OGH 5Ob45/81

OGH5Ob45/811.12.1981

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Helmut W*****, 2) Waltraud W*****, 3) Erna W*****, 4) Irma R*****, 5) Eveline S*****, 6) Anna M*****, 7) Irma F*****, 8) Mag. Dietmar H*****, 9) Ortrud R*****, 10) Karl S*****, 11) Alfons S*****, 12) Berta E*****, 13) Dr. Heinz W*****, 14) Renate K*****, 15) Dr. Armin F*****, 16) Maria M*****, 17) Wolfgang R*****, 18) Ernst B*****, 19) Walter L*****, 20) Anneliese W*****, 21) Brunhilde R*****, 22) Gertrude E*****, 23) Fritz B*****, 24) Hermann G*****, 25) Josef S*****, 26) Anna P*****, 27) Agathe R*****, 28) Gabriele K***** alle *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Franz E*****, vertreten durch Dr. Richard Ciresa, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Herausgabe von Urkunden (Streitwert 61.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. September 1981, GZ 5 R 204/81-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Mai 1981, GZ 6 Cg 3111/80-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 4.949,70 S (einschließlich 322,20 S Umsatzsteuer und 600 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehrten die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe sämtlicher die Hausverwaltung der Wohnanlage ***** betreffenden Unterlagen, nämlich der Bankauszüge und Bankeinzahlungsbelege (Konto Nr ***** der R*****), sämtlicher Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen sowie der Korrespondenz mit den Behörden, für den Zeitraum vom 25. 10. 1972 bis zum 31. 10. 1977, als der Beklagte Verwalter der im Miteigentum sämtlicher Parteien stehenden Eigentumswohnanlage war, an die nun mit der Verwaltung betrauten Miteigentümer Helmut W*****, Anneliese W***** und Alfons S*****.

Die Kläger behaupteten, der Beklagte habe zwar einen Teil seiner Unterlagen herausgegeben, weigere sich aber ungerechtfertigt, die im Klagebegehren bezeichneten Urkunden auszufolgen, die wegen einer bevorstehenden Betriebsprüfung und zur Überprüfung der Verwaltungstätigkeit des Beklagten benötigt würden; wegen der Weigerung des Beklagten, diese Urkunden herauszugeben, habe ihm bisher auch nicht die Entlastung erteilt werden können.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er meint, zur Herausgabe der Originale der Bankauszüge und Einzahlungsbelege sowie der Rechnungen und Zahlungsbestätigungen gesetzlich nicht verpflichtet zu sein, da sie auch für ihn zum Nachweis seiner ordnungsgemäßen Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit und zum Zwecke von Nachweisungen und Auskünften an Behörden (Finanzamt) erforderlich seien. Sein Anbot, Fotokopien aller Belege gegen Kostenersatz herauszugeben, sei von den Klägern nicht angenommen worden.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten nach dem Begehren der Kläger.

Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beklagte erst nach Prüfung und Genehmigung seiner Verwalterrechnung und nach seiner Entlastung durch die Kläger zur Herausgabe der Urkunden verpflichtet sei, sofern es sich dabei um Urkunden handle, die im Namen der Kläger errichtet wurden oder auf ihren Namen lauteten; jene Urkunden, die der Beklagte als Verwalter und Gewalthaber im Rahmen der Hausverwaltungstätigkeit in eigenem Namen errichtet habe oder die auf seinen Namen lauteten, sei er nicht herauszugeben verpflichtet.

Diese Entscheidung bekämpfen die Kläger wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie begehren in erster Linie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht.

Der Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, denn es besteht kein Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen.

Die Rechtsrüge muss erfolglos bleiben, denn es wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen (SZ 8/92 und andere Entscheidungen, etwa 3 Ob 44/55 und 3 Ob 459/55), dass der gemeinsame Verwalter zur Herausgabe der seine Verwaltung betreffenden Geschäftsunterlagen erst nach Genehmigung der Schlussrechnung verpflichtet ist, weil er erst dann als entlastet und von seiner sich aus der Verwaltung ergebenden Verpflichtung enthoben betrachtet werden kann. Die von den Klägern angeführten Gründe, weshalb sie schon vor dieser Pflichtenentbindung die Herausgabe der Urkunden begehren, sind nicht stichhaltig, denn einerseits ist gerade die Entlastung des Beklagten die Voraussetzung für seine Herausgabepflicht, und es steht ihnen das uneingeschränkte Recht zur Prüfung aller dieser Unterlagen zu, damit sie ihm die Entlastung erteilen oder verweigern können, und andererseits kann auch die Finanzbehörde bei der Vornahme der Betriebsprüfung die beim Beklagten befindlichen Urkunden im Original einsehen.

Die Revision muss deshalb erfolglos bleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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