OGH 10Os79/82

OGH10Os79/8229.6.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael A und Eduard B wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen beider Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. November 1981, GZ 20 q Vr 2732/81-74, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft sowie Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stern und Dr. Wegrostek sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Michael A wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt; insoweit wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf den Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - auch andere Entscheidungen enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden Michael A (A.1., 2.) des Verbrechens des (durch zwei bewaffnete überfälle jeweils auf ein Postamt begangenen) schweren Raubes (mit einem Beutewert von insgesamt rund 180.000 S) nach § 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB sowie der Vergehen (A.3.) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB

und (A.4., 5.) nach § 36 Abs 1 lit a sowie lit b WaffG. und ferner Eduard B der Verbrechen (B.1.) des schweren Raubes durch Bestimmung nach § 12 (zweiter Fall), 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB sowie (B.2.) der Hehlerei (in Ansehung von 700 S geraubtem Bargeld aus dem Faktum A.1.) nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3 StGB und (B.3.) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den auf Z. 6 und von A auch auf Z. 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten, nur die Fakten A.2. sowie A.3. bzw. B.1. betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Schwerer Raub liegt dem Angeklagten A in einem Fall deshalb zur Last, weil er am 16.Februar 1981 im Kassenraum des Postamtes 1225 Wien mit Bereicherungsvorsatz zwei Postbedienstete durch Vorhalten eines geladenen Revolvers zum Öffnen des Tresors zwang, daraus sowie aus einer Schreibtischlade insgesamt 142.180 S Bargeld entnahm und auf das Schalterpult legte, die Genannten in einem Nebenraum fesselte, drei inzwischen zur Intervention erschienene Polizeibeamte mit dem Revolver nötigte, über ein Pult zu klettern und sich ebenfalls in diesem Nebenraum auf den Boden zu legen, ihnen nach ihrer darauffolgenden Fesselung ihre Dienstpistolen im Wert von zusammen 15.000 S wegnahm und schließlich mit der gesamten Beute flüchtete (Faktum A.2.); sein soeben dargestelltes Vorgehen gegen die Polizisten, mit dem er sie (vorsätzlich) an seiner Festnahme, also an einer Amtshandlung hinderte, hat er auch als Widerstand gegen die Staatsgewalt zu verantworten (Faktum A.3.). Verfehlt ist die gegen den zuletzt relevierten Schuldspruch ins Treffen geführte Auffassung dieses Beschwerdeführers (Z. 6), daß der Schwurgerichtshof nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung verpflichtet gewesen wäre, den Geschwornen zur Hauptfrage 3 (in Richtung § 269 Abs 1 StGB) auch eine Eventualfrage nach dem Vergehen des tätlichen Angriffs gegen einen Beamten (§ 270 Abs 1 StGB) zu stellen. Denn ein Widerstand gegen die Staatsgewalt kann nicht nur bereits begonnene, sondern auch unmittelbar bevorstehende Amtshandlungen betreffen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 13 zu § 269 StGB). Aus dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand allein, daß die Polizeibeamten vom Angeklagten überrumpelt wurden und bis dahin noch keine auf seine Festnahme abzielende Tätigkeit entfaltet hatten, kann daher in rechtlicher Hinsicht keineswegs abgeleitet werden, er habe sie auf die zuvor beschriebene Weise nicht an einer darauf gerichteten Amtshandlung gehindert, sondern bloß - während einer (anderen) Amtshandlung - tätlich angegriffen (§ 270 Abs 1 StGB), und auch im Tatsächlichen wird durch jene überrumpelung nicht im entferntesten in Frage gestellt, daß er (objektiv) ansonsten in unmittelbarer Folge verhaftet worden wäre sowie (subjektiv) mit seinem in Rede stehenden Tatverhalten eben diese Amtshandlung verhindern wollte (§ 269 Abs 1 StGB). Die mit der Beschwerde urgierte Eventualfrage war sohin durch die in Rede stehenden Verfahrensergebnisse keineswegs indiziert.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer aber auch die den Geschwornen zum Faktum A.2. erteilte Rechtsbelehrung (Z. 8) mit der Begründung, sie lasse eine Erläuterung der Konsequenzen vermissen, die sich aus seiner Verantwortung, er habe den Polizisten ihre Dienstpistolen nur zur Sicherung seiner Flucht weggenommen, ergeben und die - seiner Ansicht nach - (insoweit) der Annahme eines Bereicherungsvorsatzes (in der Beschwerde irrig: einer Bereicherungsabsicht) entgegenstehen. Ist doch das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale einer strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), sondern vielmehr Aufgabe der im Anschluß an die mündliche Belehrung der Laienrichter (§ 323 Abs 1 StPO) vorgesehenen Besprechung des Vorsitzenden mit ihnen (§ 323 Abs 2 StPO). Schon von einer Unvollständigkeit der vorgeschriebenen Rechtsbelehrung kann daher in diesem Belang keine Rede sein, sodaß sich eine Erörterung darüber, ob eine solche auch tatsächlich einer Unrichtigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gleichkäme, erübrigt.

Als Bestimmung zum Raub wird dem Angeklagten B angelastet, daß er in der Zeit von Mitte Dezember 1980 bis Mitte Jänner 1981 Michael A zu dem eingangs dargestellten überfall (Faktum A.2.) bewog, indem er ihm in der Erwartung eines Anteils an der Beute das bezeichnete Postamt, wo die Tat an einem Montag einfach durchzuführen sei, weil das benachbarte Friseurgeschäft jeweils an diesem Tag geschlossen halte, als Raubobjekt benannte und beschrieb, sodann mit ihm den Tatort auskundschaftete sowie ihn durch die Besprechung verschiedener möglicher Ausführungsvarianten beriet (Faktum B.1.). Dazu vertritt der genannte Angeklagte die Auffassung, der Schwurgerichtshof hätte den Geschwornen zur betreffenden Hauptfrage

(7) auch eine (bloß die übernahme von 13.000 S Bargeld als Beuteanteil erfassende) Eventualfrage nach Hehlerei gemäß § 164 (Abs 1 Z. 2 und) Abs 3 StGB vorlegen müssen, und zwar entweder für den Fall der Bejahung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB), die dieser Eventualfrage seiner Ansicht nach (gleichfalls zusätzlich) für den Fall der Bejahung der Hauptfrage voranzustellen gewesen wäre, oder aber unmittelbar für den Fall der Verneinung der Hauptfrage: in der Hauptverhandlung seien nämlich Tatsachen vorgebracht worden, nach denen er - wenn sie als erwiesen angenommen worden wären - bei einem am 12.Jänner 1981 gemeinsam mit A unternommenen Versuch des (von ihm initiierten) Raubes freiwillig dessen Ausführung aufgegeben und auch eine solche durch seinen Komplizen verhindert habe; bei dem später, und zwar am 16. Februar (in der Beschwerde irrig: Jänner) 1981 von jenem allein tatsächlich begangenen Raub aber habe es sich (gemeint: dementsprechend) um eine auf einem neu gefaßten Entschluß desselben beruhende andere Tat gehandelt, für die er nicht mehr verantwortlich sei und aus der er nur den vorerwähnten Beuteanteil übernommen habe. Aus diesen Erwägungen erblickt er im Unterbleiben der in Rede stehenden (Zusatz- und Eventual-) Fragen eine Verletzung der in § 313, 314 StPO, jedenfalls aber in der zuletzt bezeichneten Verfahrensbestimmung enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung (Z. 6).

Auch er ist jedoch mit seinen Einwänden nicht im Recht. Verfahrensergebnisse der Art, daß er mit der ihm zur Last liegenden Bestimmung des A zum Raub von vornherein ausschließlich auf eine gemeinsame Tatbegehung (§ 143 erster Fall oder § 12 dritter Fall, 142

Abs 1 StGB) abgezielt hätte, werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Sein angeblicher (freiwilliger) Rücktritt von einem solchen, am 12.Jänner 1981 unternommenen Ausführungsversuch, bei dem er sich nach den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Beteiligten zusammen mit A in die unmittelbare Nähe des Tatorts begab, um dort auf die Rückkehr des Genannten, der die folgende weitere Realisierung des Raubplanes allein besorgen sollte, sowie auf die übergabe der Beute an ihn zu warten, dann aber, seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge (S. 333, 336, 338/II, anders als nach seiner Darstellung im Vorverfahren: S. 424, 440/I), jenen im letzten Augenblick doch noch von der Verwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens abhielt, konnte sich daher - unbeschadet dessen, daß im Fall seiner Bestrafung als unmittelbarer Täter hiedurch auch die ihr vorausgegangene Bestimmung des Komplizen (letztlich zur Beteiligung daran) mitabgegolten gewesen wäre (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 34, 48 zu § 12 StGB) - entgegen der Beschwerdeauffassung nicht auch schon auf die von einer gemeinsamen Tatbegehung unabhängige (und demnach über deren dargestellten Versuch hinausgehende) grundsätzliche Bestimmung des Genannten zur (unter Umständen in Gesellschaft anderer Beteiligter oder allein vorzunehmenden) Ausführung des Raubes schlechthin (vgl. hiezu insbes.

S. 423, 440/I) erstrecken, die alleiniger Gegenstand des hier aktuellen Anklagevorwurfs ist und von ihm auch gar nicht bestritten wird.

Um von diesem, mit dem (allein inkriminierten) Erzeugen des grundsätzlichen Tatentschlusses bei A beendeten, (bereits) durch dessen (sohin gelungene) Bestimmung zu einem (unabhängig von seiner eigenen Mitwirkung daran zu verübenden) Raubüberfall auf das Postamt 1225 Wien begangenen (vor der Vollendung des Raubes bloßen) Versuch der Tat - bis zum (gemeinsamen) Ausführungsversuch: versuchte Bestimmung (§ 15 Abs 2 StGB); mit dessen Beginn:

Bestimmung zum Versuch (§ 15 Abs 1 StGB) - mit strafaufhebender Wirkung zurückzutreten, hätte vielmehr der Angeklagte (freiwillig) den Eintritt des Erfolgs, der aus der Bestimmung des Genannten durch ihn (zur Begehung eines derartigen überfalls) resultieren sollte, also die Ausführung des (solcherart von ihm initiierten) Raubes, überhaupt abwenden (§ 16 Abs 1 letzter Fall StGB), mithin zumindest eine zurechenbare Kausalität seines Tatverhaltens für die weiteren Entschlüsse des ursprünglich von ihm zum Raub Bestimmten ausschalten (oder mit anderen Worten: jenen zu einem vollständigen Abstehen von dem vorerst, auf Grund der Bestimmung, gefaßten Entschluß zur Tatausführung - in welcher Form immer - veranlassen) müssen (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 32 zu § 12 StGB).

Derartiges hat aber der Beschwerdeführer, der in diesem Zusammenhang nur angab, der Plan sei in der Folge 'eingeschlafen' und über eine weitere Möglichkeit zur Tatausführung sei 'in den darauffolgenden Tagen nicht mehr gesprochen' worden, wobei er eine Bekundung des A (S. 150/I) gar nicht bestritt (S. 440/I, 334/II), derzufolge er jenen auf dessen Ankündigung hin, den überfall nunmehr (nach dem 'Einschlafen' des Planes) allein auszuführen, aufgefordert habe, für den Fall des Gelingens 'an seinen alten Edi zu denken', in keiner Weise eingewendet. Auch der in der Beschwerde relevierten Passage aus der Verantwortung des Mitangeklagten A (S. 307/II), die durchaus auf dieser Linie liegt, ist keinerlei Anhaltspunkt für eine Initiative des Beschwerdeführers zu entnehmen, die in irgendeiner Phase des Geschehens (wenigstens vorübergehend) zu einer vollständigen Abstandnahme des zuvor Genannten von dem auf der inkriminierten Bestimmung zur Tatbegehung beruhenden Raubplan geführt hätte.

Von Ergebnissen der Hauptverhandlung, nach denen der Beschwerdeführer als Bestimmungstäter von dem (damals noch nicht weiter gediehenen) Versuch des Raubes zurückgetreten wäre und demgemäß dessen spätere Ausführung durch A als Alleintäter nicht auf einem der in Rede stehenden Bestimmung zuzurechnenden, sondern auf einem 'von neuem gefaßten' Entschluß zu einer 'anderen Tat' beruht hätte, kann daher, der Beschwerdeauffassung zuwider, keine Rede sein. Eine mit der Verfahrensrüge urgierte, das Fehlen einer (zurechenbaren) Kausalität der Bestimmung für die letztliche Ausführung des Raubes durch A voraussetzende Stellung einer Eventualfrage nach - ansonsten (hier) als Verwertungshandlung durch die Vortat konsumierter - (bloßer) Hehlerei war demnach nicht indiziert, sodaß sich eine Erörterung der Frage, in welcher Form eine solche im Fragenschema mit der Hauptfrage (nach Bestimmung zum vollendeten Raub) prozessual zu verknüpfen gewesen wäre, erübrigt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren sohin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach § 28, 143 erster Strafsatz StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar A in der Dauer von zehn und B in der Dauer von fünf Jahren. Dabei wertete es ihr jeweils umfassendes und reumütiges Geständnis sowie ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen sowie bei A überdies die Wiederholung des Raubes und die rücksichtslose Tatausführung als erschwerend.

Von den Berufungen, mit denen die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafe anstreben, wogegen die Staatsanwaltschaft deren Erhöhung begehrt, kommt nur jener des Angeklagten A Berechtigung zu.

Zwar kann bei letzterem von einer in seiner familiären Lage begründeten 'psychischen Zwangssituation' in bezug auf die ihm angelasteten Straftaten als Milderungsgrund keine Rede sein und auch nicht gesagt werden, daß sich sein Widerstand gegen die Staatsgewalt nur so zufällig und bloß aus der Ungeschicklichkeit der Polizeibeamten ergeben habe. Wohl aber ist der Umstand, daß er zum zweiten Raub durch B bestimmt wurde, gleichermaßen zusätzlich ihm als mildernd zugute zu halten wie jenem als erschwerend anzulasten. Beim Angeklagten B hinwieder vermag die Abstandnahme vom gemeinsamen Ausführungsversuch am 12.Jänner 1981 selbst dann, wenn sie auf seine Initiative zurückzuführen gewesen sein sollte, deshalb nicht als mildernd zu wirken, weil der ihm zur Last liegende Schuldvorwurf gar nicht sein damit releviertes Tatverhalten betrifft, sondern die Bestimmung des A zu dem von jenem letzten Endes wirklich begangenen Raub schlechthin, deren Wirksamkeit er nicht nur nicht entgegengewirkt, sondern sogar bis zuletzt bestärkt hat. Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art jedoch wurde diesem Angeklagten durchaus mit Recht als Erschwerungsumstand zugerechnet.

Sachgemäßes Abwägen der (sohin) vorliegenden Strafzumessungsgründe ergibt, daß nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB) bei B die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, bei A dagegen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren als angemessen erscheint. Entscheidende Argumente für ein anderes Strafmaß vermögen die Berufungswerber nicht aufzuzeigen. In diesem Sinn war über die Berufungen wie im Spruch zu erkennen.

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