OGH 5Ob48/81

OGH5Ob48/8130.3.1982

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache zur Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes S***** vom 4. März 1981, GZ *****, infolge Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Theresia R***** vertreten durch den Beistand Josefine R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Juli 1981, GZ 3 R 184/81 (TZ 4305/81), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 3. April 1981, GZ 1 Nc 93/81 (TZ 1942/81), bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aufgrund des mit der Amtsbestätigung nach § 16 LiegTeilG versehenen Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes S***** vom 4. 3. 1981, GZ *****, samt Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Gerhard S***** vom 6. 10. 1980, GZ *****, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 3. 4. 1981 gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG die Abschreibung eines Trennstücks von 172 m² des Grundstücks 475/1 und eines 33 m² großen Trennstücks des Grundstücks 90 Baufläche von der EZ 150 K***** der Agrargemeinschaft Marktgemeinde S***** und F***** und die Zuschreibung dieser Flächen in das öffentliche Gut VZ XXXIII unter Einbeziehung in das Grundstück 819/1, sowie weiters die Vereinigung eines weiteren Trennstücks von 3 m² des Grundstücks 90 mit dem Grundstück 475/1 und die Löschung des Grundstücks 90 Baufläche KG S***** als flächenlos an. Weiters wurden vom öffentlichen Gut VZ XXXIII aus den Grundstücken 819/1 Teilflächen von 31 m², 45 m² und 102 m² ausgeschieden und den Grundstücken 460/1, 471/1 und 471/2 der im Eigentum der Theresia R***** stehenden Liegenschaft EZ 52 KG S***** zugeschrieben. Es handelt sich dabei um durch die Errichtung bzw Verbreiterung einer Weganlage herbeigeführten Besitzänderungen. Das Erstgericht stellte aufgrund der zu 1 Nc 93/81 vorgenommenen Wertermittlung fest, dass der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke bei allen betroffenen Grundbuchskörpern den Betrag von 30.000 S nicht übersteigt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Theresia R***** als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 52 KG S***** nicht Folge. Seine Begründung lässt sich dahin zusammenfassen, dass es sich nach der vom Vermessungsamt entsprechend der Vorschrift des § 16 LiegTeilG ausgestellten Bestätigung um die Herstellung einer Weganlage handle, sodass die Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG zur Anwendung kämen. Die Feststellung des Erstgerichts, der Wert der einzelnen Trennstücke übersteige den Betrag von 30.000 S nicht, sei unangefochten geblieben. Die durch die Anlage verursachten aus dem Anmeldungsbogen ersichtlichen Änderungen seien daher von Amts wegen durchzuführen gewesen, ohne dass es der Zustimmung des jeweiligen Liegenschaftseigentümers bedurft hätte. Die von Theresia R***** in ihrem Rekurs geltend gemachten Gründe, wonach sie und ihre Rechtsvorgänger als Mitglied der Agrargemeinschaft S***** und F***** auf den Gemeinschaftsgrundstücken Nr 475/1 und 90 KG S***** je eine Hütte und eine gemauerte Düngerstätte benützt hätten, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Agrargemeinschaft und der Entscheidung der Agrarbehörde rechtswidrig beseitigt worden wären und daher wieder errichtet werden müssten, weshalb sie mit den beschlossenen Grundbuchseintragungen nicht einverstanden sei, entzögen sich der Überprüfung durch das Grundbuchsgericht im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Theresia R***** ist unzulässig.

Gemäß § 32 LiegTeilG richtet sich nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf Ansuchen einer Partei auf Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG bildet nicht das Ansuchen einer Partei, sondern der Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes die Grundlage für die amtswegige Verbücherung der mitgeteilten Veränderungen. Die Anfechtung eines die Entscheidung des Erstgerichts bestätigenden Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz ist deshalb nur gemäß § 16 AußStrG, also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und wegen Nichtigkeit zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung darf auch im außerstreitigen Verfahren dieselbe Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen (EvBl 1970/255; JBl 1972, 274 ua). Auf die am 4. 11. 1981 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin ist daher nicht Bedacht zu nehmen. In ihrem Revisionsrekurs vom 2. 9. 1981 macht sie lediglich geltend, dass die Parzelle 90 der KG S***** noch bestehe, sie die früher vorhanden gewesene Hütte dringend benötige und sie niemals um ihre Zustimmung zu einem Tausch gefragt worden sei und auch nicht auf dieses Grundstück verzichte. Die Verfügung des Erstgerichts deckt sich mit dem Inhalt des Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht aufgezeigt. Was die mangelnde Zustimmung der Revisionsrekurswerberin zu den Grundbuchsverfügungen anlangt, so ist sie auf die Bestimmung des § 18 Abs 1 LiegTeilG zu verweisen, wonach es zur Verbücherung der im Zuge einer Weganlage verursachten Veränderungen der Zustimmung der Grundeigentümer nicht bedarf, wenn der Wert den Betrag von 30.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall bedurfte es der Zustimmung der Grundeigentümerin daher nicht. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben. Da auch eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses oder des ihm vorausgegangenen Verfahrens nicht erkennbar ist, liegt somit keiner der im § 16 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe vor.

Der Rekurs musste daher zurückgewiesen werden.

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