Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben anderen Angeklagten - der am 14.Juni 1963 geborene Elektroinstallateurlehrling Egon C und der am 12.Februar 1965 geborene Autolackiererlehrling Alfred B (u.a.) des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB. schuldig erkannt, weil sie am 10.Mai 1981 (abends) in Perchtoldsdorf, zusammen mit den jugendlichen Mitangeklagten Gerhard A und Heinz D sowie den gesondert verfolgten Erwachsenen Gottfried E und Christian F, in Gesellschaft als Beteiligte, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Andreas G und Horst H je eine Jeansjacke im Wert von jeweils ca. 500 S mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch die Sachzuzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die beiden Letztgenannten umzingelten, worauf Gottfried E dem Andreas G einen Schlag ins Gesicht und Alfred B dem (remonstierenden) Stefan I einen Fußtritt gegen den Körper versetzte (Punkt AA/A des Urteilssatzes). Nur Alfred B, dem ferner das Vergehen der Unterschlagung nach dem § 134 Abs 2 StGB. zur Last liegt (Punkt AA/B des Urteilssatzes), bekämpft den Schuldspruch wegen Raubes (noch) mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Egon C wurde im Gerichtstag zurückgezogen.
Eine unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. geltend gemachte 'Aktenwidrigkeit' des Urteils erblickt Alfred B darin, das Erstgericht habe ohne (entsprechende) Deckung in den Verfahrensergebnissen angenommen, daß sich Andreas G durch die körperlich überlegene und entschlossenere Gruppe der Angeklagten umzingelt sah.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt.
Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde (in den wesentlichen Teilen) unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Davon kann aber im gegebenen Fall keine Rede sein: Die bemängelte Urteilsannahme steht vielmehr mit der Zeugenaussage des Andreas G durchaus im Einklang (S. 386; 47/48 d.A.), wonach G (subjektiv) die gegnerische, gewalttätige Gruppe als die überlegene einschätzte und sich (deshalb) eingeschüchtert zur Hergabe seiner Jeansjacke bereitfand (S. 402 d. A.). Durch die nach den Tätlichkeiten stattgefundene Herausgabe der Jacken seitens G und H an die Angreifer erfährt die bemängelte Urteilsannahme noch eine weitere Stütze.
Keinen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. verwirklichenden Begründungsmangel bildet auch die Nichterörterung des vom Beschwerdeführer zitierten Satzes: 'Ich glaube, das war für die Leute eher ein Zeitvertreib' aus der Zeugenaussage des Alexander J (sh. S. 390 d.A.); die vorangegangene Tathergangsschilderung dieses Zeugen läßt nämlich angesichts der berichteten Tätlichkeiten, die der Wegnahme der beiden Jeansjacken vorangingen, am Vorliegen einer gewaltsamen Sachwegnahme auch aus der Sicht des Zeugen J keine Zweifel zu, weshalb es einer detaillierten Analyse dieser Aussage nicht bedurfte (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.).
Letztlich laufen die in Rede stehenden Beschwerdeausführungen, ebenso wie die gegen die Bejahung der Glaubwürdigkeit und Unbedenklichkeit der Aussage der Zeugin K durch das Schöffengericht (S. 403 unten d.A.) vom BeschwerdeführerÜvorgebrachten Bedenken bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswnrdigung hinaus, ohne daß damit dem Urteil anhaftende Begründungsmängel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Umstände dargetan werden.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO. gegründete Rechtsrüge entbehrt zunächst insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung, als der Beschwerdeführer urteilsfremd von einer 'quasi-freiwilligen Herausgabe der Jeansjacken durch die angeblichen Opfer' ausgeht, und im übrigen die vom Erstgericht der Sache nach angenommene, für das Vorliegen eines Gesellschaftsraubes im Sinn der §§ 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB. typische Aktionseinheit auf der Angreiferseite negiert. Im Fall einer derartigen Aktionseinheit ist es aber nicht erforderlich, daß jeder einzelne Tatgenosse gegenüber dem konkreten Tatopfer selbst Ausführungshandlungen zur gewaltsamen Sachwegnahme setzt (vgl. Kienapfel, BT. II RN. 259 ff.
/263; mit Judikaturhinweisen / zu § 127 StGB.; RN. 7 und 8 zu § 143 StGB.). Auch darin, daß das Erstgericht das Versetzen eines Schlages ins Gesicht (des G) als 'Gewalt gegen eine Person' (vgl. Kienapfel, BT. II RN. 26 ff. /28 / zu § 142 StGB.), und das bedrängende Umzingeln einer Personengruppe unter den hier festgestellten Begleitumständen (u.a. Fußtritt des Alfred B gegen Stefan I; vgl. S. 45 d.A.) als räuberische Bedrohung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle beurteilte, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Warum sich das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge überdies geltend macht - 'mit der Wertgrenze auseinandersetzen' hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Für das Tatbild des (einfachen und schweren) Raubes nach den §§ 142 Abs 1; 143 (erster Fall) StGB.
ist der Wert der geraubten Sachen ohne Bedeutung; eine Beurteilung als minder schwerer Raub gemäß dem § 142 Abs 2 StGB. - für welche Privilegierung u.a. als Tatobjekt eine Sache 'geringen Wertes' erforderlich ist - kam aber vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tat nach den Urteilsfeststellungen als Gesellschaftsraub im Sinn des § 143 StGB. (erster Deliktsfall) begangen wurde, was die Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB. von vornherein ausschließt.
Dem Erstgericht ist mithin auch dadurch, daß es eine Tatbeurteilung als 'minder schwerer Raub' im Sinn des § 142 Abs 2 StGB. unterließ, kein Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO.) unterlaufen. Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Egon C und Alfred B nach dem ersten Strafsatz des § 143
StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und des § 11 Z. 1 JGG. Freiheitsstrafen in der Dauer von je zehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige (bei C mehrfache) Vorstrafenbelastung und den jeweiligen Rückfall in einer Probezeit, beim Angeklagten B auch das Zusammentreffen von zwei Delikten als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei beiden Angeklagten die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und das Geständnis, bei C auch die ungünstigen häuslichen Erziehungsverhältnisse.
Beide Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, der Angeklagte C auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und würdigte sie auch zutreffend. Vor allem in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafenbelastung erweist sich bei dem (u.a.) vorliegenden Raubdelikt das in erster Instanz gefundene Strafmaß keineswegs als zu hoch. Im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit des bereits viermal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilten Angeklagten C und dessen Rückfall während einer ihm erst im August 1980
gewährten Probezeit nahm das Schöffengericht mit Recht auch von einer neuerlichen bedingten Strafnachsicht Abstand. Beiden Berufungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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