OGH 13Os125/82

OGH13Os125/8216.9.1982

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vitus A wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 29.Juni 1982, GZ. 14 Vr 2014/81-39, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Schöffengericht den am 16. Dezember 1946 geborenen Vitus A gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Es traf diese Maßnahme deshalb, weil der Betroffene Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 StGB begangen hatte, indem er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB):

am 13.Dezember 1981 in Schalchham seine Gattin Theresia A durch die Äußerung: 'Dich vernichte ich noch', wobei er sie in die Badewanne stieß, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (1);

am 14.Dezember 1981 in Schalchham seine Gattin Theresia A ca. eine Stunde lang im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung widerrechtlich gefangenhielt (2);

am 15.Dezember 1981 in Regau versuchte, die Gendarmeriebeamten B, C und D mit Gewalt, indem er sie an der Kleidung erfaßte und sich mit aller Kraft tätlich zur Wehr setzte, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Vorführung zum Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu hindern (3) und am 16.Dezember 1981 im Gefangenenhaus des Kreisgerichts Wels versuchte, die Justizwachebeamten E, F, G und andere Beamten mit Gewalt, indem er sich gegen das Einschreiten der Beamten heftig zur Wehr setzte und um sich schlug, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verlegung vom Haftraum 33 in den Haftraum 5

zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zu hindern (4).

Rechtliche Beurteilung

Die erwähnte Maßnahme bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund erblickt die Beschwerde darin, daß das Gericht den in der Hauptverhandlung am 29.Juni 1982 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. Heinz H zum Beweis dafür, daß der Krankheitszustand des Betroffenen nach dem bisherigen Verlauf durch medikamentöse bzw. fallweise freiwillige stationäre Behandlung so kontrolliert werden könnte, daß die Befürchtung der Begehung einer Straftat mit nicht bloß leichten Folgen unwahrscheinlich sei (S. 200, 201), abgelehnt hatte (S. 208). Hiebei übersieht sie jedoch, daß die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs. 1 StGB - als Ermessensentscheidung - ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann, wobei zu dieser Prognose auch die Beantwortung der Frage gehört, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist (Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 21 StGB und die dort angeführte Judikatur). Der behauptete Verfahrensmangel haftet demnach dem Urteil nicht an.

Es ist aber - der Beschwerde zuwider - auch frei von Begründungsmängeln. Die Absicht des Betroffenen, seine Ehefrau durch die Worte 'Dich vernichte ich noch' in Furcht und Unruhe zu versetzen, vermochte das Schöffengericht aus dem äußeren Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten (S. 224), ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. Streng zu unterscheiden von dieser Absicht als subjektivem Tatbestandsmerkmal ist die Frage, ob der Bedrohte wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, was kein Tatbestandserfordernis darstellt und mithin gegenständlich keiner Erörterung bedurfte.

Im Rahmen der auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1

StPO gestützten Rechtsrüge wendet der Betroffene ein, bei der drohenden Äußerung gegenüber Theresia A habe es sich mangels Vorsatzes um eine bloße Unmutsäußerung gehandelt, es sei nicht im Vorsatz des Betroffenen gelegen gewesen, seine Ehefrau für einen merklichen Zeitraum widerrechtlich gefangen zu halten, es fehle der Freiheitsentziehung das Tatbestandsmerkmal der Dauer, er habe den Beamten gegenüber lediglich passiven Widerstand geleistet und nicht zielgerichtet gehandelt. Dem ist generell zu entgegnen, daß dabei die jeweils konträren Urteilskonstatierungen unberücksichtigt bleiben, wonach der Betroffene seine Ehefrau bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (S. 224), er sie, nachdem er die Wohnzimmertür abgesperrt hatte, etwa eine Stunde lang nicht aus diesem Zimmer ließ (S. 218) und er gegen die oben angeführten Gendarmerie- bzw. Justizwachebeamten insofern handgemein wurde, als er sie an der Kleidung erfaßte, sie wegstieß, um sich schlug und trachtete, die Beamten mit den Ellenbogen wegzustoßen (S. 220 f.), wobei er mit dem Vorsatz handelte, einerseits seine Vorführung zur Amtsärztin, anderseits seine Verlegung in eine andere Zelle zu verhindern (S. 225). Damit wird aber die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem von der Tatsacheninstanz konstatierten Sachverhalt erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

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