OGH 13Os23/82

OGH13Os23/8225.2.1982

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Kliment als Schriftführers in der Strafsache gegen Roland A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1

und 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 10.Dezember 1981, GZ. 13 Vr 1597/81-18, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1

und 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Gmunden von September bis einschließlich 8.Oktober 1981 Erna B mehrfach fernmündlich durch Drohungen mit dem Umbringen und am 9.Oktober 1981 durch die telephonische Mitteilung an Inspektor Karl C der städtischen Sicherheitswache Gmunden, er habe gerade seine ehemalige Freundin Erna B umgebracht, sowie im September 1981 die Genannte und Christine D durch die Äußerung, er werde sie beide erschießen, mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Keine entscheidende Tatsache betrifft das der Sache nach letztlich auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung abzielende Vorbringen in der Mängelrüge, das Erstgericht habe nicht gewürdigt, daß der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 3.April 1981 sich dreimal mit der Zeugin B getroffen habe, wobei es jeweils zu intimen Beziehungen gekommen sei, was gegen die Urteilsannahme spreche, daß sich die Genannte vor ihm gefürchtet habe (Punkt 1); ferner daß die Aussage der Zeugin D, sie habe fallweise bei ihrer Freundin B genächtigt, weil sich letztere alleine fühlte, was der Urteilskonstatierung entgegen stehe, dies sei deshalb geschehen, weil B durch die Telephonanrufe des Angeklagten in Furcht und Unruhe versetzt worden war (Punkt 4). Denn beim Vergehen nach § 107 StGB kommt es nicht darauf an, daß der Bedrohte - wie dies vorliegend vom Schöffengericht von B und D allerdings ohnedies angenommen (S. 92) - auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (LSK. 1977/124, 13 Os 28/81).

Die Feststellungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers gründete das Erstgericht auf die Aussagen der Zeuginnen B und D, durch die es seine leugnende Verantwortung für widerlegt erachtete. Soweit der Nichtigkeitswerber in der Mängelrüge - unter einleitender formaler Anführung fast aller in § 281 Abs. 1 Z. 5

StPO ihrer Art nach umschriebenen Begründungsmängel - darauf verweist, daß die vom Erstgericht konstatierte Schenkung eines Geldbetrags von 3.000 bis 4.000 S im Frühjahr 1981 durch die Zeugin B mit deren Angaben, der Angeklagte habe ihr zu diesem Zeitpunkt bereits 30.000 S geschuldet, nicht in Einklang zu bringen sei, übergeht sie die weiteren Urteilsausführungen, daß die genannte Zeugin die finanzielle Unterstützung (deshalb) gewährte, weil sie mit dem Rechtsmittelwerber ein gutes Einvernehmen aufrecht erhalten wollte (S. 80). Mit ihrer Behauptung, das Urteil habe nicht erörtert, daß B trotz der Drohungen seitens des Angeklagten keine Anzeige erstattet habe, übersieht die Beschwerde die bezüglichen Ausführungen zur charakterlichen Würdigung der Zeugin B im Ersturteil (S. 85). Dies gilt - im Hinblick auf die ausdrücklichen gegenteiligen Urteilsannahmen (S. 89) - auch für die Ausführungen, das Ersturteil stelle nicht fest, daß der Angeklagte es war, der am 9. Oktober 1981 bei der Städtischen Sicherheitswache Gmunden angerufen habe.

Soweit letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund ausgeführt wird, daß das Erstgericht kein Motiv für diese Handlungsweise des Angeklagten gefunden habe, ein solches für die Annahme einer falschen Beschuldigung durch die Zeugin B aber durchaus vorliege, wird abermals nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen. Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, welche mit der Argumentation, die Anrufe des Angeklagten seien von den Betroffenen lediglich als Belästigungen oder Beleidigungen aufgefaßt worden, weshalb sie nicht geeignet waren, B und D in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen ausgeht, daß nämlich diesen Äußerungen der Charakter einer Drohung mit dem Tod zukomme (S. 92) und der Rechtsmittelwerber die Absicht verfolgte, die genannten Personen (auch insoweit) in Furcht und Unruhe zu versetzen. Soweit die Rüge die Ansicht vertritt, der Anruf bei der Sicherheitswache Gmunden sei nur als dummer Scherz zu qualifizieren, setzt sie sich über die Konstatierungen hinweg, daß der Angeklagte durch eine Weitergabe dieser Mitteilung an B deren Furcht verstärken wollte (S. 93). Mangels prozeßordnungsmäßiger Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970, S. 17, 18, 1973, S. 70 u.v.a.).

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