OGH 10Os45/81

OGH10Os45/8129.9.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.April 1980, GZ. 3 d Vr 4478/79-110, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kubicek und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Mai 1944 geborene Kellner Walter A 1./ des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB. und 2./ des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG. schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Wien zu 1./ am 26.Mai 1979 den Johann B durch einen Schuß aus einer Pistole der Marke FN, Nr. 532965, Kaliber 7,65 mm vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte;

zu 2./ von Anfang April 1979 bis 26.Mai 1979 die unter Punkt 1./ bezeichnete Faustfeuerwaffe wiederholt unbefugt besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer von seinem Verteidiger auf die Z. 1 a, 3, 5, 9

lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Auf die (ergänzende Ausführungen zu diesem Rechtsmittel enthaltende) durch den Angeklagten persönlich nach der Benachrichtigung vom Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung an den Obersten Gerichtshof gerichtete und bei diesem am 16.September 1981 eingelangte Eingabe ist - abgesehen davon, daß sie nicht innerhalb der Frist des § 285 Abs 1 StPO. eingebracht wurde und dem Formerfordernis des § 285 a Z. 3 StPO. keine Rechnung trägt - (schon) deshalb nicht einzugehen, weil das Gesetz (§§ 282 Abs 1, 285 Abs 1 StPO.) nur eine Ausführung der Beschwerdegründe durch den Beschwerdeführer vorsieht.

Den ersterwähnten Nichtigkeitsgrund erblickt er darin, daß er bei dem (am Tage der Urteilsfällung) vorgenommenen (ersten) Lokalaugenschein nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei. Sein bezügliches Vorbringen ist zwar insoweit zutreffend, als der Lokalaugenschein zunächst tatsächlich in Abwesenheit des Verteidigers - dessen Nichterscheinen übersehen worden war - vorgenommen worden ist. Da aber der betreffende Verfahrensabschnitt nach Eintreffen des Verteidigers sogleich - nunmehr in dessen Anwesenheit - zur Gänze neu durchgeführt worden (und damit der vorher ohne anwesenden Verteidiger vorgenommene Augenschein - faktisch - gegenstandslos geworden) ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mit Fug gesagt werden, daß der Beschwerdeführer nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer irrt aber auch, wenn er meint, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 3 StPO.

vor, weil der Verlauf des - zunächst ohne Verteidiger durchgeführten

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