuschung über die vorgesehene Verwendung der ihm von diesem zur Finanzierung einer in Gründung befindlichen Hausbaugesellschaft zu überlassenden Geldbeträge zu (überwiegend) anderen Zwecken, nämlich zur Abdeckung von Schulden des Josef B und des Walter A, und über eine (in Wahrheit nicht gegebene) hypothekarische Sicherstellung für die X mittels übergabe von zwei 'Bankgarantien', für welcher er die Unterschrift zeichnungsberechtigter Vorstandsmitglieder der erwähnten Bank erschlichen hatte, zur Auszahlung von insgesamt S 3,007.000,-- und in der Folge durch Benützung falscher Urkunden, nämlich von ihm selbst mit den nachgemachten Unterschriften Zeichnungsberechtigter versehener 'Bankgarantien', zur Auszahlung von weiteren S 970.000,-- verleitet und von insgesamt S 1,416.200,-- zu verleiten gesucht, wodurch Markus C, die X oder der letzte Käufer einer 'Bankgarantie' am Vermögen geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten. Josef B wurde deshalb des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 148 2. Fall StGB schuldig erkannt. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Walter A mit einer auf die Z 5, 9, lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO (inhaltlich jedoch nur auf die beiden erstgenannten Gründe) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die erstgerichtlichen Feststellungen über die Tatsache der Anstiftung des B durch den Beschwerdeführer, über dessen umfassendes Wissen im Bankgeschäft und über dessen Absicht, sich durch die Gründung einer Baufirma ohne eigene Arbeitsleistung zu sanieren, als im Urteil nicht ausreichend begründet sowie jene über dessen Kenntnis davon, daß die Bankgarantien nur auf illegale Weise zu beschaffen sein würden, und darüber, daß die Anstiftung speziell auch auf die Fälschung der Unterschriften von Vorstandsmitgliedern der in Rede stehenden Bank gerichtet gewesen sei, als durch das Beweisverfahren und den Akteninhalt nicht gedeckt. Diesen Einwänden zuwider finden aber alle diese Konstatierungen in der Bezugnahme auf die Verantwortung des Mitangeklagten Josef B (S 397 f., 400), aus welcher insbesondere klar hervorgeht, daß der Beschwerdeführer diesen zur betrügerischen Beschaffung und Benützung der Bankgarantien anstiftete, wobei er ihn indirekt zu deren Herauslocken oder Fälschen aufforderte (S 349 bis 351, 355, 357, 360) sowie auf seine eigenen Angaben (S 399), wonach er sich als ehemaliger Leiter einer Bank 'diesbezüglich' (nämlich in Ansehung der Bankgarantien) voll und ganz ausgekannt (S 361) sowie mit dem Mitangeklagten 'sozusagen ein Gespräch unter Fachleuten' geführt habe (S 362) und wonach er durch die zu gründende Baufirma ohne eigene Arbeit möglichst rasch 'zum großen Geld' habe kommen wollen (S 367), eine völlig zureichende Deckung.

Die geltendgemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Die einleitenden Ausführungen der Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) aber, der Nichtigkeitswerber habe dem Josef B zu dessen Straftaten nur einen Denkanstoß gegeben und dabei bloß die Möglichkeit einer Geldbeschaffung durch Bankgarantie aufgezeigt, was aber nicht als Anstiftung sowie jedenfalls nicht als vorsätzliche Bestimmung zu einer strafbaren Handlung angesehen werden könne, übergehen einerseits diejenigen Urteilsfeststellungen (S 393 bis 395), nach denen der zunächst zu Manipulationen ganz anderer Art und zur darauf folgenden Selbststellung entschlossen gewesene Josef B die gegenständlichen Straftaten auf Grund eines gezielten Vorschlags des Beschwerdeführers verübte, der ihn außerdem auch mit Markus C zusammenbrachte, und anderseits jene weiteren Konstatierungen, wonach dem Beschwerdeführer dabei sowohl die aussichtslose finanzielle Lage des B bekannt als auch klar war, daß die Bankgarantien nur auf illegale Weise zu beschaffen sein würden. Die Rechtsrüge ist daher mangels Festhaltens an den Urteilsgründen nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellungen unter Hinweis auf den 'gesamten Akteninhalt' sowie auf die Verantwortung des Angeklagten B und das 'übrige Strafverfahrensergebnis' bekämpft, ficht er nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Vefahren nicht zulässigen Schuldberufung die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht an, ganz abgesehen davon, daß er es bei der Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 10 des § 281 Abs.1 StPO außerdem unterläßt anzuführen, welche andere strafgesetzliche Bestimmung seiner Ansicht nach anzuwenden gewesen wäre. Sachlich unzutreffend hinwieder ist die Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) dahin, daß Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) die Verleitung zu einer vollständig individualisierten Straftat voraussetze. Vielmehr genügt es, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den Urteilsannahmen -

das zu begehende Delikt der Art nach und in groben Umrissen feststeht; daß dieses Delikt nach Zeit und Ort der Begehung sowie nach allen seinen sonstigen Einzelheiten und Umständen bereits im Detail bekannt sein müßte, ist nicht erforderlich (SSt 47/30; EvBl 1976/287, 1979/230; 13 Os 115/80).

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß durch die Betrugshandlungen primär der Mitangeklagte Josef B einen Vermögensvorteil hatte, als mildernd, als erschwerend hingegen, daß der Angeklagte 'hinsichtlich des Betrugsfaktums mit den Bankgarantien die treibende und führende Kraft war'. Den Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die bedingte Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Straferhöhung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich nach Art einer Schuldberufung in dem Versuch, den Urteilsfeststellungen zuwider seine Tat, insbesondere seine Initiative in Ansehung der Bankgarantien abzuwerten und das Interesse an ihrer Begehung ausschließlich dem Mitangeklagten B zuzuschieben. Damit wird aber nichts aufgezeigt, was eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe rechtfertigen könnte. Bei dem von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des § 147 Abs. 3 StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld des Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlungen gebührend Rechnung trägt, nicht überhöht und eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.

Angesichts der schädlichen Auswirkung derartiger strafbarer Handlungen für die ökonomischen Strukturen und auch der beträchtlichen Höhe des Schadens stehen vor allem die Erfordernisse der Generalprävention der Gewährung der bedingten Strafnachsicht entgegen. In einem vom Unrechtsgleichwie vom Schuldgehalt her derart gravierenden Fall wie dem vorliegenden bedarf es im Interesse eines wohlverstandenen Schutzes der Gesellschaft einer strafrechtlichen Reaktion in Form des Vollzugs des Strafübels, um der Gefahr der Untergrabung der allgemeinen Rechtstreue der Bevölkerung entgegenzuwirken.

Auch der Berufung der Staatsanwaltschaft, die vornehmlich auf die 'treibende und führende' Tätigkeit des Angeklagten A hinsichtlich der Bankgarantien und die Schadenshöhe als Erschwerungsgrund abstellt, welche Umstände vom Erstgericht aber ohnedies ausreichend berücksichtigt wurden (mag auch die - an anderen Stellen im Urteil wiederholt relevierte - Schadenshöhe in der Aufzählung der Strafzumessungsgründe bei diesem Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt worden sein), war ein Erfolg zu versagen, weil - wie oben aufgezeigt - die verhängte Strafe dem Schuldund Unrechtsgehalt der Tat entspricht (und auch im Vergleich zu der über den Mitangeklagten Josef B ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht unangemessen ist).

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