Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.November 1932 geborene Dachdecker Johann A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd, daß es beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafdauer und bedingten Strafnachlaß an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Daß es beim Versuch geblieben ist, wurde vom Erstgericht bereits berücksichtigt. Daß der Schaden - der durch das Einschlagen einer Fensterscheibe entstand -
gering ist, bildet bei einem Delikt, das im Versuchsstadium blieb, keinen zusätzlichen Milderungsgrund. Der Angeklagte hat die letzte wegen des Verbrechens des Diebstahls über ihn verhängte Freiheitsstrafe am 18.März 1977 verbüßt und ist nach dreieinhalb Jahren wieder rückfällig geworden. Diese relativ kurze Zeit des Wohlverhaltens kann nicht als mildernd gewertet werden; das Schöffengericht hat vielmehr mit Recht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend herangezogen und eine schuldangemessene Strafe verhängt. Bedingter Strafnachlaß schied bei den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten aus.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)