OGH 12Os77/82

OGH12Os77/821.7.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof.

Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1

und Abs 2, Z. 1 und 3, 129 Z. 3 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 15.Dezember 1981, GZ. 29 Vr 337/80-50, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gürtler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Jänner 1937 geborene Hilfsarbeiter Rudolf A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1 und 3, 129 Z. 3 StGB schuldig erkannt, weil er im Frühsommer 1979 in St. Pölten in Gesellschaft zweier (abgesondert verfolgter) Beteiligter der Erna B sechs Zuchthasen im Werte von 1.500 S (Urteilsfaktum I 1) und dem Gerhard C durch Einbruch zwei Enten im Werte von 400 S (Urteilsfaktum I 2), im November 1979 in Wien allein durch Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber, der Baufirma D, sechs Trennscheiben im Werte von zusammen 180 S (Urteilsfaktum II) gestohlen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.

In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes bekämpft der Angeklagte bloß in Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne formelle Begründungsmängel des Urteils in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes konkret aufzuzeigen. Denn weder mit dem Versuch, die Glaubwürdigkeit und Verläßlichkeit der Zeugen E und F mit dem Hinweis auf den vom Erstgericht gefällten Teilfreispruch in Ansehung weiterer Diebstähle (Punkte A I 2 und 3 der Anklageschrift, ON. 32) in Frage zu stellen, noch durch die Pauschalbehauptung, die - auf die Aussage des Zeugen Gerhard C gestützte (S. 353 d.A.) - Feststellung des Erstgerichtes, derzufolge der Angeklagte in die Voliere durch Aufbrechen eines versperrten Vorhängeschlosses an der Käfigtüre eingedrungen ist, sei 'unzureichend begründet', bringt er diesen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Angeklagte unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO, der Sache nach jedoch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO relevierend zum Schuldspruch Punkt II in Wiederholung seiner - auf irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach § 8 StGB abzielenden -

schon vom Erstgericht zutreffend als unbeachtlich beurteilten (S. 354 d.A.) Verantwortung einen (sein Rechtswidrigkeitsbewußtsein ausschließender) 'Rechtsirrtum' deshalb behauptet, weil es an der Baustelle bzw. im Lager der Firma D üblich gewesen sei, daß (auch) andere Arbeitnehmer dieser Firma 'sich etwas mitgenommen hätten', verläßt er den Boden der eine diesbezügliche Ermächtigung des Angeklagten verneinenden Urteilsannahmen, ohne im übrigen einen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Feststellungsmangel aufzuzeigen. Es fehlt daher auch insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 10 StPO führt der Beschwerdeführer dahin aus, daß (im Urteilsfaktum I/2; Entendiebstahl zum Nachteil des Gerhard C), 'die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 129 StGB nicht vorliegen', und er in Ansehung der Zuchthasen (Faktum I/1) und der Enten (Faktum I/2) nur wegen Entwendung nach § 141 StGB hätte schuldig erkannt werden dürfen.

Damit bringt er aber den bezeichneten Nichtigkeitsgrund betreffend das Urteilsfaktum I/2 erneut nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht an den Urteilsgrundlagen festhält, sondern die Feststellung des gewaltsamen Aufbrechens eines Vorhängeschlosses (S. 351 oben d.A.) übergeht. Eine Beurteilung dieses nach § 129 Z. 3 StGB qualifizierten Diebstahls bloß als Entwendung scheidet demnach schon kraft positiver Norm aus (§ 141 Abs 1 StGB).

Was den Diebstahl von sechs Zuchthasen im Werte von zusammen 1.500 S anlangt (Urteilsfaktum I/1), kann von einer Sache geringen Wertes als Voraussetzung der Privilegierung im Sinne des § 141 Abs 1 StGB nicht mehr gesprochen werden; nach ständiger Rechtsprechung (SSt. 46/71) liegt die Grenze der Geringfügigkeit des Wertes der entzogenen Sache nämlich bei (ca.) 500 S (vgl. hiezu Pallin, Strafzumessung, RN. 154). Zutreffend hat daher das Erstgericht auch diese Tat des Angeklagten als Diebstahl und nicht, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, als Entwendung beurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Der Angeklagte wurde nach § 129 StGB und gemäß § 31, 40 StGB zu dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 31.Jänner 1980, GZ. 14 E Vr 22/80-4, (mit diesem Urteil wurde er wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde mit Beschluß vom 6. April 1981 widerrufen) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, mildernd kein Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Strafnachsicht an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Von einer Unbesonnenheit des Angeklagten kann nicht gesprochen werden, weil der einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Diebstähle zum Teil nach vorheriger Verabredung begangen und die Angriffe mehrfach wiederholt hat. Das Erstgericht hat vielmehr die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und die Erfolglosigkeit bisheriger Bestrafungen ist die Strafe nicht zu hoch bemessen. Das Vorleben des Angeklagten widerlegt die Annahme, daß eine bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte