Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß Karl A zu Punkt 1 des Schuldspruchs mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt hat, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, und in der Unterstellung dieser Tat auch unter § 84 Abs 2 Z 1 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben.
Für das ihm weiterhin zur Last fallende Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 83 Abs 1, 84
Abs 1; 105 Abs 1) StGB wird Karl A nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18
(achtzehn) Monaten verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. April 1944 geborene Karl A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 1;
105 /Abs 1/) StGB schuldig erkannt, weil er sich am 25. Oktober 1980 in der Strafvollzugsanstalt Stein/Donau durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzte und in diesem Zustand dadurch, daß er 1. den Raimund B zu Boden stieß, mit den Fäusten auf ihn einschlug, mit den Füßen gegen ihn trat und schließlich einen Besenstiel ca 30 cm tief in dessen After stieß, sohin mit einem solchen Mittel und auf solche Weise handelte, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, wobei die Tat an sich schwere Verletzungen, nämlich eine zweifache Blasenzerreißung, eine dreifache Dickdarmzerreißung mit Eröffnung des Bauchfelles, eine Bauchfellentzündung, beiderseitige Brillenhämatome und mehrfache Hautabschürfungen zur Folge hatte und
2. den Dusko C durch die öußerung, er werde ihn in die Lunge stechen, wenn er den Justizwachebeamten von dem Vorfall Mitteilung mache, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Meldung der Tat nötigte, Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83, 84
Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zugerechnet würden.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer im Gerichtstag auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO eingeschränkten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung dieser Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurechnung der Versetzung in den Rauschzustand als fahrlässig, weil ihm die bei ihm zur Tatzeit gegebene geringere Alkoholverträglichkeit nicht bewußt gewesen sei. Nun hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte insgesamt etwa eine Flasche Schnaps mit 720 ml getrunken hat (S 262), was nach dem Inhalt des gerichtsärztlichen Gutachtens 275,8 g Alkohol entspricht und einen Blutalkoholwert zwischen 3,3 und 4,2 %o bewirkte (S 224 f).
Rechtliche Beurteilung
Es bedarf keiner verminderten Alkoholverträglichkeit, um durch den Konsum einer derart großen Menge von Alkohol volltrunken zu werden. Zu Recht hat das Erstgericht daher angenommen, daß der Angeklagte bei Genuß dieser Alkoholmenge und bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen und zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes eins Vollrausches rechnen mußte. Daß er dies tatsächlich getan hat, war nicht erforderlich, weil auch unbewußte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Die Rechtsrüge versagt daher.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einer nicht gerügten materiellrechtlichen Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 290 Abs 1 StPO):
Die vom Erstgericht angenommene (weitere) Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung im Faktum 1 nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Das verwendete Mittel muß demnach an sich lebensgefährlich sein und auf (konkret) lebensgefährliche Weise verwendet werden.
Diese Voraussetzung trifft auf den als Tatwaffe verwendeten Besenstiel nicht zu. Ein solcher Gegenstand ist selbst bei widmungswidriger Verwendung, sei es als Hieb-, sei es als Stoßwaffe, in der Regel nicht lebensgefährlich.
Daß er im vorliegenden Fall durch die sadistische Einführung in den After des Opfers und dessen anschließendes Hochheben auf lebensgefährliche Weise verwendet wurde und demnach auch damit schwerste Verletzungen herbeigeführt wurden, ändert nichts daran, daß er an sich kein solches Mittel ist, mit dem in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Die mithin rechtsirrig erfolgte Heranziehung der bezeichneten Qualifikation bewirkt insoweit eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, weil eine weitere Qualifikation des Grundtatbestandes der 'Rauschtat' auch einen höheren Unrechtsgehalt des Delikts nach § 287 StGB bewirkt (vgl SSt 47/35).
Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in dem Ausspruch, daß Karl A zu Punkt 1 des Schuldspruchs mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt hat, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, und in der Unterstellung dieses Sachverhalts auch unter § 84 Abs 2 Z 1 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben.
Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen Vorstrafen wegen Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung wie die vorliegend begangenen Rauschtaten beruhen, weiters die Begehung zweier strafbedrohter Handlungen und die besonders brutale Vorgangsweise bei Verübung der Körperverletzung, als mildernd hingegen das Geständnis.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, wobei der Entfall der Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 1 StGB in Ansehung der im Vollrausch begangenen schweren Körperverletzung vorliegend bei Ausmessung der verwirkten Strafe nicht besonders ins Gewicht fallen konnte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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