Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Oktober 1956 geborene Karl Heinz A der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 (zweiter Satz) StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1; 12 (zweite Alternative) StGB (Punkte B und C) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (Punkt D) schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, A./ am 7.April 1981 in Fieberbrunn Lebensmittel und Zigaretten, welche die abgesondert verfolgten Jean Claude B, Klaus A und Günther C durch eine mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Einbruchsdiebstahl, erlangt hatten, in Kenntnis der diese Strafdrohung begründeten Umstände an sich gebracht zu haben; B./ fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) am 12.Mai 1981 in Reith bei Kitzbühel dem Hotelgast Elisabeth D unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Kellner geschaffen worden ist, 20 engl. Pfund, 2.) am 4.Juli 1981 in Steyr dem Karl E durch Einbruch Zigaretten, Bargeld und Getränke im Werte von ungefähr 4.250 S; C./ am 15.Juli 1981 in Steyr die abgesondert verfolgte Hannelore F durch die Aufforderung, dem Peter G die Geldtasche wegzunehmen, zur Begehung eines Diebstahles bestimmt zu haben, der von Hannelore F auch begangen wurde, indem sie sich 3.000 S mit dem Vorsatz aneignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; D./ am 16.Juli 1981 in Steyr in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Christian G als Beteiligten Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, und zwar 1.) das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen O 15.991
des Hubert H, 2.) das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen O 95.807 des Gerhard I.
Der Angeklagte bekämpft mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich den Schuldspruch wegen Hehlerei (Punkt A./ des Urteilssatzes). Wenngleich in der Beschwerde - offenkundig auf Grund eines Schreibfehlers - eine ziffernmäßige Bezeichnung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufscheint, so lassen deren Ausführungen erkennen, daß der Sache nach eine Rechtsrüge im Sinne der Z. 10
des § 281 Abs 1 StPO gegen die Unterstellung der Tat unter die Qualifikationsbestimmung des § 164 Abs 3
(zweiter Satz) StGB erhoben wird. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, daß die Anwendung dieser Vorschrift in den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach er bei der Entgegennahme der verhehlten Sachen aus einer Mitteilung seines Bruders, der aber auf nähere Einzelheiten der Vortat nicht eingegangen ist, nur ganz allgemein von der Herkunft der Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl in einen Kiosk erfahren habe, (rechtlich) keine Deckung finde; die Bejahung dieser Qualifikation setze darüber hinaus eine Kenntnis der konkreten tatsächlichen Umstände der Vortat durch den Hehler voraus, welche für jene strafbare Handlung eine fünf Jahre erreichende Strafdrohung nach sich ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rüge kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Nach dem zweiten Satz des § 164 Abs 3 StGB ist Hehlerei u.a. dann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die verhehlte Sache stammt, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen. Die betreffende Qualifikation wird somit aus einem von der Kenntnis des Täters umfaßten höheren Unwert der Vortat abgeleitet. Den Täter soll deshalb eine strengere Strafe treffen, weil er in Ansehung des von ihm aus kriminalpolitischer Sicht fortgesetzten Vermögensdeliktes (siehe RV., 307 und 309) von Tatumständen gewußt hat, denen vom Gesetz ein in der (mindestens) fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Strafdrohung für die Vortat zum Ausdruck kommender erhöhter Unrechtsgehalt beigemessen wird. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich aber, daß die für dessen Anwendung maßgebende Kenntnis des Hehlers von der Beschaffenheit der Vortat keineswegs über den allgemein für die Zuordnung jener mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen zu einer derartigen Strafdrohung entscheidenden Sachverhalt hinausreichen muß, um die Hehlerei der strengeren Strafbestimmung des § 164 Abs 3 (zweiter Satz) StGB zu unterziehen, ohne daß es eines detaillierten Wissens über individuelle Tatumstände bedarf (siehe EvBl 1980/68). Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider liegt daher der strafsatzerhöhende Umstand bereits dann vor, wenn dem Hehler nur ganz allgemein die Herkunft der verhehlten Sache aus einem Einbruchsdiebstahl, also einer gemäß § 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen bekannt ist, wobei sogar bedingter Vorsatz ausreicht (EvBl 1980/68, ÖJZ-LSK. 1978/189, 338, 1980/6 u.a.); daß der Täter darüber hinaus zu einer konkreten Vorstellung über Einzelheiten des vorangegangenen deliktischen Verhaltens gelangt ist und die näheren Modalitäten der Vortat gekannt hat, ist demnach hingegen keineswegs erforderlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 129 StGB zu
fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, die mehrfache Qualifikation der Diebstähle (gemeint: soweit sie über die strafnormierende nach § 129 Z. 1 StGB hinausgehen), den Umstand, daß der Angeklagte bei einem Diebstahl der Anstifter war sowie den raschen Rückfall, als mildernd demgegenüber lediglich das - ersichtlich als reumütig angesehene - Geständnis.
Auch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet, zumal das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und ein Strafmaß gewählt, das keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kein Milderungsgrund; ebenso kann - schon im Hinblick auf § 33 Z. 4 StGB -
in Ansehung einer Straftat, deren Begehung er durch die Bestimmung des unmittelbaren Täters auslöste, nicht von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung gesprochen werden.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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