Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Juni 1950 geborene beschäftigungslose Stefan A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, am 7.Dezember 1978 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem (hiefür bereits rechtskräftig verurteilten) Johann B den Franz C durch Faustschläge, Schläge mit der flachen Hand, Fußtritte und Würgen vorsätzlich mißhandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.
Die Geschwornen verneinten die anklagekonforme Hauptfrage (Frage I) nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 StGB) einhellig, eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs 1 (Verletzungsvorsatz), 86 StGB (Frage II) im Verhältnis von 7 Neinstimmen zu 1 Jastimme.
Die weitere Eventualfrage (Frage III) in der Richtung eines mit Mißhandlungsvorsatz und fahrlässig hinsichtlich der Todesfolge begangenen Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs 2 und 86
StGB bejahten sie mit 7 Jastimmen gegen eine Neinstimme. In der ausdrücklich auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte mit seiner Behauptung, der Wahrspruch sei ungenau und unvollständig, sachlich (auch) eine Nichtigkeit nach der Z 9 der genannten Gesetzesstelle geltend (vgl. SSt 24/46 u.a.). Er erblickt diese Mängel des Wahrspruchs darin, daß von den Geschwornen nicht festgestellt wurde, ob die Tat den Tod des Franz C unmittelbar (auch durch ärztliche Hilfe unabwendbar) oder nur mittelbar (durch Nichtleistung rechtzeitiger ärztlicher Hilfe) zur Folge hatte. Er meint nämlich, im letzteren Fall wäre (bei prüfender Interpretation des Wahrspruches) eine rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 Abs 2 (zweiter Fall) StGB möglich gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Die Geschwornen brachten durch ihren (weder unvollständigen noch undeutlichen) Wahrspruch klar zum Ausdruck, daß der Tod des Franz C eine Folge des Verhaltens des Angeklagten (und seines Mittäters) war. Dabei konnte es entgegen dem Beschwerdevorbringen auf sich beruhen bleiben, ob dieser Tod als unmittelbare Folge der Verletzungen jedenfalls eingetreten wäre - welche Möglichkeit der gerichtsmedizinische Sachverständige nicht ausschließt (S 203/II d. A.) - oder ob er bloß als mittelbare Verletzungsfolge dadurch eintrat, daß dem Verletzten nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe geleistet wurde, und zwar u.a. deshalb, weil es der Angeklagte auch unterließ, seiner Hilfeleistungspflicht nach dem § 94 Abs 1 StGB nachzukommen (vgl. Leukauf-Steininger, RN 3 u. 4 zu § 86 StGB;
Foregger-Serini Anm. II zu § 86 StGB.; ÖJZ-LSK 1975/229).
Somit hatte der Schwurgerichtshof rechtsrichtig einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs 2, 86 StGB zu fällen. Denn der Frage, ob der Tod durch rechtzeitige und sachgerechte ärztliche Hilfe hätte abgewendet werden können oder ob er jedenfalls aus den Verletzungen resultiert hätte, kommt für die rechtliche Beurteilung, wie schon erwähnt, keine entscheidende Bedeutung zu. Daher ist auch der Vorwurf eines den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO verwirklichenden Subsumtionsirrtums nicht stichhältig.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 86 StGB unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juni 1979, AZ 4 d Vr 1862/79, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, als mildernd das teilweise Geständnis.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung an. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig erfaßt und - im Ergebnis - auch zutreffend gewürdigt. Von den weiteren in der Berufung geltend gemachten Milderungsgründen kommt nur dem im Vorverfahren abgelegten Geständnis des Angeklagten Bedeutung zu.
Der behauptete Milderungsgrund im Sinn des § 35 StGB liegt dagegen nicht vor. Wohl hat der Berufungswerber die Tat in erheblich alkoholisiertem Zustand verübt. Die dadurch bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit wird aber durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet, weil der Angeklagte (zumindest von früheren Straftaten) wußte, daß er in solchem Zustand zu Gewaltdelikten neigt. Auch die Verständigung der Polizei per Notruf am 13.Dezember 1978 vom bereits tags zuvor wahrgenommenen Ableben des Franz C und die Selbststellung des Angeklagten auf Andringen seines Bewährungshelfers (siehe Band I Seite 75 d.A.) im Zeitpunkt bereits eingeleiteter Fahndung (siehe Band I Seite 33 f d.A.) entsprechen nicht den Voraussetzungen des § 34 Z 16 StGB.
Die über den Berufungswerber verhängte Strafe erweist sich daher als nicht überhöht, sondern vielmehr - auch unter dem Gesichtspunkt des § 40 StGB - als tatund schuldangemessen.
Sohin konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)