OGH 9Os166/81

OGH9Os166/8119.1.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dirceu de A und eine andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Dirceu de A und Maria Thereza C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1981, GZ 6a Vr 2571/81-35, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Holy und Dr. Peter Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei beiden Angeklagten gemäß § 38 StGB (23 FinStrG) auch auf die verhängten Geldstrafen und Wertersatz-Geldstrafen angerechnet wird.

Der Berufung der Angeklagten Maria Thereza C wird teilweise Folge gegeben und die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung dieser Angeklagten sowie der Berufung des Angeklagten Dirceu de A zur Gänze nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 21. Juli 1947 geborene Dirceu de A und die am 28. August 1949

geborene Maria Thereza C des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 15 StGB und des Vergehens des Schmuggels nach § 35, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hatten sie in Wien und anderen Orten 1.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen eingeführt, ausgeführt und in Verkehr zu setzen versucht, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem sie als Mittäter Cocain auf dem Luftweg aus Bolivien ausführten, über Brasilien in Schwechat nach Österreich einführten und in Wien (zu a) für dessen weiteren Vertrieb sorgten sowie (zu b) persönlich und fernmündlich einem Kaufinteressenten zum Kauf anboten und zwar:

a) im November 1980 500 g b) im Februar 1981 970 g;

2.) durch die zu 1.) geschilderten Handlungen im November 1980 500 g und im Februar 1981 970 g Cocain sowie 10

Smaragde vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei sie (vgl S 351 - richtig S 361) in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerden, welche sie auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit. a, Maria Thereza C überdies der Z 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO stützen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dirceu de

A:

In seiner Verfahrensrüge nach dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen die Abweisung des von ihm gestellten Beweisantrages auf Psychiatrierung der Zweitangeklagten C zum Beweise dafür, daß deren gsamte Angaben konfabuliert seien. Das Schöffengericht hatte diesen Antrag im wesentlichen mit der im Urteil nachgeholten Begründung abgewiesen, daß im Verhalten der Angeklagten C nichts festgestellt werden konnte, was für eine Tendenz zur Konfabulation spreche, zumal ihre Angaben mit der Verantwortung des Zweitangeklagten in der Hauptverhandlung teilweise übereinstimmen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser in den Akten Deckung findenden Ansicht ist mit der Ergänzung beizustimmen, daß der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Begehrens keinerlei konkrete Umstände ins Treffen geführt und sich auf die bloße Behauptung der 'Konfabulation' beschränkt hatte, weshalb der Antrag schon mangels Substantiierung zu Recht der Ablehnung verfiel.

In der Mängelrüge nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die aus dem Urteilsspruch ersichtliche Annahme des Erstgerichtes, daß (auch) die Ausfuhr des Suchtgiftes im November 1980 auf dem Luftweg aus Bolivien erfolgte, weil sich aus seinem bei den Akten befindlichen Reisepaß ergebe, daß er vor seiner Reise im November 1980 nicht in Bolivien gewesen sei. Die Rüge geht fehl. Abgesehen nämlich davon, daß der fragliche Reisepaß (der sich bei den Häftlingsdepositen und nicht bei den Strafakten befindet) niemals zum Gegenstand einer Erörterung in der Hauptverhandlung gemacht wurde und weder die Verantwortung des Beschwerdeführers noch die der Mitangeklagten dahin ging, die Ausfuhr des Suchtgifts im November 1980 sei nicht aus Bolivien, sondern aus Brasilien erfolgt (siehe S 340 und 343), ist diesem Einwand zu erwidern, daß es rechtlich völlig unerheblich ist, aus welchem südamerikanischen Staat die Ausfuhr des Suchtgiftes erfolgte.

In weiterer Ausführung der Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß er und die Zweitangeklagte die bei der zweiten Tat neben dem Suchtgift nach Österreich eingeschmuggelten 10

Smaragde im Inland verkaufen wollten, obwohl die beiden Angeklagten sich damit verantwortet hätten, daß die Edelsteine dazu bestimmt gewesen seien, nach Frankreich als brasilianische Kunstgegenstände mitgenommen zu werden.

Auch diese Rüge bezieht sich jedoch nicht auf eine entscheidende Tatsache, weil - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des § 35 Abs. 5 FinStrG abgesehen -

auch derjenige einen Schmuggel begeht, der - an sich abgabenpflichtige - Waren dem Zollverfahren entzieht, indem er sie beim Eintritt (und Austritt) über die Zollgrenze nicht stellt, selbst wenn bei Stellung tatsächlich hiefür keine Abgaben zu entrichten gewesen wären (Dorazil-Harbich-Reichl-Kropfitsch, Anm 10 zu § 35 FinStrG). Es ist daher für die rechtliche Beurteilung der Tat als Schmuggel unerheblich, ob der Beschwerdeführer die nach Österreich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht eingeschmuggelten Smaragde hier verkaufen oder wieder in ein anderes Land ausführen - also insgesamt bloß durchführen -

wollte.

Schließlich bekämpft der Angeklagte noch die Feststellungen des Erstgerichtes, daß die Einfuhr (nicht nur des Suchtgiftes, sondern auch) der Smaragde nach Österreich durch die Angeklagten in der Absicht erfolgte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt und sohin unzureichend begründet. Diese Feststellung sei für den Ausspruch des Verfalles nach § 17 FinStrG relevant, weil die gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Schmuggels der Smaragde sich nur aus der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ergebe. Die Rüge versagt auch insoweit:

Die Unrechtsfolge des Verfalls nach § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG findet bei Vorliegen eines der im II. Hauptstück des ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes enthaltenen Tatbestände unabhängig davon Anwendung, ob das Finanzstrafverfahren vor Gericht oder vor der Finanzstrafbehörde durchgeführt wird. Die Zuständigkeit des Strafgerichtes im vorliegenden Fall für die Ahndung auch des Schmuggels der Smaragde ergab sich im übrigen nicht etwa nur aus § 53 Abs. 1

lit. a FinStrG wegen des Vorliegens des erschwerenden Umstandes nach § 38 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes, sondern auch aus § 53 Abs. 3 FinStrG wegen des Zusammentreffens mit dem Schmuggel von Suchtgift, für den das Gericht schon wegen der Höhe des strafbestimmenden, 200.000 S übersteigenden Wertbetrages, und der gewerbsmäßigen Begehung dieses Schmuggels zuständig war. Zudem greift die erhöhte Strafdrohung nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen eines derart begangenen Schmuggels auch dann Platz, wenn Gegenstand der nach dem Vorhaben des Täters wiederholten Schmuggelfahrten jeweils verschiedene Gegenstände waren oder sein sollten; eine die Gewerbsmäßigkeit ausschließende Ungleichartigkeit der strafgesetzwidrigen Handlungen liegt in einem solchen Fall nicht vor (Dorazil-Harbich-Reichl-Kropfitsch, E 13 zu § 38 FinStrG). Ob sich also die Absicht des Beschwerdeführers (auch) ausdrücklich darauf richtete, den Schmuggel von Smaragden wiederholt zu begehen, ist für die Annahme der Qualifikation seiner (Gesamt) Tat als gewerbsmäßig daher ebenso unerheblich wie für die Frage der Gerichtszuständigkeit und für den Ausspruch des Verfalls dieser Edelsteine. Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO beschränkt sich auf die Bekämpfung der Annahme gerichtlicher Strafbarkeit des Schmuggels der Smaragde, weil diesbezüglich nur eine fahrlässige Umgehung der Stellungspflicht vorliege; hätten sich doch beide Angeklagte dahin verantwortet, bei der Einreise an die Smaragde nicht gedacht zu haben. Mit diesem Vorbringen wird jedoch die der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Feststellung des Erstgerichtes außer acht gelassen, daß die Angeklagten ihre Stellungspflicht vorsätzlich und überdies in gewerbsmäßiger Absicht verletzten. Es wird damit aber auch nicht etwa ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5

der genannten Gesetzesstelle dargetan, sondern lediglich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, das die fragliche Konstatierung auf Grund des Gesamtverhaltens der Angeklagten und des von ihnen beabsichtigten Verkaufs der Steine in Wien (siehe S 66) vornehmen konnte, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten.

Wenn der Beschwerdeführer endlich vorbringt, es hätte die Frage des Verbotsirrtums geprüft werden müssen, genügt es dem zu entgegnen, daß die Angeklagten in keiner Phase des Verfahrens, insbesondere nicht in der Hauptverhandlung Unkenntnis der relevanten Rechtsvorschriften über die Stellungspflicht bei der Einfuhr von Edelsteinen behaupteten, sodaß für das Erstgericht keine Veranlassung bestand, zur Frage des - nach den Umständen ohne weiteres zu präsumierenden - Unrechtsbewußtseins Stellung zu nehmen. Es versagt daher auch dieser Teil der Rechtsrüge.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria Thereza C:

In der Verfahrensrüge wendet sich auch diese Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Beweisantrages auf ihre psychiatrische Untersuchung, dem sie sich angeschlossen hatte, wobei sie auf die Folgen des durch ihre Verhaftung ausgelösten plötzlichen Entzuges von Suchtgift und ihr Bestreben verweist, zur Entlastung des Erstangeklagten die Schuld auf sich zu nehmen. Mit diesem Vorbringen ist sie zunächst auf das zur Verfahrensrüge des Erstangeklagten Gesagte zu verweisen; beizufügen ist, daß sie sich in der Hauptverhandlung auf Entzugserscheinungen zur Zeit ihrer Vernehmung bei Polizei und Untersuchungsrichter nicht berufen hatte und daß ihr vorgebliches Bestreben, dem Freund und Lebensgefährten zu helfen, in keiner Weise auf psychische Störungen hindeutet und mithin seiner Natur nach nicht Anlaß für eine psychiatrische Untersuchung sein konnte.

Ebensowenig stichhältig wie die Verfahrensrüge ist aber auch die auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Mängelrüge der Angeklagten

C.

Bezüglich der im November 1980 und im Februar 1981

importierten Cocainmengen bzw derjenigen Suchtgiftmengen, die die beiden Angeklagten in Verkehr setzten oder in Verkehr zu setzen trachteten, standen dem Schöffengericht die von ihm für glaubwürdig befundenen Depositionen der Angeklagten C im Vorverfahren (S 59, 53, 63, 66, 90 f) und (teilweise) die Bekundungen des Angeklagten A in der Hauptverhandlung (ON 34) zur Verfügung und vermochte es auf dieser Basis in mängelfreier Weise die bekämpften Konstatierungen vorzunehmen. Da demnach insgesamt rund 1 kg Cocain an Roger D zum Weiterverkauf übergeben wurden und weitere 370 Gramm (jene Menge, welche in der Folge bei den Angeklagten sichergestellt wurde) bei ihnen verblieb, um von D später abgeholt zu werden (A, S 339 unten), war das Erstgericht nicht gehalten, die Süchtigkeit der Angeklagten und ihren damit verbundenen Eigenbedarf einer speziellen Erörterung zu unterziehen.

Dem mangelhafte Begründung behauptenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer vom Erstgericht angenommenen Rolle als Mittäterin ist zunächst generell entgegenzuhalten, daß nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes (siehe insbesondere ÖJZ-LSK 1979/116) die rechtsirrige Annahme einer unmittelbaren Täterschaft statt eines Tatbeitrages in Form einer anderen Beteiligung im Sinne des § 12 StGB keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, weil die drei Täterschaftsformen des § 12 StGB rechtlich gleichwertig sind.

Abgesehen davon findet jedoch die erstgerichtliche Annahme, die beiden Angeklagten hätten - sowohl hinsichtlich des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz wie auch hinsichtlich des Vergehens des Schmuggels - im bewußt einverständlichen Zusammenwirken gehandelt, sie hätten das Suchtgift in Südamerika gemeinsam übernommen, es gemeinsam auf dem Luftwege nach Wien gebracht und beabsichtigt, es dort zu veräußern, in den oben zitierten Angaben der Angeklagten volle Deckung, wobei der auf das gemeinsame Ziel gerichtete Vorsatz der Beschwerdeführerin insbesondere auch aus deren Erzählweise im Plural (siehe S 63, 341, 345 ua) deutlich wird.

Ausgehend von den mängelfreien erstgerichtlichen Feststellungen erweist sich schließlich auch die auf die Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge der Angeklagten C als nicht begründet:

Das Beschwerdevorbringen zu den Fakten 1 a und 2

- nach der erstgerichtlichen Annahme habe nur der Angeklagte A im November 1980 Cocain im Luftweg nach Wien gebracht, gleichwohl werde auch der Beschwerdeführerin diesbezüglich sowohl das Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz als auch das Finanzvergehen des Schmuggels angelastet -

neglegiert die vom Schöffengericht des weiteren getroffene Konstatierung, daß die beiden Angeklagten das Suchtgift in Südamerika gemeinsam übernommen hatten und daß es - nach der (unbestritten) gemeinsamen Flugreise in Wien dem Roger D zum Weiterverkauf übergeben wurde (S 357 = S 7 der Urteilsausfertigung), wobei die Beschwerdeführerin ihre (Mit)aktivität ('... Wir brachten beim ersten Transport ca 500 Gramm Cocain nach Wien und gaben einen Großteil davon an 'Greane' = D weiter'; S 66) vor der Polizei zugestand. Insoweit liegt mithin keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge vor.

Mit ihrem Einwand, ihr zu 1 b festgestelltes Verhalten rechtfertige allenfalls einen Schuldspruch als Beitragstäterin im Sinne des § 12 (2. Fall) StGB, ist die Beschwerdeführerin zunächst auf das oben eingangs der Behandlung der Mängelrüge Gesagte zu verweisen. Beizufügen ist, daß nach den Beweisergebnissen und den darauf fußenden erstgerichtlichen Konstatierungen ihre Dolmetscherdienste bei den Verhandlungen mit D nur ein Glied in der Kette ihrer Gesamttätigkeit darstellten und daß diese vom Erstgericht zutreffend dem Begriff der Mittäterschaft subsumiert wurden.

Das weitere Beschwerdevorbringen im Urteilstenor sei von einem Angebot von 970 Gramm Cocain an D die Rede, während in den Entscheidungsgründen davon gesprochen werde, Roger D habe von den Angeklagten im Februar 1981 (lediglich) 600 Gramm dieses Suchtgiftes übernommen, kann auf sich beruhen, weil sich die insoweit irrige Annahme des Erstgerichtes, im Faktum 1 b sei es (zur Gänze) beim Versuch geblieben (S 361 = S 11 der Urteilsausfertigung) zum Vorteil der Beschwerdeführerin auswirkte, weshalb ihr diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation mangelt.

Soweit sie schließlich unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Bemessung der Geldstrafe nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG einwendet, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, daß sie in der Absicht gehandelt habe, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, läßt sie die ebendies konstatierenden Urteilsfeststellungen außer acht und bringt sie damit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Da das Erstgericht zu dieser Annahme angesichts der Menge des geschmuggelten Suchtgifts, der internationalen Verflechtung der Angeklagten (S 356 f) und des Umstandes, daß die Angeklagten keiner nachweislichen Beschäftigung nachgehen (S 361), gelangen konnte, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten, liegt diesbezüglich auch kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Vater monatlich 300 USDollar erhalten zu haben, stand der Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit nicht entscheidend entgegen und bedurfte daher keiner näheren Erörterung, weil jene keineswegs voraussetzt, daß die angestrebten unrechtmäßigen Einkünfte die einzige Geldquelle des Täters sind, aus denen er seinen Unterhalt bestreitet.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren mithin zu verwerfen.

Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, daß das Urteil insofern mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, als das Erstgericht die Vorhaftzeiten der Angeklagten lediglich auf die Freiheits-, nicht aber auch - wie das Gesetz (§ 38 Abs. 1 StGB, § 23 FinStrG) es vorschreibt - auf die ausgesprochenen Geldstrafen anrechnete. Diesbezüglich war das Urteil mithin gemäß § 290 Abs. 1 StPO zu sanieren.

Zu den Berufungen der beiden Angeklagten:

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG Freiheitsstrafen, und zwar über Dirceu de A in der Dauer von drei Jahren und über die Angeklagte C im Ausmaß von zweieinhalb Jahren.

Ferner verurteilte es sie gemäß § 21, 22 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Geldstrafen in der Höhe von je 291.487,50 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit je 1 1/2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG zu Wertersatzstrafen von je 288.487,50 S (im Nichteinbringungsfall gleichfalls je 1 1/2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters wurden gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG die sichergestellte Menge von 370 Gramm Cocain und gemäß § 17 Abs. 2

lit. a FinStrG die sichergestellten 10 Smaragde für verfallen erklärt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die große Menge des importierten Suchtgiftes, während es als mildernd bei beiden Angeklagten den bisherigen ordentlichen Wandel in Österreich und das Geständnis, bei A überdies die besondere Situation, durch welche er zum Suchtgiftkurier wurde, und bei Maria Thereza C den Umstand in Betracht zog, daß sie bei den strafbaren Handlungen lediglich eine untergeordnete Rolle spielte.

Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, die Angeklagte C ferner eine Reduzierung der Geldstrafen und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Lediglich das Rechtsmittel der Zweitangeklagten ist - teilweise - begründet:

Das Erstgericht hat zwar ihre untergeordnete Rolle nicht übersehen, dieser Tatsache aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht gebührend Rechnung getragen. In Stattgebung ihrer Berufung wurde demnach die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf ein der Bedeutung ihrer Tätigkeit adäquates Maß reduziert. An sich hätte die Führungsposition des Angeklagten A auch im Verhältnis der über die beiden Berufungswerber nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafe ihren Niederschlag finden müssen;

da aber angesichts der gegebenen Sachlage bei der Angeklagten C eine Herabsetzung des ohnedies nur mit der Hälfte des auf die geschmuggelten Waren entfallenden strafbestimmenden Wertbetrages bestimmten Strafe nicht in Betracht kam, eine Erhöhung der über A verhängten Strafe mangels eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft bzw der Finanzstrafbehörde jedoch nicht möglich ist, mußte es mit den vom Erstgericht verhängten Strafen sein Bewenden haben. Es konnte aber auch eine Herabsetzung der über die Angeklagte C nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG verhängten Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen werden. Diese Strafe, die ihrem Wesen nach einen Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Suchtgiftmengen darstellt, unterliegt nicht dem Ermessen des Gerichtes und ist im Zweifel nach dem gemeinen Wert des Suchtgiftes - hier 1.500 S pro Gramm - festzusetzen. Richtigerweise wäre mithin angesichts der von den beiden Angeklagten weitergegebenen und nicht sichergestellten Gesamtmenge von 1.100 Gramm Cocain die Verfallsersatzstrafe mit insgesamt 1,650.000,-- S zu bestimmen gewesen, welcher Betrag, halbiert, 825.000 S und nicht, wie vom Erstgericht errechnet, 288.487,50 S ergibt.

Auch diesbezüglich konnte aber mangels Bekämpfung durch Anklage- oder Finanzstrafbehörde und weil sich dieser Fehler zugunsten der Angeklagten auswirkt, keine Abhilfe geschaffen werden. Was endlich das Begehren der Angeklagten C um Gewährung bedingter Strafnachsicht anlangt, standen einer solchen Maßnahme angesichts der hohen Suchtgiftmenge und des überhandnehmens der Rauschgiftkriminalität zwingende generalpräventive Erwägungen entgegen.

Gründe der Generalprävention und die Tatsache, daß der Angeklagte A nach den erstinstanzlichen Konstatierungen im Rahmen eines internationalen Suchtgiftringes tätig war, lassen im Verein mit dem vom Erstgericht im wesentlichen vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen (- der Umstand, daß das Zusammentreffen von Suchtgiftverbrechen und Finanzvergehen nicht zusätzlich den beiden Angeklagten als Erschwerungsgrund (§ 33 Z 1 StGB) anzurechnen ist, weil für das Finanzvergehen gemäß § 22 Abs. 1

FinStrG gesondert Strafen zu verhängen waren und auch verhängt wurden, ist nach Lage des Falles nicht von entscheidender Bedeutung, weil schon die Wiederholung des Suchtgiftverbrechens den besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB begründet -) die über ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe angesichts eines bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens als durchaus tat- und tätergerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig erscheinen; seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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