OGH 12Os177/81

OGH12Os177/8114.1.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1982

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2, 2. Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1.Oktober 1981, GZ 17 Vr 1653/81-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Günther Romauch, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II/1 des Urteilssatzes und demgemäß auch in der rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten zu Punkt II/ des Urteilssatzes insgesamt angelasteten Tatverhaltens sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Bruno A ist schuldig, er hat am 23.März 1981

in Salzburg eine verfälschte Urkunde, und zwar den zwischen ihm und der Firma Ernst B in Horgen/Schweiz abgeschlossenen, den PKW. der Marke Ford Thunderbird-Landau betreffenden und mit 21.November 1980 datierten Kaufvertrag, auf dem er den mit einer Unterschrift versehenen handschriftlichen Vermerk 'Betrag erhalten am 26.11.80' angebracht hatte, durch Vorweisen anläßlich des Weiterverkaufes dieses Fahrzeuges an den Autohändler Rudolf C im Rechtsverkehr zum Beweise seines Rechtes auf freie und uneingeschränkte Verfügung über das Fahrzeug gebraucht. Er hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und weiters durch das ihm nach dem unberührt gebliebenen erstgerichtlichen Schuldspruch zu Punkt II/2 das Vergehen des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB begangen und er wird hiefür sowie für das ihm weiters zur Last fallende Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) nach § 28, 133

Abs 2, zweiter Strafsatz, StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Februar 1945 geborene, zuletzt beschäftigunglos gewesene Schweizer Staatsbürger Bruno A I./ des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1

und Abs 2, zweiter Fall StGB

und II./ des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Salzburg zu Punkt I./: am 23.März 1981 ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich den (von ihm) am 24. November 1980 von der Firma Ernst B (Waldhof-Garage) in Horgen/Schweiz (teilweise, nämlich in Ansehung eines Kaufpreisrestes von 18.700 sfr) auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt (zugunsten des Verkäufers bzw. der den Kaufpreisrest kreditierenden Schweizerischen Kreditanstalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Kreditsumme) erworbenen PKW.

der Marke Ford Thunderbird-Landau durch Weiterverkauf des Fahrzeuges an den (Salzburger) Autohändler Rudolf C vor Bezahlung des Kaufpreisrestes (richtig: des Kredites von 18.700 sfr), sohin einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

zu Punkt II./: nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche sie (oder einen anderen) an ihrem Vermögen in einem 5.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar 1.) am 23.März 1981 unter Benützung einer (von ihm durch Anbringung eines mit einer Unterschrift versehenen handschriftlichen Vermerks auf dem zwischen ihm und der Firma Ernst B abgeschlossenen, den PKW. der Marke Ford Thunderbird-Landau betreffenden Kaufvertrag des Inhalts 'Betrag erhalten am 26.11.80') verfälschten Urkunde sowie durch die wahrheitswidrige mündliche Zusicherung, der zu Punkt I./ angeführte PKW. gehöre ihm und sei zur Gänze bezahlt, den Autohändler Rudolf C (zum Ankauf dieses PKW. und) zur Bezahlung des (vereinbarten) Kaufpreises von 42.000 S;

2.) am 13.Juni 1981 eine Angestellte der (Salzburger) Leihwagenfirma Paul D (unter dem Anschein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Automieters) zur Ausfolgung eines Mietwagens der Marke Citroen Visa, wobei infolge Nichtbezahlung der Fahrzeugmiete ein Schaden in der Höhe von 9.498,20 S herbeigeführt wurde. Die den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1

StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A richtet sich der Sache nach nur gegen die zu Punkt I./ und II./ 1.) angeführten Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Betruges; der Schuldspruch wegen des im Urteilssatz unter Punkt II./ 2.) angeführten Betrugsfaktums blieb unbekämpft.

Nach den Urteilsfeststellungen zu dem von der Anfechtung betroffenen Teil des Schuldspruchs (Punkt I./ und II./1.)) kaufte der Angeklagte Bruno A am 24.November 1980 bei der Firma Ernst B, Waldhof-Garage, in Horgen/Schweiz, einen PKW. der Marke Ford Thunderbird-Landau. Zur teilweisen Abdeckung des Kaufpreises von 30.700 sfr (der sich infolge einer Rabattgewährung auf 27.760 sfr ermäßigte) überließ der Angeklagte der Firma Ernst B seinen Altwagen im Werte von 9.060 sfr (vgl. S 101 d.A.). Der restliche Kaufpreis von 18.700 sfr, der durch die Schweizerische Kreditanstalt im Kreditweg vorfinanziert wurde (vgl. S. 159 d.A.), sollte nach einer zwischen dem Angeklagten und der Firma Ernst B getroffenen Teilzahlungsvereinbarung (vgl. S. 103 d.A.) in 24 Monatsraten beglichen werden; bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. bis zur letzten Teilzahlung hatte sich die Firma Ernst B laut dem von ihr mit dem Angeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag bzw. Teilzahlungskaufvertrag das Eigentum an dem Kaufgegenstand vorbehalten. Nach dieser vertraglich festgelegten Eigentumsvorbehaltsklausel (vgl. S. 102, Punkt 6. und S. 104, Punkt 2.) durfte der Angeklagte als Käufer das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. bis zur letzten Teilzahlung weder veräußern (verkaufen), verpfänden noch ausleihen (vermieten).

In der vom Angeklagten gleichfalls unterfertigten, den noch offenen Restkaufpreis betreffenden (schriftlichen) Teilzahlungsvereinbarung mit der Firma Ernst B ist unter Punkt 12. ausdrücklich festgehalten (S. 104 d.A.), daß der Verkäufer (d.i. vorliegend die Firma Ernst B) hiermit alle Rechte aus diesem Kaufvertrag an die Bank (vorliegend sohin an die Schweizerische Kreditanstalt) abtritt. Obgleich der Angeklagte in der Folge keine weiteren Zahlungen zur Kredittilgung geleistet hatte, verkaufte er am 23.März 1981 den infolge des weiterhin wirksamen Eigentumsvorbehaltes noch nicht ihm gehörigen PKW. der Marke Ford Thunderbird-Landau dem Salzburger Autohändler Rudolf C um den (von dem Genannten auch tatsächlich bezahlten) Betrag von 42.000 S, nachdem er diesem Autohändler wider besseres Wissen zugesichert hatte, den Kaufpreis für diesen PKW. zur Gänze bezahlt zu haben und daher über das Fahrzeug unbeschränkt verfügungsberechtigt zu sein, wobei er zur Täuschung des Rudolf C noch den Originalkaufvertrag mit der Firma Ernst B vorwies, auf dem der erst nachträglich von ihm angebrachte und mit einer Unterschrift versehene Vermerk aufschien 'Betrag erhalten am 26.11.80'. Rudolf C hatte sich vor dem Kauf dieses Fahrzeuges noch vorsorglich durch eine telefonische Anfrage bei der Firma Ernst B in Horgen/Schweiz informiert, ob das Fahrzeug tatsächlich ausbezahlt sei und eine bejahende Antwort erhalten (da dieser Firma unter Berücksichtigung des durch die Schweizerische Kreditanstalt vorfinanzierten Restbetrages der volle Kaufpreis für das Fahrzeug bereits zugekommen war). Auch die Polizei in St. Gallen, an die sich Rudolf C vor dem Ankauf des Fahrzeuges gleichfalls noch gewendet hatte, erteilte die Auskunft, daß dieses Fahrzeug nicht gesucht werde (vgl. S. 202 und 203 d.A.).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A versagt, soweit er in seiner, der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt I./ des Urteilssatzes) gerichteten Mängelrüge einen Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkenden Begründungsmangel deshalb für gegeben erachtet, weil ein - im Ersturteil als erwiesen angenommener - übergang des (zunächst) nur zugunsten der Firma Ernst B (als Verkäuferin des in Rede stehenden PKWs.) vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf die den Restkaufpreis im Kreditweg vorfinanzierende Schweizerischen Kreditanstalt aus den (schriftlichen) Unterlagen über den Kauf dieses Fahrzeuges und die diesen Kauf betreffende Teilzahlungsvereinbarung (mit der Firma Ernst B) nicht zu entnehmen sei, sohin keine aktenmäßige Deckung finde, sodaß das Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht von einem auch im Zeitpunkte des Fahrzeugverkaufes (am 23.März 1981) an den Salzburger Autohändler Rudolf C noch wirksamen, tatsächlich aber (infolge des der Firma Ernst B als Verkäuferin des Fahrzeuges bereits zur Gänze zugekommenen Kaufpreises) nicht mehr aufrechten Eigentumsvorbehalt ausgegangen sei. Mangels aufrechten Bestandes des nur zugunsten der Firma Ernst B vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auch noch im Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Fahrzeuges (am 23.März 1981) an den Autohändler Rudolf C könnte ihm daher - so meint der Beschwerdeführer - eine in der Weiterveräußerung gelegene Veruntreuung des Fahrzeuges nicht angelastet werden, weil ihm damals bereits das volle und uneingeschränkte Verfügungsrecht darüber zugestanden sei.

Entgegen diesem Einwand konnte aber das Erstgericht die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung, daß nämlich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch am 23.März 1981 (also im Zeitpunkte der Weiterveräußerung des Fahrzeuges an den Autohändler Rudolf C) noch nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam war, mit mängelfreier Begründung auf die in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebrachten (vgl. S. 196 d.A.) schriftlichen Unterlagen über den Ankauf des gegenständlichen PKW., insbesonders auf die beim Kaufabschluß zwischen dem Angeklagten und der Firma Ernst B (als Verkäuferin) getroffene Teilzahlungsvereinbarung (vgl. S. 103 und 104 d.A.) stützen (S. 204 und 206 d.A.), enthält doch diese auch vom Angeklagten unterfertigten Teilzahlungsvereinbarung unter Punkt 12. eine Abtretungserklärung des Inhalts, daß der Verkäufer (sohin die Firma Ernst B) hiermit (also mit diesem Teilzahlungskaufvertrag) alle Rechte aus diesem Vertrag, sohin auch den unter Punkt 2. ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen (zugunsten des Verkäufers) vereinbarten und bis zur letzten Teilzahlung wirksamen Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache an die Bank abtritt. Daraus läßt sich entgegen der Beschwerdebehauptung ein im Ersturteil mit durchaus schlüssiger und mängelfreier Begründung als erwiesen angenommener, rechtswirksamer übergang des zwischen dem Angeklagten als Fahrzeugkäufer und der Firma Ernst B als Verkäuferin vereinbarten (und bis zur letzten Teilzahlung durch den Angeklagten aufrechten) Eigentumsvorbehaltes an dem Kaufgegenstand auf die Schweizerische Kreditanstalt ableiten, die den Restkaufpreis im Kreditweg vorfinanziert hatte (vgl. S. 159 d.A.); ein Umstand, der auch vom Angeklagten im Zuge seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung keineswegs in Abrede gestellt wurde (vgl. S. 65 b und 65 b verso sowie S. 191 und 192 d.A.).

Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A insoweit Berechtigung zu, als er in Bekämpfung seines zu Punkt II./1.) des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruchs wegen Betruges, begangen am 23.März 1981 zum Nachteil des Salzburger Autohändlers Rudolf C, dem Ersturteil primär einen die Feststellung über einen dem Genannten zugefügten Schaden von 42.000 S betreffenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO, der Sache nach aber auch eine den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 der vorzitierten Gesetzesstelle begründende rechtsirrige Beurteilung des diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes als Betrug zum Vorwurf macht. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, daß Rudolf C unter den gegebenen Tatumständen, ungeachtet eines zugunsten eines Dritten bestehenden Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls die freie Verfügungsgewalt über das von ihm angekaufte Fahrzeug erworben hatte und sohin durch die Bezahlung des - dem Wert dieses Fahrzeuges adäquaten - Kaufpreises von 42.000 S keinen Schaden erleiden konnte.

Gemäß § 367 ABGB. wird u.a. von einem redlichen Besitzer Eigentum erworben, wenn er die Sache gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie zum Gebrauch (zur Verwahrung oder in welcher Absicht immer) anvertraut worden war. Diese Voraussetzungen treffen nach den Urteilsfeststellungen auf den Autohändler Rudolf C zu, hatte er doch den in Rede stehenden PKW. gegen Entgelt von dem Angeklagten ausgefolgt erhalten, dem das Fahrzeug nach den bereits erwähnten, zwischen ihm und der Firma Ernst B getroffenen Vereinbarungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. des Kredites vorläufig zum Gebrauch anvertraut war. Dem Ersturteil sind aber auch jene Tatsachenfeststellungen zu entnehmen, welche die Annahme eines gutgläubigen Handelns des Rudolf C beim Ankauf dieses Fahrzeuges rechtfertigen. Dieser konnte nämlich zunächst schon nach dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des ihm vorgelegten (wenn auch verfälschten) Kaufvertrages, vor allem aber auf Grund der von ihm eingeholten Auskünfte (bei der Firma Ernst B sowie bei der Polizei in St. Gallen) der gegründeten Meinung sein, daß der Angeklagte Eigentümer des Fahrzeuges und als solcher darüber uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Es ist sohin die vom Strafgericht gemäß § 5 Abs 1

StPO selbständig zu lösende privatrechtliche Vorfrage nach einem Eigentumserwerb durch Rudolf C gemäß § 367 ABGB. an dem ihm vom Angeklagten verkauften und auch übergebenen Fahrzeug nach Lage des Falles zu bejahen. Demgemäß konnte aber der Genannte unter diesen Umständen durch die Bezahlung des Betrages von 42.000 S an den Angeklagten entgegen der im Ersturteil nicht näher begründeten Auffassung keinen Vermögensschaden erleiden, hat er doch hiefür durch das ihm vom Angeklagten gleichzeitig übergebene Fahrzeug (an dem er nach dem Vorgesagten gemäß § 367 ABGB. Eigentum erworben hatte) ein entsprechendes öquivalent erhalten, sodaß bei ihm der Eintritt eines Vermögensschadens im Sinne der Verringerung seiner Aktiven, also durch einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/153 und 1976/329) nicht in Betracht kam. Damit mangelt es aber an einer zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Betruges wesentlichen Voraussetzung, erfordert dieser doch den Eintritt eines Vermögensschadens als (kausale) Folge der Täuschungshandlung des Täters und der dadurch veranlaßten (irrtumsbedingten) Vermögensverfügung des Geschädigten. Scheidet aber - so wie vorliegend - nach dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt trotz des vom Angeklagten angewendeten Mittels der Täuschung die Möglichkeit des Eintritts eines Vermögensschadens beim Getäuschten oder (eines weiteren Vermögensschadens) bei einem Dritten aus - der im Verlust des Eigentumsrechts an dem PKW. durch den Vorbehaltseigentümer gelegene Erfolgsunwert der Tat ist bereits durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen Veruntreuung des Fahrzeuges (Punkt I./ des Urteilssatzes) voll erfaßt und kann ihm daher nicht noch einmal im Wege eines Schuldspruchs auch wegen Betruges angelastet werden - ist der Tatbestand des Betruges schon in objektiver Beziehung nicht verwirklicht, ein Umstand, der auch der Annahme (bloß) eines Betrugsversuches entgegensteht. Das dem Schuldspruch zu Punkt II./1.) zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten Bruno A entspricht aber soweit es den Gebrauch des vom Angeklagten verfälschten Kaufvertrages anläßlich des Weiterverkaufes des Fahrzeuges anlangt, im Hinblick darauf, daß es nach dem Vorgesagten mangels Vorliegens eines Betruges als Qualifikationsumstand zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z. 1 StGB ausscheidet, der im § 223 Abs 2 StGB beschriebenen Begehungsform einer Urkundenfälschung, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den von ihm durch die Anbringung eines Vermerkes über die angeblich volle Bezahlung des Kaufpreises verfälschten Kaufvertrag (mit der Firma Ernst B), sohin eine Urkunde im Sinne des § 74 Z. 7 StGB, im Rechtsverkehr zum Beweise seines ihm angeblich zustehenden Rechtes auf freie und uneingeschränkte Verfügung über den Kaufgegenstand gegenüber dem Autohändler Rudolf C gebraucht hat.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A teilweise Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen. Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd das Teilgeständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung an. Durch die in einem Fall erfolgte Abänderung des Schuldspruches wurde aber am Schuld- und Unrechtsgehalt des gesamten Tatverhaltens nichts wesentliches geändert, sodaß die auch vom Erstgericht verhängte Strafe von zehn Monaten als angemessen angesehen werden muß, zumal der Berufung des Angeklagten selbst keine Argumente für eine weitergehendere Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zu entnehmen sind. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht steht das Vorleben des Angeklagten entgegen.

Die Entscheidung des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft

wird durch dieses Erkenntnis nicht berührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

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