European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1981:0050OB00304.810.0707.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.546,56 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 114,56 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 20. 6. 1979 wurde über das Vermögen der S***** in G***** der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Zwischen der Klägerin und den S***** waren in den Jahren 1973, 1977 und 1978 Mietverträge über einen Gabelstapler samt Wasservorlage und zwei Aufsteckzinken, über eine Präzisionstischkreissäge und eine schwere Schwenkfräsmaschine sowie über einen Bohrtisch abgeschlossen worden. Standort der Mietobjekte war G*****. Diese Verträge hatten jeweils eine Laufzeit von 72 Monaten ohne Möglichkeit einer Kündigung. Jeweils nach Bezahlung der letzten Miete sollten die Mietobjekte in das Eigentum des Mieters übergehen. Punkt XVII in Verbindung mit Punkt XVI eines jeden Vertrags sieht vor, dass dem Vermieter im Falle eines Konkursverfahrens des Mieters ab Anschlag des Edikts an die Gerichtstafel das Recht zusteht, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Fall hat der Mieter sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und der sonst getroffenen Maßnahmen zu ersetzen. In Punkt XXII eines jeden Vertrags ist festgesetzt, dass der Mieter auf seine Kosten und Gefahr das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrags unverzüglich an eine vom Vermieter zu bestimmende Anschrift innerhalb der Republik Österreich transportversichert zurückzuliefern hat. Hiebei muss er jedoch höchstens Kosten bezahlen bzw ersetzen, die bei einem Transport des Mietobjekts nach Wien aufgelaufen wäre.
Mit Schreiben vom 21. 6. 1979 machte der Beklagte dem Klagevertreter Mitteilung von der Konkurseröffnung und seiner Bestellung zum Masseverwalter. Er riet der Klägerin gleichzeitig, die Mietobjekte wegen des fehlenden Versicherungsschutzes wieder „zurückzuübernehmen“. eine Kündigung der Verträge sprach der Beklagte weder „dezidiert“ noch konkludent aus. Im Antwortschreiben vom 29. 6. 1979 gab der Klagevertreter seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Herausgabe der Geräte an die Klägerin im Sinne des Schreibens des Beklagten keine Schwierigkeiten bereite und ein formaler Aussonderungsantrag überflüssig sei, da das Eigentum der Klägerin ja feststehe. Mit Schreiben vom 2. 7. 1979 teilte der Beklagte dem Klagevertreter mit, dass einer Abholung der Geräte nach der erfolgten Klärung der Eigentumsansprüche nichts im Wege stehe. Er war allerdings nicht gewillt, den Rücktransport der Geräte selbst zu übernehmen. Mit Schreiben vom 27. 8. 1979 gab der Klagevertreter dem Beklagten die Kosten für die Rückholung der Geräte mit 6.190,28 S bekannt und machte diese Kosten als Massekosten geltend. Der Gemeinschuldner sei entsprechend dem Vertrag nach dessen Auflösung zur Rückstellung auf seine Kosten verpflichtet. Diese Kosten seien der Klägerin erst nach Konkurseröffnung entstanden. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16. 11. 1979, dass die beanspruchten Rückholkosten Konkursforderungen dritter Klasse darstellten. Die Verträge seien vor der Konkurseröffnung geschlossen worden. Die Kosten seien auch nicht durch die Erhaltung oder Verwaltung der Masse oder durch die Tätigkeit des Beklagten als Masseverwalter entstanden.
Mit der am 9. 4. 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erich D***** bei sonstiger Exekution in die Konkursmasse die Bezahlung des Betrags von 6.190,28 S samt Anhang. Sie habe aus dem Schreiben des Beklagten vom 21. 6. 1979 nur ableiten können, dass er gemäß § 21 Abs 1 KO von den Verträgen zurücktrete. Der Beklagte wäre daher gemäß Punkt XXII der Verträge sowie aufgrund des Eigentums der Klägerin an den Geräten verpflichtet gewesen, diese auf Kosten der Masse der Klägerin zurückzustellen. Da er das nicht getan habe, müsse er die ihr erwachsenen Transportkosten ersetzen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein: Nicht er habe die Verträge gekündigt, sondern die Klägerin habe diese gemäß deren Punkt XVII mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Dem Verlangen der Klägerin, die Geräte zurückzustellen, habe er die Aufforderung entgegengehalten, diese zurückzuholen. Die Rückholkosten seien nicht Masseforderungen, sondern Konkursforderungen dritter Klasse.
Die Höhe der Klageforderung wurde außer Streit gestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass eine Kündigung der vorliegenden Mietverträge ‑ die eigentlich Leasingverträge darstellten ‑ durch den Beklagten nicht erfolgt sei und der Beklagte daher als Vertreter der Konkursmasse in die Verträge des Gemeinschuldners und der Klägerin eingetreten sei. Damit habe er sich auch den Nebenbestimmungen dieser Verträge, insbesondere der Verpflichtung zur Rückstellung der Mietobjekte nach Vertragsende, unterworfen. Es fielen ihm daher nach der vorzeitigen Auflösung der Verträge gemäß deren Punkt XVII durch die Klägerin die Kosten der Abholung der Mietobjekte durch die Klägerin zur Last. Da nicht nur der ab dem Tag der Konkurseröffnung aufgelaufene Mietzins, sondern auch diejenigen Kosten, die (ab diesem Zeitpunkt) aus der Erfüllung einer Nebenverpflichtung der Verträge erwüchsen, als Massekosten zu beurteilen seien, werde die Klageforderung mit Recht als Masseforderung geltend gemacht.
Das Berufungsgericht gelangte aufgrund nachstehender rechtlichen Erwägungen zur Klageabweisung:
Es sei für den österreichischen Rechtsbereich, der die Vertragsfreiheit kenne, jedenfalls aber für die Entscheidung des vorliegenden Falls letztlich ohne wesentliche Bedeutung, welcher dem Gesetz bekannten Rechtsfigur die Leasingverträge im allgemeinen und die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Verträge im Besonderen am ähnlichsten seien. Gehe man nämlich ‑ wie es das Erstgericht getan habe ‑ davon aus, dass der Beklagte in die bestehenden Verträge eingetreten sei und diese erst während des Konkursverfahrens durch eine Erklärung der Klägerin aufgelöst worden seien, so habe dies ‑ möge man die vorliegenden Verträge nun als Kauf‑ oder Mietverträge qualifizieren ‑ zur Folge, dass der Beklagte diese Verträge anstelle des Gemeinschuldners aus der Masse zu erfüllen habe. Dies bestimme für beiderseits nicht erfüllte Kaufverträge (und die Verträge zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin seien auf beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt gewesen) § 21 KO, während für Bestandverträge, in denen der Gemeinschuldner Bestandnehmer sei, die §§ 23, 46 Abs 1 Z 3 KO vorsähen, dass Ansprüche aus einem während des Konkurses fortgesetzten Bestandverhältnis für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen seien. In beiden Fällen werde die Verpflichtung des Gemeinschuldners durch den Eintritt in den Vertrag zur Masseschuld, sie sei daher vor den Konkursgläubigern aus der Masse zu erfüllen. Das gelte auch für die Neben‑ und Ersatzverpflichtungen des Gemeinschuldners, wie zB Zinsen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugs, Vertragsstrafen, Gewährleistungsverpflichtungen ( Bartsch‑Pollak 3 I 124). Nehme man hingegen an, dass der Beklagte in die Verträge zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin nicht eingetreten sei, sondern diese mit Schreiben vom 21. 6. 1979 aufgelöst habe, so seien die Ersatzansprüche der Klägerin aus dieser vorzeitigen Auflösung der Verträge ‑ gleichgültig, ob man sie als Kauf‑ oder Mietverträge ansehe ‑ jedenfalls als Konkursforderungen zu beurteilen. Für beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Kaufverträge bestimme § 21 KO ausdrücklich, dass im Falle des Rücktritts des Masseverwalters der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen könne, seien Schadenersatzforderung daher keine Masseforderung sei. Liege ein Bestandvertrag vor, den der Masseverwalter kündige, so sei der Ersatzanspruch des Bestandgebers aus der vorzeitigen Kündigung ebenfalls nur Konkursforderung. Dies gehe aus der Analogie zu § 21 KO, aus § 20 Abs 3 KO, der den Ersatzanspruch wie eine Konkursforderung behandle, sowie e contrario aus § 46 Abs 1 Z 3 KO hervor, weil der Masseverwalter, der kündige, in den Vertrag nicht eintrete ( Bartsch‑Pollak 3 I 136).
Entscheidend sei im vorliegenden Fall also, ob der Beklagte mit seinem Schreiben vom 21. 6. 1979 eine Kündigung der Verträge ausgesprochen habe oder nicht. Dazu sei zu erwägen: Die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich stets danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden müsse. Maßgebend sei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers ( Koziol‑Welser 5 I 78). Ob und welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besäßen, sei gemäß § 863 Abs 3 ABGB nach objektiven Maßstäben (Verkehrssitte) zu entscheiden. § 914 ABGB, der Regeln für die Auslegung von Verträgen enthalte, aber auch für die Klarstellung des Sinnes einseitiger Rechtsgeschäfte heranzuziehen sei, sehe vor, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und die Willenserklärung so zu verstehen sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche (MietSlg 29.108). Für die Maßgeblichkeit einer Willenserklärung sei also der Eindruck entscheidend, den der objektive Erklärungsempfänger von der Erklärung haben müsse. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass das Schreiben des Beklagten vom 21. 6. 1979, mit welchem er die Klägerin bereits einen Tag nach Konkurseröffnung aufgefordert habe, die Mietobjekte wegen des fehlenden Versicherungsschutzes zurückzunehmen, nur im Sinne einer Kündigung der bestehenden Verträge verstanden habe werden können. Das ergebe sich allein schon aus dem Inhalt dieser Verträge: Sie regelten die Benützung von im Eigentum der Klägerin stehenden Maschinen und Anlagen durch den Gemeinschuldner. In der Aufforderung an die Klägerin, die Vertragsobjekte zurückzunehmen, sei ohne Zweifel auch die Erklärung enthalten, dass eine Weiterbenützung dieser Objekte, die im Falle des Fortbestehens der Verträge zwangsläufig vorausgesetzt werden müsse, nicht in Betracht gezogen werde. Dies könne von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nur so verstanden werden, dass der Beklagte mit diesem Schreiben die gegenständlichen Verträge zur Auflösung bringen wolle. Wie aus dem Antwortschreiben vom 29. 6. 1979 hervorgehe, habe der Klagevertreter die Erklärung de Beklagten auch tatsächlich in diesem Sinn verstanden. Anders könne seine Äußerung, er hoffe, dass einer Herausgabe der Geräte im Sinne des Schreibens des Masseverwalters nichts im Wege stehe, nicht aufgefasst werden. Hätte der Klagevertreter den Rücktritt vom Vertrag beabsichtigt, so hätte er dies sicherlich ausdrücklich ausgesprochen. Mit Schreiben vom 2. 7. 1979 habe der Beklagte nochmals die bereits ausgesprochene Kündigung bestätigt, indem er erklärt habe, dass einer Abholung der Geräte nichts im Wege stehe. Wenn der Beklagte auch in weiteren Schreiben an die Klägerin und vor allem während des gegenständlichen Verfahrens behauptet habe, dass er die Verträge mit der Klägerin nicht aufgelöst habe, vielmehr die Klägerin von dem ihr für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe, ändere dies nichts daran, dass das Schreiben des Beklagten vom 21. 6. 1979 als Kündigung dieser Verträge zu verstehen sei.
Es sei daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 21. 6. 1979 die zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin abgeschlossenen Verträge zur Auflösung gebracht habe. Dadurch sei der Klägerin die ihr gemäß Punkt XVII der Vertragsbedingungen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eingeräumte Möglichkeit, ihrerseits den Vertrag aufzulösen, genommen worden. Zugleich sei mit der Auflösung der Verträge für den Beklagten die Verpflichtung entstanden, die in der Gewahrsame des Gemeinschuldners befindlichen Objekte zurückzustellen oder hiefür Ersatz zu leisten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin die vermieteten Maschinen und Geräte selbst abgeholt habe, woraus ihr Kosten in der Höhe des Klagebetrags erwachsen seien. Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, der als Anspruch auf Ersatz des ihr durch die gemäß § 21 bzw § 23 KO erfolgte Rücktritts‑(bzw Kündigungs‑)erklärung des Beklagten entstandenen Schadens anzusehen sei, sei daher als Konkursforderung und nicht als Masseforderung zu beurteilen. Er wäre von der Klägerin im Konkursverfahren anzumelden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Streitentscheidend ist die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung der Klägerin um eine Masseforderung ‑ wie die Klägerin behauptet ‑ oder um eine Konkursforderung (dritter Klasse) ‑ welche Ansicht der Beklagte vertritt ‑ handelt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass einerseits die Masseforderungen in § 46 KO erschöpfend aufgezählt sind und eine Erweiterung des Kreises der Masseforderungen durch Analogie ausgeschlossen ist ( Bartsch‑Pollak 3 I 273) ‑ angesichts des vorliegenden Sachverhalts wäre zu untersuchen, ob die Forderung der Klägerin einen Anspruch auf Erfüllung eines zweiseitigen Vertrags, in den der Beklagte als Masseverwalter eingetreten ist (§ 46 Abs 1 Z 3 KO), bzw einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines solchen Vertrags darstellt oder (erst) durch eine Rechtshandlung des Beklagten als Masseverwalter begründet wurde (§ 46 Abs 1 Z 2 KO) ‑ sowie dass andererseits Konkursforderungen jene vermögensrechtlichen Ansprüche der persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners sind, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung ‑ wenn auch nur bedingt (§ 16 KO) ‑ bestanden (§ 1 Abs 2 KO; Bartsch‑Pollak 3 I 31; 5 Ob 230/72, 5 Ob 302/81).
Nach den Feststellungen wurden zwischen der Klägerin und den S***** vor Konkurseröffnung mehrere als Mietverträge bezeichnete Verträge mit einer jeweiligen Laufzeit von 72 Monaten über verschiedene Maschinen und Geräte abgeschlossen. Punkt XXII dieser Verträge, wonach der Mieter das Mietobjekt auf seine Kosten und Gefahr nach Beendigung des Mietvertrags unverzüglich an eine vom Vermieter zu bestimmende Anschrift transportversichert zurückzuliefern hat, ist in Verbindung mit der weiteren Bestimmung dieser Verträge, dass die Mietobjekte nach Bezahlung der letzten Miete in das Eigentum des Mieters übergehen, dahin auszulegen, dass die in Punkt XXII vereinbarte Pflicht des Mieters bzw der darin festgelegte Anspruch der Klägerin nur unter der aufschiebenden Bedingung besteht, dass die Mietverträge vor Ablauf von 72 Monaten beendet werden. Der Anspruch der Klägerin auf Rückstellung der Maschinen und Geräte, der durch die vorzeitige Auflösung der Verträge nach Konkurseröffnung zu einem unbedingten geworden ist, hat also bereits zur Zeit der Konkurseröffnung ‑ aufschiebend bedingt ‑ bestanden. Dasselbe gilt von dem infolge Nichterfüllung der Rückstellungsverpflichtung durch den Beklagten an dessen Stelle getretenen Ersatzanspruch der Klägerin für die von ihr für die Rückholung aufgewendeten Kosten. Schon aus diesen Erwägungen ist die Forderung der Klägerin als Konkursforderung und nicht als Masseforderung zu qualifizieren. Zu demselben Ergebnis gelangen für den ‑ vergleichbaren ‑ deutschen Rechtsbereich Böhle‑Stamschräder‑Kilger , dKO 13 , 33 ff, Anm 4 zu § 3, 231, Anm 1 zu § 59, 234 f, Anm 4 zu § 59 und Mentzel‑Kuhn‑Uhlenbruck , dKO 9 , 498, Rn 12 zu § 59 unter Berufung auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 72, 263 = BB 1978, 1689 = NJW 1979, 310. Zweck des § 59 Abs 1 Nr 2 dKO (§ 46 Abs 1 Z 3 ÖKO) sei es nämlich zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewähren und sie der Masse damit zugute kommen lassen müsse, die dafür zu entrichtende volle Gegeleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein solle. Unter diesem rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt bestehe keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbau‑ und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrags ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Hier erbringe der Vermieter keine der Masse zugute kommende Leistung. Abbau und Abholung der Mietsache dienten vielmehr lediglich der Abwicklung des Mietverhältnisses (siehe die zitierte Entscheidung de BGH). Das Handeln des Konkursverwalters im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 1 dKO (§ 46 Abs 1 Z 2 ÖKO) beziehe sich nur auf Geschäfte, die Dritten gegenüber zur Verwaltung und Verwertung der Masse durchgeführt würden, durch die neue Rechtsbeziehungen begründet und nicht etwa bloß alte Rechtsbeziehungen abgewickelt würden. Erforderlich sei nach § 59 Abs 1 Nr 1 dKO auch, dass die Masse durch die Leistung des Dritten nach Konkurseröffnung vermehrt werde ( Böhle‑Stamschräder‑Kilger aaO 34). Diese Ausführungen können auch für den österreichischen Rechtsbereich Geltung beanspruchen.
Geht man von diesen Überlegungen aus, dann kann es auf sich beruhen, ob die unbestrittenermaßen stattgefundene vorzeitige Beendigung der Verträge durch den Beklagten nach § 21 oder § 23 KO oder durch die Klägerin nach § 23 KO oder in Ausübung ihres in Punkt XVII der Verträge vereinbarten Rechts zur Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung herbeigeführt worden ist; festzuhalten bleibt lediglich, dass sich der Beklagte weder durch eine Rücktrittserklärung nach § 21 KO noch durch eine Kündigung nach § 23 KO ‑ beide wirken ex nunc ‑ der in Punkt XXII der Verträge vereinbarten Rückstellungspflicht entziehen hätte können (zur konkursrechtlichen Behandlung von Leasingverträgen nach den Vorschriften für Mietverträge siehe Liedermann in RZ 1970, 176 und BGH in BB 1978, 682).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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