Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 14.Oktober 1958 geborene, beschäftigungslose Helmut Otto A wurde auf Grund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen des schweren Raubs nach § 142 Abs 1, 143, zweitem Fall, StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Die Zusatzfrage nach seiner Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit des Raubs wurde von den Geschwornen einstimmig verneint, die Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) folgerichtig unbeantwortet gelassen.
Nach dem unbekämpft gelassenen Schuldspruch wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch hat der Angeklagte am 5.Jänner 1981 in Wien ein Autoradiogerät samt zwei Lautsprecherboxen, eine Gaspistole und einen Gasrevolver durch Eindrücken eines Schwenkfensters aus einem Personenkraftwagen gestohlen. Den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubs ficht der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 345 Abs 1 Z. 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Darnach hat A am 6.August 1981 in Wien der Bankkassierin Hedwig B durch Drohung mit einer Waffe, indem er einen Gasrevolver auf sie richtete, einen Barbetrag von 118.580 S abgenötigt.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Fragestellung dahin, das Beweisverfahren habe ergeben, daß bei der Tat ein ungeladener Gasrevolver verwendet wurde, der aber keine Waffe im Sinn des § 143 (zweiten Falls) StGB sei. Den Geschwornen hätte daher eine weitere (Eventual-) Frage nach Raub gemäß § 142 (Abs 1) StGB gestellt werden müssen. Aus eben diesem Grund sei auch, wie unter Berufung auf die Z. 12 des § 345 Abs 1 StPO vorgebracht wird, die Subsumtion der Tat unter den § 143 (zweiten Fall) StGB unrichtig; das Verhalten des Beschwerdeführers hätte bloß dem § 142 (Abs 1) StGB
unterstellt werden dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Recht wurde vom Schwurgerichtshof die vom Beschwerdeführer nunmehr verlangte Eventualfrage nach dem Verbrechen des (unbewaffneten) Raubs (§ 142 Abs 1 StGB) nicht gestellt. Gemäß § 314 StPO hat nämlich die Stellung einer Eventualfrage zur Voraussetzung, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, (u.a.) die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele als das in der Anklageschrift angeführte. An einem derartigen Tatsachenvorbringen, das eine Eventualfrage in der Richtung des Verbrechens nach § 142 Abs 1
StGB indiziert hätte, fehlt es vorliegendenfalls, weil der Angeklagte stets erklärte, den überfall auf das Kreditinstitut unter Verwendung eines (ungeladenen) Gasrevolvers verübt zu haben, den er der Kassierin vorhielt, um damit sein Begehren nach Geld zu unterstreichen. Ein solcher Gasrevolver, mag er auch ungeladen gewesen sein und der Angeklagte dazu keine Munition besessen haben, entspricht aber, wie noch auszuführen sein wird, dem Begriff der Waffe (§ 143 StGB).
Soweit der Beschwerdeführer die Unterstellung des von den Geschwornen in Beantwortung der Hauptfrage I festgestellten Sachverhalts unter die Qualifikationsnorm des § 143, zweiten Deliktsfalls, StGB unter Berufung auf § 345 Abs 1 Z. 12 StPO bemängelt, ist ihm folgendes zu entgegnen: Waffe in der Bedeutung des § 143, ersten Satzes, StGB ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Werkzeug gebraucht wird (LSK. 1976/285 = RiZ. 1976 S. 205).
Darnach bedarf es keiner weitwendigen Begründung, daß ein Instrument, aus dem ein gasförmiger Körper verschossen werden kann, die Waffenqualifikation des § 143 StGB herstellt. Auch ein nicht geladener Gasrevolver ist geeignet, bei demjenigen, auf den er angelegt wird, der Vorstellung einer imminenten Gefahr für Leib oder Leben Eingang zu verschaffen, sofern der Bedrohte die Ungefährlichkeit des Gasrevolvers nicht erkennt (LSK. 1978/80, EvBl 1978
Nr. 175, verstärkter Senat). Ein Rechtsirrtum ist sonach nicht unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Infolge Abwesenheit sowohl des Angeklagten (der sich in Haft befindet) als auch des (ordnungsgemäß geladenen) Verteidigers hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingeschränkt. über die (keinem Neuerungsverbot unterworfene) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien abzusprechen haben.
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