Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Heinz und Anna A des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB. schuldig erkannt, weil sie als Beteiligte am 14.März 1979 in Untergrafendorf mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Josef B durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluß eines 'Privatdarlehens-Verlängerungsvertrages' verleiteten, der Josef B an seinem Vermögen um 200.000 S schädigte. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z. 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt:
Rechtliche Beurteilung
Wie die Beschwerde u.a. zutreffend ausführt, besteht das Wesen des Betruges darin, daß der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung setzt und dadurch bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der den Irregeführten zu einer Vermögensverfügung verleitet, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt. Zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen muß jeweils ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. u.a. Leukauf-Steininger2: § 146 StGB RN. 1).
Mit Recht werfen die Angeklagten im Rahmen ihrer Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. - sinngemäß zusammengefaßt - nun die - vom Erstgericht unbeantwortet gelassene - Frage auf, zu welcher - allenfalls auch in einem Unterlassen bestehenden - willkürlichen Verfügung Josef B nach ihrem Vorsatz durch die mittels der angenommenen Täuschung erlangte Verlängerung des Darlehensvertrages vom 14.März 1977 konkret veranlaßt wurde und welche unmittelbare Schädigung diese Verfügung (Unterlassung) zur Folge hatte oder haben sollte. Dadurch, daß die nach den Feststellungen des Schöffengerichtes im angenommenen Tatzeitpunkt zahlungsunfähigen Angeklagten eine Hinausschiebung des Fälligkeitstermins ihrer Rückzahlungsverpflichtungen um ein Jahr - allerdings unter gleichzeitiger Vereinbarung einer nur 8-tägigen Kündigungsfrist - bewirkten, konnte allein bei Josef B noch kein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz eintreten. Daß der Vorsatz der beiden Angeklagten am 14.März 1979 allenfalls darauf gerichtet war, durch Verzögerung der allerdings - wie bereits erwähnt - ohnehin kurzfristig wieder herbeiführbaren Fälligkeit den nach wie vor bestehenden Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals sowie den Anspruch auf die noch unberichtigten Zinsen (von 24 % p.a.) dadurch für den Gläubiger (zur Gänze oder teilweise) wertlos zu machen, daß ihm durch zwischenzeitigen Verkauf von Liegenschaften allfällige exekutive Verwertungsmöglichkeiten entzogen werden, wurde nicht festgestellt, abgesehen davon, daß mangels Konstatierung des (jeweiligen) Vermögensstatus jede Beurteilungsgrundlage dafür fehlt, ob nach dem 14.März 1979 überhaupt eine relvante bzw. welche Schmälerung der Befriedigungsmöglichkeiten des Josef B eintrat. Auch Feststellungen zur Frage des zur Tatbestandsverwirklichung gleichfalls erforderlichen Bereicherungsvorsatzes sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Da schon die bisher dargelegten Mängel zeigen, daß eine Erneuerung des Verfahrens unumgänglich ist, war - ohne daß die Notwendigkeit bestünde, auch noch auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen - der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihrer Berufung waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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