Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Dezember 1947 geborene Büchsenmacher Othmar A (zu 1) des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB. und (zu 2) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt, weil er im Frühjahr 1981 in Leoben (zu 1) zu wiederholten Malen mit dem am 18.Juli 1964 geborenen Jugendlichen Michael B durch Vornahme masturbatorischer Handlungen sowie gegenseitiges Einführen des Geschlechtsteils in den Mund gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben und (zu 2) unbefugt einen Revolver, Marke Arminius Kal. 22, sowie eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete Leuchtpistole samt Munition, mithin Faustfeuerwaffen, besessen und geführt hat. Gemäß § 26 Abs 1 StGB. wurde auf Einziehung dieses Revolvers und dieser Leuchtpistole samt Munition erkannt. Gegen die Subsumtion des unbefugten Besitzes und unbefugten Führens der sogenannten Leuchtpistole, (die schon in die Zeit nach dem Inkrafttreten der Waffengesetz-Novelle 1979, BGBl. 1980/75, am 1.Mai 1980 fallen) unter § 36 Abs 1 lit a WaffG. richtet sich die auf den Grund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit dem Einwand, eine Leuchtpistole sei keine Faustfeuerwaffe im Sinn des Waffengesetzes.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt.
Leuchtpistolen stellen zwar Signalgeräte dar und sind mangels der im § 1 WaffG. angeführten Zweckbestimmungen keine Waffen. Ungeachtet der Bezeichnung als 'Leuchtpistole' im Ersturteil (nicht jedoch in dem diesem ersichtlich zugrundegelegten Gutachten ON. 16, S. 103 und ON. 17, S. 110, in welchem von einer die Stempelung für das 'Schrotkaliber 16' tragenden und mit dem Beschußzeichen für Schrotläufe versehenen 'Schrotpistole' die Rede ist) handelt es sich bei dem gegenständlichen Gerät dennoch um eine Waffe. Nach den Urteilsfeststellungen eignet es sich zum Abschießen von Schrotpatronen (Kal. 16/51) und konnte dementsprechend vom Angeklagten bei Schießübungen verwendet werden. Demnach ist das Gerät nicht zu Signalisierungszwecken bestimmt, sondern dazu, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden; es entspricht daher dem Waffenbegriff des § 1 WaffG. Darüber hinaus erfüllt die Pistole aber auch sämtliche Voraussetzungen des Begriffs der Schußwaffe (§ 2 WaffG.) und desjenigen der Faustfeuerwaffe (§ 3 WaffG.). Können doch aus dem Lauf Schrotpatronen, also im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 WaffG. feste Körper, die zu den Geschossen zählen, in eine bestimmbare Richtung verschossen werden. Dabei erhalten die Geschosse (Patronen) ihren Antrieb durch die Verbrennung eines Treibmittels (Schießpulvers) und die Gesamtlänge der Waffe übersteigt offenkundig (ON. 16, ON. 17 S. 110) nicht 60 cm; damit ist eine Faustfeuerwaffe gegeben (§ 3 WaffG.). Somit haftet der Unterstellung des jeweils unbefugten (§ 16 WaffG.) Besitzes und Führens der von der Beschwerde betroffenen Waffe durch den Angeklagten unter den § 36 Abs 1 lit a WaffG. ein Rechtsirrtum nicht an.
Deshalb wurde diese Waffe (samt Munition als deren Zubehör) gemäß § 26 Abs 1 StGB., wogegen der Beschwerdeführer in der von ihm selbst vorgenommenen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde remonstriert (ON. 19), zu Recht eingezogen. Ist doch eine Faustfeuerwaffe in der Hand eines Unbefugten als ein Gegenstand zu beurteilen, bei dem nach seiner besonderen Beschaffenheit die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken (LSK 1975/227 u.a.). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Othmar A nach den §§ 28 und 209 StGB. eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige, wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis fand.
Mit seiner Berufung sucht der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu erreichen; dies vergebens.
Bei einem Strafsatz, der von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, muß eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten bei dem durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Angeklagten als durchaus maßvoll bezeichnet werden.
Dies auch dann, wenn der kindlich wirkende (S. 110) Jugendliche, mit dem der Angeklagte gleichgeschlechtliche Unzucht trieb, abwegig veranlagt sein sollte, weil es - abgesehen davon, daß andere Motive den Jugendlichen zur Unzucht bewogen haben mochten (S. 30 unten, ON. 10 b in Verbindung mit S. 110) - darauf, ob die Handlung auf Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust oder der des Partners gerichtet ist, nicht ankommt (Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu § 209 StGB.). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Berufungswerber den Knaben geschickt verführt hat und daß in diesem Alter bei der Mehrzahl der vorgekommenen Unzuchtsakte entweder eine Schädigung der gewÄhnlichen Triebempfindungen oder aber eine Verfestigung abwegiger Neigungen erfahrungsgemäß stets zurückbleibt.
Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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