OGH 13Os68/81

OGH13Os68/818.10.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A und andere wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 und 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Kurt A, Rudolf B, Walter C, Mario D und Gerhard E, ferner die Berufung des Angeklagten Franz F und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der genannten Angeklagten sowie hinsichtlich der Angeklagten Peter G und Andreas H gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 26. November 1980, GZ. 3 c Vr 9360/79-118, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Tuma, Dr. Proksch, Dr. Wagner, Dr. Hoppel, Dr. Grois, Dr. Weiser und Dr. Tarnai und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwalts Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt A, Rudolf B, Walter C und Mario D sowie zum Teil auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard E wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I 2 sowie in den die Angeklagten Kurt A, Rudolf B, Walter C, Mario D und Gerhard E betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Kurt A, Rudolf B, Walter C, Mario D und Gerhard E sind weiters schuldig, von Ende Jänner bis Ende März 1980 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken durch Herstellung von 28.800 Banknoten zu 100 US-Dollar und von 14.400 Banknoten zu 10 US-Dollar, somit im Gesamtbetrag von 3,024.000 US-Dollar im Gegenwert von 39,312.000 S, Geld mit dem Vorsatz nachzumachen unternommen zu haben, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde.

Sie haben hiedurch und durch das im erstinstanzlichen Schuldspruch I 1 bezeichnete Verhalten das Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Geldfälschung nach den §§ 232 Abs 1, 15 StGB. begangen und werden hiefür nach § 232 Abs 1 StGB.

Kurt A unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 27.Oktober 1980, AZ. 11 U 991/80, zu zwei Jahren, elf Monaten und zehn Tagen, Rudolf B zu zweidreiviertel Jahren, Walter C zu drei Jahren, Mario D zu drei Jahren und Gerhard E zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard E verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Peter G wird teilweise Folge gegeben und der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht bei diesem Angeklagten ausgeschaltet. Der Berufung des Angeklagten Franz F wird nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Franz F und Andreas H wird nicht Folge gegeben, betreffend den Angeklagten Peter G wird ihr teilweise nicht Folge gegeben.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Kurt A, Rudolf B, Walter C, Mario D und Gerhard E ebenso wie die Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Berufung auf ebendiese Angeklagten bezieht, auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24.März 1940 geborene Angestellte Kurt A, der am 29.Oktober 1949 geborene Graphiker Rudolf B, der am 19.Februar 1947 geborene Offsetdrucker Walter C, der am 8.April 1949 geborene Graphiker Mario D und der am 28.Jänner 1923 geborene Buchdrucker Gerhard E wurden des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB. sowie der am 1.Juni 1949 geborene Kaufmann Franz F, der am 20.April 1941 geborene Blumenhändler Peter G und der am 14.Oktober 1948 geborene Blumengroßhändler Andreas H ebendieses Verbrechens nach § 232 Abs 2 StGB. schuldig erkannt.

Den Angeklagten liegt zur Last, als Mittäter I. Kurt A, Rudolf B, Walter C, Mario D und Gerhard E von Ende Jänner bis Ende März 1980

in Wien 1. 6.500 Banknoten zu 100 holländischen Gulden, d.s.

650.000 holländische Gulden im Gegenwert von 4,225.000 S, 2.

28.800 Banknoten zu 100 US-Dollar sowie 14.400 Banknoten zu 10

US-Dollar, d.s. insgesamt 3,024.000 US-Dollar im Gegenwert von 39,322.000 S, nachgemacht zu haben, damit diese Falsifikate als echt und unverfälscht in den Verkehr kommen;

II. Franz F, Peter G und Andreas H am 25. und am 26.März 1980 in Österreich und in Utrecht im Einverständnis mit Kurt A und Mario D je etwa 750 gefälschte Banknoten zu 100 holländischen Gulden mit dem Vorsatz übernommen zu haben, sie als echt und unverfälscht in den Verkehr zu bringen.

Gegen das Urteil haben Kurt A, Rudolf B, Walter C, Mario D und Gerhard E Nichtigkeitsbeschwerden erhoben. Die vier Erstgenannten bekämpfen die Schuldsprüche, weil sie auch in bezug auf die Fälschung von Dollarnoten (I 2) des Verbrechens der vollendeten Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB. und nicht des Versuchs dieses Verbrechens schuldig erkannt worden sind;

Gerhard E strebt seinen Freispruch von diesem Anklagepunkt an. Unter Anrufung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO.

suchen die Angeklagten darzutun, daß es sich im Fall der US-Dollars noch um ganze Druckbägen gehandelt hat, die erst nach dem noch fehlenden Aufdruck der Banknotennummern geschnitten werden sollten. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber ohnehin, daß die Bägen erst nach dem Aufdruck der Nummern geschnitten werden sollten und es auf den zu E gebrachten Druckbägen mit Dollarnoten infolge des Einschreitens der Polizei nicht mehr zum Aufdruck der Nummern gekommen ist (Seiten 403 und 405/II). Diese Feststellungen stehen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang, wonach höchstens einige wenige Dollarnoten schon zurechtgeschnitten gewesen sein dürften (Seiten 203/I und 396/II).

Rechtliche Beurteilung

Nicht beigepflichtet kann den Beschwerdeführern werden, soweit sie in den Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z. 10, teils irrig auch Z. 9 lit a StPO.) die Auffassung vertreten, daß schon das Fehlen des Nummeraufdrucks die Annahme der Vollendung der Nachmachung der Dollarnoten ausschließe.

'Nachmachen' ist die Herstellung eines Papiers mit dem Anschein einer echten Banknote, so zwar, daß es mit einer solchen verwechselt werden kann (Leukauf-Steininger2, RN. 3 zu § 232; auch schon Rittler2 II. Bd. S. 454 zum Begriff des 'Nachmachens' in den §§ 106 ff. StG. 1945).

Hohe Anforderungen sind dabei nicht zu stellen. Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen würde, kann das Tatbild verwirklichen; es genügt, wenn das Falschgeld zur Täuschung eines Arglosen oder Sehbehinderten geeignet ist (vgl. Foregger-Serini, MKK. Seite 391 f.). Von diesen Kriterien ausgehend konnte das Erstgericht, gestützt auf die Aussage des von der Österreichischen Nationalbank als informierter Vertreter entsandten sachkundigen Zeugen Josef J (Seiten 308 und 384/II) sowie gedeckt durch die Überprüfungsberichte der Kommission zur Begutachtung von Banknoten und Wertpapieren in der Österreichischen Nationalbank (Seiten 217 ff./II), zu Recht annehmen, daß das Fehlen der Nummern auf den Dollar-Falsifikaten der Eignung derselben als echt und unverfälscht in den Verkehr gebracht zu werden, keinen Abbruch tun konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Angeklagten als weiteren Arbeitsvorgang noch den Aufdruck von Nummern in Aussicht genommen hatten; damit wäre nur noch eine Vervollkommnung der auch ohnedem bereits verwechslungsfähigen Erzeugnisse erreicht worden.

Anders verhält es sich mit dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstand, daß die Druckbägen der Dollarnoten, von einigen wenigen Scheinen abgesehen, noch nicht geschnitten worden waren. Ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmung des 'Nachmachens' versteht es sich, daß Papierbägen, die nicht in der Größe echter Banknoten geschnitten sind, von niemandem mit letzteren verwechselt werden können. Folglich war das Nachmachen der Dollarnoten noch nicht vollendet und erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C und D sowie insoweit auch jene des Angeklagten E im Grund des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. als berechtigt.

Ist aber in der Herstellung der Dollarnoten nur der Versuch des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB. zu erblicken, so kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang sich unter den Dollar-Falsifikaten etwa für die Verwendung im Geldverkehr unbrauchbare Exemplare befunden haben. Sind doch auch solche Stücke in einem Vorgang angefertigt, in welchem sonst Papiere mit dem Anschein echter Banknoten, also mit Täuschungseignung, produziert werden. Hinsichtlich der für die kriminelle Verwendung unbrauchbaren Exemplare fiele darum den Angeklagten gleichermaßen versuchte Geldfälschung (§§ 15, 232 Abs 1 StGB.) zur Last. Das gilt übrigens auch für die nicht vom Schuldspruch I 1 erfaßten, für eine Begebung unbrauchbaren, weiteren (4.700) gefälschten Hundert-Gulden-Noten; der in der Vernachlässigung dieser 4.700 Stück Hundert-Gulden-Noten liegende Rechtsirrtum wirkt sich zum Vorteil der Angeklagten aus und muß deshalb auf sich beruhen.

Der Angeklagte E vertritt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch die Auffassung, daß er im Faktum Dollarnoten (I 2) überhaupt freizusprechen gewesen wäre, weil es infolge des Einschreitens der Polizei zu seiner Mitwirkung an der Herstellung der Dollarnoten gar nicht mehr gekommen sei und er zudem gar nicht in der Lage gewesen wäre, den an ihn diesbezüglich gestellten Anforderungen nachzukommen.

Bei letzterer Behauptung handelt es sich um eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, weil sich E weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung in diesem Sinn verantwortet hat. Vielmehr hat er angegeben, daß er über eine geeignete Maschine für den Aufdruck der Nummernkombinationen verfügte und die Numerierung der Dollarnoten mit seiner Heidelberger-Zylinderdruckmaschine vorgenommen hätte, die mit Nummernwerk eingerichtet werden kann (Seiten 181-182 und 249 b/I sowie 380/II). Im übrigen ist festgestellt, daß die Angeklagten A, B, C, D und E bei der Nachmachung der Dollarnoten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken, demnach als Mittäter gehandelt haben. Mittäter haften aber nach ständiger Rechtsprechung jeweils wechselseitig auch für die Tathandlungen der anderen Mittäter. Dabei spielt es keine Rolle, daß die mehreren Mittäter ihre Beiträge nicht gleichzeitig, sondern sukzessive geleistet haben bzw. leisten sollten.

Schon allein durch die Übernahme der ihm vereinbarungsgemäß zum Aufdruck der Nummernkombination übergebenen Druckbogen hat sich der Angeklagte E im Ausführungsstadium an der Tatverübung beteiligt. Soweit schließlich der Angeklagte C unter Anrufung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. bemängelt, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt, daß der Gedanken der Geldfälschung vom Mitangeklagten A stamme, der auch allein für die Spesen aufgekommen sei, so handelt es sich hiebei nicht um entscheidende (nämlich ein Tatbestandsmerkmal betreffende) Tatsachen in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds. Es war daher das Ersturteil dahingehend zu modifizieren, daß die Angeklagten A, B, C, D und E zu I 2 nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Geldfälschung schuldig zu erkennen waren. Dies hat auch die Kassierung der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche zur Folge und führt insoweit zu einer Neubemessung der nach § 232 Abs 1 StGB. zu verhängenden Strafen, die sich in den Relationen zueinander im wesentlichen an den schon vom Erstgericht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks von diesen fünf Angeklagten ausgesprochenen, wenngleich angesichts von Falsifikaten, die den Gegenwert von über vierzig Millionen Schilling vortäuschen sollten, etwas zu mild bemessenen Freiheitsstrafen orientierte. Es konnten dazu die zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe des Ersturteils herangezogen werden, wonach erschwerend die Tatwiederholung, mildernd hingegen in jedem Fall das reumütige Geständnis und der Umstand waren, daß bloß ein geringer Schaden eingetreten ist und alle (bis auf Gerhard E) einen bisher ordentlichen Lebenswandel zeigten. Als weiterer Milderungsgrund tritt nun freilich noch hinzu, daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Dieser mildernde Umstand kann aber hier kaum mehr als eine äußerliche Bedeutung beanspruchen; denn einerseits war die Tat der Vollendung unmittelbar nahegerückt (es fehlte hiefür ja nur mehr das Zerschneiden der Druckbogen), andererseits wirkt sich der Milderungsgrund lediglich partiell aus. Bei Kurt A war ferner gemäß § 31 StGB. darauf Bedacht zu nehmen, daß er mit Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 27.Oktober 1980, AZ. 11 U 991/80, wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB. zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen verurteilt worden ist, was bei Bemessung der Zusatzstrafe Berücksichtigung fand (§ 40 StGB.).

Die Angeklagten A, B, C, D und E waren mit ihren Berufungen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese Angeklagten betreffenden Berufung (die gemäß §§ 290 Abs 2, 295 Abs 2 StPO. die Grundlage für die Verhängung strengerer Strafen abgegeben hat) auf diese Strafneubemessung zu verweisen.

Überdies haben der Angeklagte Franz F und die Staatsanwaltschaft, letztere diesen Angeklagten sowie die Angeklagten Peter G und Andreas H betreffend, Berufungen ergriffen.

Über diese drei Angeklagten hat das Schöffengericht nach § 232 Abs 1 StGB. je ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt, wobei es den Angeklagten G und H gemäß § 43 StGB. eine bedingte Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährte. Von diesen Angeklagten nahm das Schöffengericht nur bei F einen erschwerenden Umstand an, nämlich seine einschlägige Vorstrafe; als mildernd wertete es bei ihnen ihr reumütiges Geständnis sowie bei F und G, daß kein bzw. nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, bei H seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte F eine Herabsetzung des Strafausmaßes auf acht Monate und die bedingte Nachsicht der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die ins Treffen geführten Umstände sind vom Erstgericht schon berücksichtigt worden. Die einschlägige Vorstrafe liegt zwar schon längere Zeit zurück; sie war mit zwei Jahren schwerem Kerker allerdings empfindlich und hat dennoch den Angeklagten vor dem Rückfall in eine einschlägige Delinquenz nicht abgehalten. Eine bloße Androhung der Strafe hätte, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (S. 420, 421), nicht die gebotene spezialpräventive Wirkung.

Andererseits muß aber auch der Berufung der Staatswaltschaft, die bei den Angeklagten F, G und H eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen und bei den beiden letztgenannten Angeklagten auch die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt, mit Ausnahme des Verlangens nach Aufhebung der dem Angeklagten G gewährten bedingten Strafnachsicht ein Erfolg versagt bleiben. Richtig ist, daß die von H, G und F übernommenen Falsifikate Geld mit einem hohen Wert vortäuschten. Indes spricht die Staatsanwaltschaft hier irrig von einem Wert von 5 Millionen Schilling, statt von einem solchen von etwa eineinhalb Millionen Schilling (S. 455). Die vom Erstgericht über H, G und F verhängten Strafen sind zwar trotzdem äußerst maßvoll;

sie stellen sich aber, den Darlegungen im Urteil zufolge, als das Ergebnis einer vertretbaren Kombination der für die Strafbemessung bedeutsamen Aspekte dar. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, die Freiheitsstrafen, die die, vom Umfang des Falschgelds her gesehen, weniger belasteten Angeklagten F, G und H betreffen, in ihrem Ausmaß zu erhöhen.

Schließlich bietet der bisher ordentliche Lebenswandel des durch Übernahme eines Teils der Guldenfalsifikate kriminell weniger tief verstrickten, zudem aber auch unbescholtenen Angeklagten H in Verbindung mit der in dieser Strafsache erlittenen Haft auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine ausreichende Erwartung für dessen künftiges Wohlverhalten. Darnach mußte auch der gegen die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg versagt bleiben.

Dies gilt allerdings nicht für den Angeklagten G, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ. 4 b E Vr 4872/78 am 1. August 1978 wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 1 StGB., sohin wegen eines einschlägigen Delikts, schuldig erkannt worden war und dem daher in teilweiser Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung die bedingte Strafnachsicht zu versagen war.

Damit ist aber auch erklärt, warum außer den vorbestraften Angeklagten F und G auch den Angeklagten A, B, C, D und E eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährt werden kann. Darnach findet die Anwendung bzw. Verweigerung der Rechtswohltat des § 43 StGB. im vorletzten Satz des dortigen Absatzes 1 ihre evidente und darum hinreichende Grundlage.

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