OGH 2Ob8/81

OGH2Ob8/8130.6.1981

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Janez G*****, 2. Hedwig G*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider der beklagten Parteien 1. Wolfgang M*****, 2. K*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Schöner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.949,40 S sA (Erstkläger) und 96.998,82 S sA und Feststellung (Streitwert 10.000 S) (Zweitklägerin) infolge Revision der zweitklagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 29. Oktober 1980, GZ 1 R 138/80-76, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juni 1980, GZ 3 Cg 154/80-66, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kläger haben zur ungeteilten Hand den Beklagten 2.333,03 S (darin 80 S Barauslagen und 160,96 S USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Hingegen haben die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägern 4.821,67 S (darin 1.200 S Barauslagen und 268.27 S USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9. 8. 1976 um etwa 17 Uhr kam es auf der Katschbergbundesstraße im Gemeindegebiet von Eben im Pongau vor dem Bahnviadukt in Niederfernitz zu einem Verkehrsunfall, an dem der Erstkläger als Lenker und Halter eines PKWs Saab mit Schweizer Kennzeichen, in dem unter anderem die Zweitklägerin mitfuhr, und der Erstbeklagte als Lenker eines LKW-Zugs mit Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurden ua die Kläger verletzt, an beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

Der Erstkläger forderte von den Beklagten an Schadenersatz 23.949,40 S sA, die Zweitklägerin 96.998,82 S sA; die letztere stellte auch ein Feststellungsbegehren. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er auf der schmalen, regennassen Fahrbahn zu schnell gefahren und über die Fahrbahnmitte gekommen sei. Die Zweitklägerin brachte vor, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und der Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens um 30.000 S liege Verjährung nicht vor, weil bis 1978 mit dem Eintritt von Dauerfolgen nicht zu rechnen gewesen sei.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstkläger, weil er grundlos mit dem PKW über die Fahrbahnmitte nach links geraten sei. Das Schmerzengeldbegehren der Zweitklägerin sei überhöht, ihr Feststellungsbegehren nicht berechtigt. Darüber hinaus wurde bezüglich der Ausdehnung der Schmerzengeldforderung um 30.000 S und des Feststellungsbegehrens Verjährung eingewendet und den Klagsforderungen aufrechnungsweise eine Gegenforderung der Beklagten von insgesamt 190.767,88 S entgegengesetzt.

Das Erstgericht erkannte die Forderung des Erstklägers mit 13.462,05 S sA als zu Recht, im Übrigen als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der Forderung des Erstklägers ebenfalls als zu Recht bestehend und wies daher das Klagebegehren des Erstklägers zur Gänze ab. Der Klage der Zweitklägerin gab es mit dem Betrage von 66.998,82 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 30.000 S sA sowie das Feststellungsbegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge; hingegen gab es der Berufung der Kläger teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass die Forderung des Erstklägers mit 14.424,66 S sA als zu Recht und mit 9.524,85 S sA als nicht zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der Forderung des Erstklägers ebenfalls als zu Recht bestehend erkannt und daher das Klagebegehren des Erstklägers abgewiesen wurde. Die Forderung der Zweitklägerin erkannte es mit 76.998,82 S als zu Recht und mit 20.000 S als nicht zu Recht, ebenso die Gegenforderung der Beklagten gegenüber der Zweitklägerin als nicht zu Recht bestehend, sprach daher der Zweitklägerin 76.998,82 S sA zu und gab deren Feststellungsbegehren statt, während es das Mehrbegehren von 20.000 S sA abwies.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Zweitklägerin und der Beklagten; die Zweitklägerin bekämpft, gestützt auf den Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO die teilweise Abweisung des Schmerzengeldbegehrens im Betrage von 20.000 S sA und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne des Zuspruchs dieses Betrags abzuändern; die Beklagten fechten das Urteil, gestützt auf die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO hinsichtlich des Ausspruchs über das Zurechtbestehen der Forderung des Erstklägers mit 14.424,55 S sowie des Zuspruchs von 76.998,82 S sA an die Zweitklägerin und bezüglich der Stattgebung von deren Feststellungsbegehren an und beantragen die gänzliche Abweisung der Klagen des Erst- und der Zweitklägerin; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitparteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Keine der Revisionen ist berechtigt.

Die Zweitklägerin bekämpft in ihrer Revision lediglich die Höhe des Schmerzengelds, die Beklagten wenden sich gegen die Verschuldensteilung, die Lösung der Verjährungsfrage und der Frage der Geltendmachung ihrer Gegenforderung hinsichtlich der Zweitklägerin durch das Berufungsgericht.

1.) Zur Revision der Beklagten:

Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bringen die Beklagten vor, das Berufungsgericht habe aus der Urkunde Beilage ./B ohne Beweiswiederholung und ohne einen Beweisbeschluss zu fassen, ergänzende Feststellungen getroffen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 14. 12. 1979 vorgebracht, Komplikationen infolge der Verletzung der Zweitklägerin und die Möglichkeit eines Dauerschadens seien erst im Jahre 1978 eingetreten; vorerst schien es, dass sämtliche unfallskausalen Verletzungen normal ausgeheilt wären. Zum Beweis für diese Behauptungen haben sich die Kläger unter anderem auf die Bestätigung des Stadtspitals Triemli in Zürich, Sachverständigenbeweise und Parteienvernehmung berufen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. 4. 1980 haben die Kläger die Bestätigung des Stadtspitals Triemli vom 28. 9. 1977 vorgelegt, die erörtert, deren Echtheit von den Beklagten zugegeben, und die als Beilage ./B zum Akt genommen wurde. Aufgrund dieser Urkunde hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Urkunde Beilage ./B verlesen, ohne dass dagegen Einspruch erhoben wurde, allerdings wurde diesbezüglich vom Berufungsgericht kein Beweisbeschluss gefasst. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Urkunde Beilage ./B ergänzende Feststellungen getroffen.

Die Vornahme der Beweiswiederholung durch Verlesung dieser Urkunde ohne ausdrückliche Fassung eines Beweisbeschlusses stellt zwar einen Verfahrensverstoß, jedoch keinen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO dar (vgl 5 Ob 46/72 ua).

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.

In der Rechtsrüge bekämpfen die Beklagten zunächst die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu ihren Lasten. Das Erstgericht habe nur festgestellt, dass der Erstkläger nicht äußerst rechts gefahren sei, ohne aber den Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand festzustellen. Auch seien keine Feststellungen über die gegenseitigen Sichtverhältnisse getroffen worden. Mit Rücksicht auf die Beladung des LKW-Zugs sei dem Erstkläger an der Unfallsstelle mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit ein Fahren ganz am rechten Fahrbahnrand wegen der Bahnunterführung nicht möglich gewesen. Überdies hätten sowohl der vorausfahrende LKW als auch der vom Erstbeklagten gelenkte LKW-Zug ein rotierendes gelbes Blinklicht eingeschaltet gehabt. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstkläger.

Das Erstgericht hat zum Unfallshergang die in seiner Entscheidung auf S 10 bis 12 (AS 222 bis 224) enthaltenen Feststellungen getroffen, auf die verwiesen wird.

Das Erstgericht erachtete im Verhältnis zwischen dem Erstkläger und den Beklagten eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt. Der Erstbeklagte sei zu schnell gefahren, und habe auf den Gegenverkehr nicht entsprechend Rücksicht genommen. Auch der Erstkläger sei nicht ganz rechts gefahren und hätte nur mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, die ein entsprechendes Auslenken nach rechts ohne Vollbremsung gestattet hätte.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision der Beklagten kommt, soweit sie die Schadensteilung bekämpft, keine Berechtigung zu.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts fuhr der Erstkläger mit seinem 1,69 m breiten PKW Saab mit etwa 50 km/h Geschwindigkeit nicht ganz rechts auf der Katschberg-Bundesstraße von Radstadt in Richtung Salzburg unmittelbar vor dem Bahnviadukt in Niederfernitz im Gemeindegebiet Eben im Pongau, wobei in dem PKW unter anderem die Zweitklägerin, die Tocher Maja und die Großmutter der Zweitklägerin mitfuhren. Die Straße bildete eine Rechtskurve mit einem Halbmesser von 60 m und mit dem Scheitelpunkt noch vor der Eisenbahnunterführung. Im Viadukt folgte eine Linkskrümmung mit dem Scheitelpunkt etwa 25 m nach der Unterführung und mit einem Radius von 166 m. Die Fahrbahn war im Viadukt 5,8 m breit. Der Erstbeklagte kam mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten, 2,5 m breiten und 10,1 m langen PKW-Zug aus der Gegenrichtung heran. Trotz der nassen Fahrbahn und der Kurve hielt er eine Geschwindigkeit von 45 km/h ein, wobei der LKW-Zug kurz vor dem Herannahen des PKWs des Erstklägers die Fahrbahnmitte um mindestens 0,7 bis 0,8 m überschritt. Hätte er bei der Länge und Breite seines Fahrzeugs und angesichts des Kurvenradius die linke Fahrbahnhälfte nicht beanspruchen wollen, dann hätte er ganz langsam im Schritt fahren und den LKW-Zug sozusagen in die Kurve hineintasten müssen. Vor ihm fuhr Manfred W***** mit einem Tieflader samt Anhänger, hinter ihm ein LKW, wobei es sich insgesamt um Fahrzeuge desselben Unternehmen handelte. Auch der Erstkläger fuhr in einer Kolonne. Vor ihm war ein PKW, dessen Lenker es nur durch ein gewagtes Fahrmanöver mit Vollgasgeben gelang, einer Kollision mit dem von W***** gelenkten PKW-Zug zu entgehen. Die erste Sicht des Klägers auf den vom Erstbeklagten gelenkten LKW-Zug betrug etwa 60 m. Bei Einhaltung der äußerst rechten Fahrbahn wäre es unter den gegebenen Verhältnissen für den PKW des Erstklägers möglich gewesen, den LKW-Zug kontaktfrei zu passieren. Die Zusammenstoßstelle des Fahrzeugs des Erstklägers mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW-Zug lag vom Erstkläger aus gesehen einige Zentimeter rechts von der Fahrbahnmitte, wobei der PKW vom LKW-Zug links vorne erfasst, um seine Achse gedreht und total zerstört wurde. Durch die erwähnte Drehung geriet der PKW in der Endlage etwas auf die linke Fahrbahnhälfte.

Ausgehend von diesen Feststellungen, die entgegen der Auffassung der Revision zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ausreichen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erstbeklagte gemäß § 10 Abs 1 StVO 1960 rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen und gemäß § 7 Abs 2 StVO 1960 insbesondere wegen des Gegenverkehrs am rechten Fahrbahnrand zu fahren hatte. Nach § 20 Abs 1 StVO 1960 hatte er überdies die Geschwindigkeit den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den sonstigen Umständen wie den Fahrbahn-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Da er nach den Feststellungen bei der Länge und Breite des Fahrzeugs und der Ladung seiner Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, nur bei ganz langsamer Geschwindigkeit hätte nachkommen können, stellt die Einhaltung der Geschwindigkeit von 45 km/h einen erheblichen Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO 1960 dar. Werden die dem Erstbeklagten zur Last fallenden Verstöße dem Fehlverhalten des Erstklägers gegenübergestellt, der seiner Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs 2 StVO 1960) gleichfalls nicht nachgekommen ist, gegenübergestellt, kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung zum Nachteil der Beklagten erblickt werden.

Zur Frage der Verjährung der Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens um 30.000 S und Erhebung des Feststellungsbegehrens durch die Zweitklägerin führen die Beklagten aus, dass bei den Unfallsverletzungen der Zweitklägerin von Anfang an mit Dauerfolgen zu rechnen gewesen sei und sich ihr Gesundheitszustand niemals so gebessert habe, dass sie beschwerdefrei gewesen sei. Sie hätte daher schon vor dem Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall ein Feststellungsbegehren stellen und die als Globalentschädigung zu wertende Schmerzengeldforderung erheben können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl kann nach der Rechtsprechung einem Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO schon dann nicht abgesprochen werden, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Damit ist aber noch nicht gesagt, wann die Verjährungsfrist bezüglich eines Feststellungsbegehrens zu laufen beginnt. Es würde nämlich zu weit führen, aus der von der Rechtsprechung bejahten Zulässigkeit einer Feststellungsklage den Schluss zu ziehen, dass in jedem Fall einer Schädigung zur Verhinderung der Verjährung innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden geklagt werden müsse, wenn der Eintritt solcher künftiger Schäden zwar nicht zu erwarten ist, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies hieße nichts anderes, als die Parteien zur Erhebung von Feststellungsklagen zu zwingen, denen unter Umständen niemals praktische Bedeutung zukommen wird. Hingegen erscheint es prozessökonomisch und durchaus sinnvoll, die Folge des Laufs der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (zB Dauerfolgen eines Unfalls als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbußen) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. In einem solchen Fall kann der Lauf der Verjährungszeit erst mit dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Verletzte mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hat (vgl ZVR 1976/50, ZVR 1979/22, ZVR 1980/238 ua).

Das Berufungsgericht hat aufgrund der in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Beilage ./B (Schreiben des Stadtspitals Triemli in Zürich vom 28. 9. 1977) ergänzend festgestellt, dass der Befund der Zweitklägerin ebenso wie das Röntgen damals unauffällig waren und sich die Zweitklägerin gänzlich wiederhergestellt fühlt. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Zweitklägerin im September 1977 mit dem Entstehen von Dauerfolgen aus den Unfallsverletzungen nicht als wahrscheinlich rechnen musste. Das Bewusstsein der Zweitklägerin, dass die aufgrund des ärztlichen Gutachten vom 21. 9. 1979 vom Erstgericht festgestellten Dauerfolgen als nicht vorhersehbare neue Wirkungen des Unfalls vom 9. 8. 1976 eingetreten sind und die damit verbundene psychische Belastung muss also erst zu einem nach September 1977 liegenden Zeitpunkt entstanden sein. Somit erfolgten aber die Erhebung des Feststellungsbegehrens und die Ausdehnung des Schmerzengeldanspruchs mit Schriftsatz ON 50, die, wenngleich im Verhandlungsprotokoll nicht ausdrücklich als vorgetragen festgehalten, vom Erstgericht jedenfalls zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht wurden, innerhalb der Frist des § 1489 ABGB, sodass der von den Beklagten mit Schriftsatz ON 52 erhobene - im Übrigen jedenfalls im Verhandlungsprotokoll nicht ausdrücklich als vorgetragen festgehaltene - Einwand der Verjährung, der zur Abweisung der beiden Begehren durch das Erstgericht geführt hatte, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht gerechtfertigt war (vgl ZVR 1980/238 ua). Der Revision kommt somit auch in diesem Umfang keine Berechtigung zu.

Auch soweit die Revision unter Hinweis auf § 67 Abs 2 VersVG und Art 4 lit c AKHB darzutun versucht, dass die Gegenforderung der Beklagten nicht nur gegenüber dem Erstkläger, sondern auch gegenüber den Forderungen der Zweitklägerin wirksam hätte eingewendet werden können, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zweitklägerin weder Halterin, noch Lenkerin des PKWs, sondern nur Insassin war und ihr ein Verschulden oder sonst haftungsbegründendes Verhalten von den Beklagten gar nicht vorgeworfen wurde, weiters, dass weder aus § 67 Abs 2 VersVG, noch aus Art 4 lit c AKHB irgendwelche Folgerungen betreffend die Haftung des Erstbeklagten als Lenkers bzw der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeugs gegenüber der Zweitklägerin abgeleitet werden können; ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Aufrechnung der von den Beklagten erhobenen Gegenforderungen gegenüber den von der Zweitklägerin geltend gemachten Ansprüchen abgelehnt.

Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

2.) Zur Revision der Zweitklägerin:

Die Zweitklägerin bekämpft lediglich die Abweisung des von ihr geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs des von ihr geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs mit einem Teilbetrag von 20.000 S.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hat die Zweitklägerin bei dem Unfall einen Bruch des 3. Lendenwirbels mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule sowie mit einer Hebeschwächung mit Leistungsminderung, mit einer Hebeschwächung und Leistungsminderung, mit einer röntgenologisch nachgewiesenen Deformität des 2. Lendenwirbelkörpers, einer Verschmälerung des Zwischenwirbelraums, einer Einengung des Neuralkanals ohne neurologische Ausfälle oder Reizerscheinungen, jedoch mit einer geringgradigen Fehlhaltung der Wirbelsäule erlitten, weiters mehrfache Prellungen und Rippenbrüche, welche folgenlos abheilten. Der Wirbelbruch wurde eingerichtet und mit einem Gipsmieder 4 Monate lang fixiert, heilte jedoch nicht folgenlos ab. Insgesamt sind 6 Tage starke, 18 Tage mittelstarke und 3 Monate leichte sowie abklingende Schmerzen zugrundezulegen. Als Dauerfolgen bestehen eine raschere Ermüdbarkeit, eine Hebeschwäche, eine verminderte Leistungsfähigkeit, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule und die Unfähigkeit, schwere Arbeiten zu verrichten.

Aufgrund dieser Feststellungen erscheint das vom Berufungsgericht mit 60.000 S festgesetzte Schmerzengeld nicht zu niedrig bemessen, zumal die Dauerfolgen nicht besonders schwerwiegend sind und der Heilungsverlauf ohne größere Komplikationen erfolgte.

Es war daher auch der Revision der Zweitklägerin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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